Die SVP Schweiz lehnt die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Wir fordern deshalb eine schlanke, restriktive Umsetzung des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG). Aus diesem Grund bedarf es einiger Änderun-gen und Präzisierungen an der vorliegenden Verordnung.
Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Überbrückungsleistungen auf einer ungenügenden Verfassungsgrundlage basieren. Zwar kann der Bund Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen (Art. 114 Abs. 5 BV). Es ist jedoch Aufgabe der Wohnkantone, Bedürftige zu unterstützen (Art. 115 BV). Zu diesem Zweck wird von den Kantonen Sozialhilfe ausgerichtet. Ausgesteuerte Arbeitslose zu unterstützen, fällt in die Kompetenz der Kantone.
Die soziale Verantwortung der Arbeitgeber darf nicht auf den Staat abgewälzt werden. Die Erwerbstätigen aus der Schweiz werden oftmals durch die hohe Zuwanderung aus dem EU-Raum vom Arbeitsmarkt verdrängt. Die Unternehmen können Kosten reduzieren, wenn sie einen günstigeren jungen Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland anstelle eines älteren Schweizer Arbeitnehmers einstellen. Die SVP hat dies stets kritisiert und wird kritisch beobachten, wie sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt nach Einführung der Überbrückungsleistungen verändern wird.
Die SVP Schweiz hält Überbrückungsleistungen grundsätzlich für das falsche Mittel, um ältere Arbeitslose zu unterstützen. Ältere Arbeitslose wollen keine staatlichen Almosen, sondern Arbeit. Wer dazu in der Lage und willens ist, einer Arbeit nachzugehen, soll dies tun können. Das Ziel sollte es sein, älteren Arbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Der viel zitierte «Fachkräftemangel» ist hausgemacht, solange nichts dagegen unternommen wird, dass Erwerbstätige über 50 Jahren in die Arbeitslosigkeit abgeschoben werden.
Die SVP spricht sich für eine schlanke, restriktive Umsetzung des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) aus. Im Vordergrund muss stets die Integration in den Arbeitsmarkt sein. Die unterbreitete Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose hat sich daran zu orientieren. Mit den Überbrückungsleistungen ist das Renteneintrittsalter faktisch auf 60 Jahre gesunken. Dies ist finanziell nicht nachhaltig, da der Sozialstaat zusätzlich belastet wird. Es widerspricht ausserdem den laufenden Bemühungen, die Altersvorsorge auf solide Beine zu stellen und den Arbeitnehmern einen flexiblen Renteneintritt zu ermöglichen.
Aus den genannten Gründen bedarf es einiger Änderungen und Präzisierungen. Gestatten Sie uns die folgenden Anmerkungen zu den Artikeln des vorliegenden Entwurfs:
Art. 4 ÜLV:
Eine Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben, sobald das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarf überschritten wird, d.h. ab 500’000 Franken, ist zu grosszügig. Eine Angleichung an die gedeckten Ausgaben der Überbrückungsleistungen bzw. Ergänzungsleistungen (43’000 Franken) erscheint angebracht. Unter diesen Umständen sind Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, sobald sie das 20-Fache des allgemeinen Lebensbedarf übersteigen.
Art. 5 ÜLV:
Die Integration in den Arbeitsmarkt muss im Vordergrund stehen. Ein verpflichtender Nachweis der Integrationsbemühungen ist darum zu begrüssen. Massnahmen, die zu keiner konkreten Verbesserung der Arbeitsmarkttauglichkeit beitragen, sollten nicht angerechnet werden. Insofern sind die aufgezählten Beispiele im Bericht kritisch zu beurteilen. Art. 5 ÜLV ist entsprechend zu ergänzen.
Art. 13 ÜLV:
Aus Sicht der SVP sollte der Abzug nur für Versicherungsmodelle mit der höchsten Wahlfranchise gewährt werden. Wer freiwillig eine tiefere Franchise oder das Grundmodell wählt, soll die Mehrkosten nicht geltend machen können.
Art. 24 ÜLV:
Hierbei sollte zur Präzisierung festgehalten werden, dass auch Schenkungen, gemischte Schenkungen, die Ausrichtung eines Erbvorbezugs und die Ausschlagung einer Erbschaft, die nicht überschuldet ist, angerechnet werden, um mögliche Umgehungen zu verhindern.
Art. 27 ÜLV:
Vermögenswerte, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurden, sind vollumfänglich und ohne Abschlag zu berücksichtigen. Ansonsten erhöht sich das Missbrauchspotenzial.
Art. 32 ÜLV:
Dass die Vergütung von im Ausland eingekauften zahntechnischen Arbeiten durch Schweizer Zahnärztinnen und Zahnärzte nach dem ausländischen Tarif vergütet wird, sofern dieser niedriger ist, ist zu begrüssen.
Art. 42 ÜLV:
Hierbei sollte explizit festgehalten werden, dass eine Ausrichtung von Überbrückungsleistungen ins Ausland nur erfolgt, wenn die Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt nachgewiesen worden sind. Massnahmen, die zu keiner konkreten Verbesserung der Arbeitsmarkttauglichkeit beitragen, sollen nicht angerechnet werden.