Als Vernehmlassungsverfahren wird jene Phase des Vorverfahrens der Gesetzgebung bezeichnet, in der Vorhaben des Bundes auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin geprüft werden (vgl. Art. 147 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d Vernehmlassungsgesetz findet ein Vernehmlassungsverfahren statt bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind.
Gemäss dem erläuternden Bericht präzisiere «die vorliegende Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) […] das neue CO2-Gesetz und soll zusammen mit dem Gesetz per 1. Januar 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf soll die geltende Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen ersetzen. Vorbehalten bleibt die Referendumsabstimmung zur Totalrevision des CO2-Gesetzes, die am 13. Juni 2021 stattfindet».
Stand heute stellen wir fest, dass die Stimmbevölkerung am 13. Juni 2021 die Totalrevision des CO2-Gesetzes abgelehnt hat. De facto kann die vorliegende Verordnungsvorlage nicht am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Diese genügt im Sinne der vorangehenden Erläuterungen offensichtlich weder der sachlichen Richtigkeit noch wäre die Verordnung vollzugstauglich. Der guten Ordnung halber erklären wir auch, dass die Akzeptanz ggü. der (obsoleten) Vernehmlassungsvorlage bei der SVP gering gewesen wäre.
Weiter stellen wir fest, dass es unzumutbar und abwegig ist, der Öffentlichkeit die Beurteilung zu überlassen, welche Teile der Vernehmlassung noch relevant bzw. von «grosser Tragweite» sind.
Entsprechend braucht es aus Sicht der SVP eine neue Vernehmlassungsvorlage, welche den heutigen, politischen Realitäten gerecht wird und den interessierten Kreisen so gemäss Art. 147 BV überhaupt die Grundlage bietet, eine Stellungnahme einzureichen.