Vernehmlassung

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol

Die SVP begrüsst die Wiedereinführung von Pflichtlagern für Ethanol in Bezug auf die gemachten Erfahrungen aus der Covid-19 Pandemie. Gleichzeitig soll die Lagerpflicht über eine bestehende, private Trägerschaft und einen Garantiefonds abgewickelt werden. Die inländischen Produktionskapazitäten von Ethanolprodukten ist durch eine Verbesserung von Rahmenbedingungen zu fördern und in die Berechnung der Pflichtlager einfliessen zu lassen.

Die Bedeutung von Ethanol bei der Produktion von Desinfektionsmitteln und Medikamenten ist unbestritten. Deshalb scheint der Markteingriff mit der Einführung von Pflichtlagern, welches auf Vorrat von drei Monaten ausgerichtet ist, gerechtfertigt. Die Lagerpflicht muss aber zwingend über eine bestehende, private Trägerschaft und einen Garantiefonds abgewickelt werden. Ohne diese organisatorischen Änderungen würden wohl diverse administrative Unsicherheiten über die Erstellung und Bewirtschaftung der Lagerpflicht vorherrschen. Um die Einführung der Organisation dieser Lagerpflicht zu gewährleisten, muss deshalb die aktuelle Zwischenlösung mittels Sicherstellungsvertrag adäquat verlängert werden.

In der aktuellen Vorlage werden die inländischen Kapazitäten für die Ethanolproduktion vernachlässigt. Jedoch muss aufgrund der hohen Auslandsabhängigkeit von Ethanol auch die inländische Produktion mittels einer Verbesserung der Rahmenbedingungen (beispielsweise durch positive Steueranreize) erhöht werden. Eine Erhöhung der Inlandproduktion ist auch hinsichtlich anderer Krisenlagen (beispielsweise bewaffneten Konflikten) nötig, damit der Bevölkerung der Schweiz Ethanol auch nach Aufbrauchen der Pflichtlager zur Verfügung steht. Die Souveränität der Schweiz wäre ohne Ausbau der inländischen Ethanolproduktion mangels Substitutivgüter gefährdet.

Im Rahmen dieser Vorlage müssen die inländischen Produktionskapazitäten gleichzeitig in angepasster Weise die Lagerpflicht verringern. Dabei ist eine Kostenneutralität zwischen Eigenproduktion und der Bewirtschaftung der Pflichtlager anzustreben. Die Eigenproduktion von Ethanolprodukten ist generell politisch höher zu gewichten als die Lagerung der importierten Produktion. Die Anreizmodelle für die Eigenproduktion müssen ebenfalls so ausgestaltet sein, dass insbesondere genügend qualitativ hochstehendes (GMP-)Ethanol für die medizinisch heiklen Bereiche hergestellt wird.

Eine Festlegung einer Untergrenze für die Lagerpflicht (Art. 2 Abs. 3) muss einer kritischen Gewichtung, zwischen möglichen Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten kleinerer Betriebe versus einer möglichen unverhältnismässigen regulatorischen Belastung derselben kleineren Betrieben, standhalten. Eventualiter ist die Untergrenze ganz zu streichen.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und grüssen Sie freundlich.

 
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