Vernehmlassung

Verordnungsänderungen im Bereich BFE

Die SVP unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlagen. Der (Teil-)Revisionsbedarf ergibt sich aus dem Gesetz, aus der Praxis oder aufgrund der jüngsten Rechtsprechung. Jegliche Schlechterstellung des Mittelstandes, der Wasserkraft oder Eingriffe in die Autonomie der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds lehnt die SVP hingegen ab.

Teilrevision der Energieverordnung (EnV)

Ausdrücklich begrüsst die SVP den Umstand, dass mittels Präzisierungen in der EnV klargestellt wird, dass die einschlägigen Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG keine Ausdehnung des Richtplanvorbehaltes nach Artikel 8 Absatz 2 RPG bedeuten und dass Wasserkraftanlagen unabhängig von der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken bewilligt werden können, wenn alle sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Weiter wird die Verordnungsanpassung begrüsst, dass Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Richtplan bedürfen.

Die SVP fordert schon lange, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend verbessert werden, dass die Schweizer Wasserkraft gesteigert wird und somit die Versorgungssicherheit gestärkt wird. Dies kann nur gelingen, wenn innerhalb der Plangenehmigungs- bzw. der Baubewilligungsverfahren die Rechtsicherheit gewährleistet wird.

In diesem Sinne muss hingegen Art. 8 Abs. 2ter Bst. b der Vernehmlassungsvorlage gestrichen werden. Die SVP begrüsst zwar, dass geklärt wird, unter welchen Umständen ein nationales Interesse bei bestehenden Anlagen besteht. Bei Erneuerungen sind jedoch von zusätzlichen Anforderungen abzusehen, welche geeignet sind, eine Erneuerung der bisherigen Wasserkraft zu gefährden. Denn zur Stärkung der Versorgungssicherheit ist die Substanzerhaltung der bisherigen Produktion ein entscheidender Faktor.

Teilrevision der Energieförderungsverordnung (EnFV)

Die Sätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der Energieförderungsverordnung fest. Die vorliegende Revision führt nun zu einer Schlechterstellung des Mittelstandes, auch wenn sie die gesamte Dachfläche ausfüllen. Solange diese Energieanlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gefördert werden, sind die typischen, mittelständischen «Einfamilienhäuser» aus Sicht der SVP angemessen zu berücksichtigen.

Teilrevision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) 

Mit der vorliegenden Revision der SEFV sollen insbesondere die sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom Februar 2020 ergebenden Feststellungen nachvollzogen werden. Das Urteil hält insbesondere fest, dass die Zuständigkeit und damit die Kompetenz zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten nicht beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), sondern bei der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (STENFO) liegt. Die sich aus dem Bundesgerichtsurteil ergebenden Anpassungen sind zwingend.

Nicht zwingend und auch nicht nötig, sind jedoch die weiteren vorgeschlagenen Änderungen in der Vorlage. Insbesondere abzulehnen sind jene Vorschläge, welche den Entscheid des Bundesgerichts unterlaufen oder gar aushöhlen: So soll beispielsweise in Art. 4 Abs. 4ter die Verwaltungskommission der STENFO das UVEK im Überprüfungsverfahren der Kostenstudien um eine Stellungnahme ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt. Dieser Abschnitt greift direkt in die Autonomie der Fonds und der STENFO-Kommission ein und untergräbt damit das Urteil des Bundesgerichts. Art. 4 Abs. 4ter ist daher zu streichen.

Noch weiter geht der in Art. 22a der Vorlage definierte «gemeinsamer Auftrag» für die STENFO-Gremien und deren Mitglieder. Dieser Ansatz ist nicht nur ein unverhältnismässiger Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der STENFO, sondern hebt den Entscheid des Bundesgerichts praktisch auf. Die damit einhergehenden Verschärfungen begrenzen die Handlungsfähigkeit der STENFO-Organe dahingehend, dass eine von der Verwaltung unabhängige Arbeit in den Gremien nicht mehr möglich ist. Diese Bestimmung ist unbedingt zu streichen.

Gemäss Bundesgericht sind für alle individuell-konkreten Anordnungen in Zusammenhang mit dem Fonds zwingend die Fondsorgane zuständig. Das Bundesgericht hat hier somit Autonomie festgestellt. Die SVP lehnt deshalb im Kern alle neuen Regelungen ab, welche weiter gehen als die sich aus diesem Urteil ergebenden Notwendigkeiten.

 
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