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Energie Umwelt
Vernehmlassung

Teilrevision Raumplanungsgesetz (2. Etappe mit Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative)

Der Bundesrat legte am 31. Oktober 2018 den Entwurf für die 2. Etappe zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) vor. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschloss auf die Vorlage einzutreten und überarbeitete diese wesentlich. Insbesondere nahm die Kommission Anliegen der Landschaftsinitiative auf. Der vorliegende, angepasste Entwurf soll nun in einem neuen Vernehmlassungsverfahren beurteilt werden.

Ziel der Vorlage ist die Ausarbeitung eines Entwurfs, der auf dem geltenden Recht und seiner aktuellen Struktur aufbaut und auf die Kernanliegen fokussiert, bei denen anlässlich von Anhörungen in der Kommission eine weitgehende Einigkeit festgestellt werden konnte. Aus Sicht der SVP ist die Stossrichtung der Vorlage unterstützungswürdig. Insbesondere, dass nun landwirtschaftlichen Interessen berücksichtigt werden, ist erfreulich. Punktuell sind jedoch Anpassungen vorzunehmen, so ist bspw. der Föderalismus angemessen zu berücksichtigen.

Die Partei wird sich anlässlich der Detailberatung vertieft eingeben. Nachfolgend finden sich grundsätzliche Anmerkungen.

Die Vorlage habe u. a. das Ziel den Föderalismus zu stärken, d. h. vorliegend insbesondere die kantonale Planungshoheit. Leider müssen wir feststellen, dass die Vorlage unter dem Strich mit all seinen Rapportierungs- bzw. Monitoring Mechanismen (Art. 24g, Art. 38b usw.), seinen Vorschriften zu Rückbauten (bspw. Art. 25 Abs. 3 und 4), den drohenden Folgen bei Verfehlung der Stabilisierungsziele (vgl. Art. 38c) starke zentralistische Muster aufweist. Aus Sicht der SVP müsste die vorliegende Revision auch dafür genutzt werden, vermehrt wieder Kompetenzen an die Kantone zu übertragen. Weiter ist im Rahmen der Vorlage dringendst die Festlegung einer Verjährungsfrist für illegale Bauten oder in derselben Thematik eine Delegationsnorm an die Kantone zu prüfen. Die heutige Rechtsprechung führt unter dem Strich zu stossenden, unverhältnismässigen Folgen für betroffene Grundeigentümer (bspw. bei vorgängigen, gutgläubig erfolgten Handänderungen).

In diesem Sinne sind zwingend folgende Anpassungen vorzunehmen:

Art. 1 Abs. 2 bter: …die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet im Rahmen der Möglichkeiten zu stabilisieren.

Art. 1 Abs. 2 (neuer Absatz): Bestehende, rechtmässig erstellte Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt und als Eigentum gewährleistet (Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV).

Unter Wahrung des Föderalismus ist auf eine Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 24g zu verzichten. Artikel 24g ist daher ersatzlos zu streichen.

Weiter steht die Partei einem bundesrechtlichen Planungsgrundsatz für den Untergrund ablehnend gegenüber. Diese zusätzlichen Vorschriften würden in der Folge die Enteignung von Grundeigentümern begünstigen oder ihnen ungebührlich neue Pflichten auferlegen.

Weiter braucht es für die Energieproduktion entsprechende Anlagen sowie die dazugehörige Infrastruktur. Die Standorte können in der Regel nicht beliebig ausgewählt werden und befinden sich regelmässig ausserhalb der Bauzone. Aus Sicht der SVP braucht es entsprechende Ausnahmeregelungen, welche die Rechts- und Planungssicherheit massgeblich verbessern. Deshalb soll für die Sicherung zukünftiger Energieproduktion die bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone sowie deren Umschwung einfacher (um-)genutzt werden können.

Somit ist aus Sicht der SVP im Rahmen der Detailberatung auch konkret zu prüfen, ob die Zielsetzung der Energieversorgung ebenfalls Eingang im Ingress sowie als Planungsinstrument im RPG finden soll. Denn eine allfällige Strommangellage ist gemäss Analyse des Bundesamts für Bevölkerungsschutz die folgenreichste Gefahr für Gesellschaft und Wirtschaft. Bis in zwanzig Jahren fallen aufgrund eines politisch erzwungenen Ausstiegs aus der Atomenergie rund 40 Prozent der Inlandproduktion weg. Zudem zeigen sich bereits heute technische, politische sowie gesetzliche limitierende Faktoren. Gleichzeitig wird bereits heute die Nachfrage nach Strom forciert, indem eine Elektrifizierung des Gebäudeparks und des Verkehrs erforderlich ist. Die Folgen der weitreichenden staatlichen Massnahmen sind, dass bis ins Jahr 2045 65 Prozent an Stromproduktion zugebaut werden muss. Um die (Strom-)Versorgungssicherheit zu gewährleisten, braucht es offensichtlich raumplanerische Instrumente.

Mit Blick auf eine zeitgemässe Landwirtschaft wird ausdrücklich begrüsst, dass Art. 104a BV (Landwirtschaft) im Ingress des RPG aufgenommen wurde. Somit ist klar, dass Kulturlandschutz und Ernährungssicherheit in der Raumplanung eine wesentliche Stellung zukommen. Was hingegen noch Eingang in die Vorlage finden muss, ist die Tatsache, dass Bauten und Anlagen zur Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten als zonenkonform bewilligt werden können, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb haben (sog. landwirtschaftsnahe Tätigkeiten).

Ebenfalls sind in der Vorlage die Regeln für die landwirtschaftlichen und zonenwidrigen Wohnbauten zu entflechten.

Landwirtschaftliche Familienbetriebe brauchen bekannterweise generationenübergreifende Mithilfe. Mehr und mehr sind aufgrund des Strukturwandels auch Wohnungen für Angestellte notwendig. Aus Sicht der SVP ist daher – ohne den nichtlandwirtschaftlichen Wohnraum zu fördern – innerhalb des bestehenden Volumens von Bauernhäusern und deren angegliederten Ökonomiebauten das zeitgemässe Wohnen zu erleichtern, um so mehr Raum für die Familie, Angestellte und Lernende zu ermöglichen.

Daher ist das RPG und die RPV folgendermassen anzupassen:

  1. Wohnbauten, welche weniger als 320 Quadratmeter Brutto-Geschossfläche aufweisen, dürfen einmalig um 30 % oder maximal 100 m2 erweitert werden.
  2. Ist eine Erweiterung innerhalb bestehendem oder angebautem Gebäudevolumen möglich, darf die Wohnfläche um 60% erweitert werden.
  3. Die Aufteilung bzw. die Anzahl Wohneinheiten auf der beschränkten Gesamtfläche ist frei wählbar.
  4. Eine zeitgemässe, vernünftig angelegte und sichere Verkehrs-Erschliessung darf neu erstellt werden, sofern eine Anbindung an einen bestehenden Verkehrsweg verhältnismässig nahe möglich ist.
 
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