Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand (Art. 34a)
Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage will die Pa.Iv. Graber 16.414, Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle, umsetzen. Der Vorentwurf zur Pa.Iv. sah im Wesentlichen vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können; dies sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können.
Aufgrund der mangelnden Unterstützung beschloss die WAK-SR die vorliegende Umsetzung auf Verordnungsstufe als Kompromissvorschlag. Betroffen ist der neue Art. 34a ArGV 2, welcher die Jahresarbeitszeit bzw. das Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand regeln soll.
Die SVP unterstützt nach wie vor eine Umsetzung der sistierten Pa.Iv. 16.414 auf Gesetzesstufe. Im Lichte dessen ist der begrenzte Geltungsbereich der vorliegenden Verordnungsanpassung ein Schritt in die richtige Richtung, wird aber dem Kernanliegen der Pa.Iv. nicht gerecht.