Vernehmlassung

Entwurf der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV)

Am 17. Juni 2016 hat das Parlament der Gesamtrevision des Strafregisterrechts für natürliche Personen zugestimmt und das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) verabschiedet. In der Folge sind nun auch die Rechts-grundlagen des Strafregisterrechts auf Verordnungsebene einer Totalrevision zu unterziehen. Der vorliegende Entwurf zur neuen StReV enthält alle nötigen Ausführungsbestimmungen zum StReG und regelt ergänzend, wie die Daten in der neuen VOSTRA-Datenbank künftig genau bearbeitet werden sollen. Der Regelungsschwerpunkt der Vorlage ist somit vor allem technischer Natur, ent-hält jedoch auch Eintragungsfristen für die Datensätze.

Die SVP stimmt der Verordnung im Grundsatz zu, insb. dass die Behörden angehalten werden, «relevante Daten künftig möglichst schnell» einzutragen, wird aus Sicht der SVP ausdrücklich begrüsst. Eine leistungsfähige Justiz muss effizient und effektiv arbeiten können, um so einer Überlastung entgegen zu wirken. Mit Blick auf den erläuternden Bericht aber fehlen weitergehende, nachvollziehbare Ausführungen zur technischen Sicherheit vor elektronischen Angriffen und vor unberechtigtem Zugriff.

Mag sein, dass der Datenschutz in den Ausführungsbestimmungen kein zentraler Stellenwert einnimmt. Mit Blick auf die anfallenden Kosten für den Neubau und Schnittstellen im Umfang von rund 28 Millionen CHF, welche dem Steuerzahler anfallen, und der Schaffung von 5 neuen Stellen, sind aus Sicht der SVP weitergehende und aktualisierte Erläuterungen zu Sicherheit und Datenschutz geboten. Der Verweis, dass «bereits in der Botschaft zum StReG […] die gesellschaftlichen Auswirkungen der Gesamtrevision des Strafregisterrechts auf die Sicherheit und den Datenschutz einlässlich erörtert wurden; sie brauchen hier nicht wiederholt zu werden», genügt aus Sicht der SVP nicht um die Verordnung abschliessend zu beurteilen.

Des Weiteren gehen wir davon aus, dass gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und g Entwurf auch Migrationsbehörden im Fall einer Rückstufung und beim Wegweisungsvollzug das Strafregister-Informationssystem VOSTRA konsultieren können.

 
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