Die Schweiz verfügt derzeit über eines der kompetitivsten Unternehmenssteuersysteme weltweit. Dies ist unter anderem der Grund dafür, dass die Schweiz einer der attraktivsten Unternehmens- und Wirtschaftsstandorte ist. Grosse internationale Firmen leisten mit ihrem bedeutenden Steuersubstrat nachweislich einen wesentlichen Beitrag dazu. Sie sichern in der Schweiz hohe Investitionen, wertvolle Arbeitsplätze sowie einen grossen Wertschöpfungsanteil und sind damit ein Grundpfeiler des Wohlstandes in der Schweiz.
Die SVP ist überzeugt, dass die Unabhängigkeit der Schweiz auch bezüglich Steuerhoheit, ergänzt durch das föderalistische Steuersystem, massgeblich ist. Diese Stärken gilt es zu bewahren. Unter dem Deckmantel von „Nivellierung“ und „Steuergerechtigkeit“ versuchen andere Länder, mit der von der OECD/G20 initiierten Steuerreform in Tat und Wahrheit zusätzliches Steuersubstrat für sich zu gewinnen und damit die Schwächung des attraktiven Steuerstandortes Schweiz zu erreichen.
Eine Nicht-Umsetzung dieser Steuerreform in der Schweiz würde
andererseits dazu führen, dass andere Staaten diese Zusatzsteuer von den Unternehmen in der Schweiz erheben würden. Der Standort Schweiz würde damit geschwächt und die Steuereinnahmen könnten nicht zur Standortförderung verwendet werden. Steuersubstrat und in der Folge auch Arbeitsplätze würden dem Ausland überlassen.
Die Kernelemente des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, wie die Einführung einer Mindestgewinnbesteuerung von 15 Prozent oder die Abweichung vom Prinzip der Gewinnbesteuerung am Sitz einer Gesellschaft, sieht die SVP kritisch. Die Souveränität der Kantone in Steuerfragen wird mit diesem OECD/G20-Projekt stark beschnitten. Da eine Vielzahl wichtiger Fragen zum OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft mit den Säulen 1 und 2 nach wie vor ungeklärt sind, kann die SVP im Rahmen dieser Kurz-Vernehmlassung keine abschliessende Beurteilung der Vorlage vornehmen. Sie wird sich äussern, sobald mehr über die Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft bekannt ist. Auf jeden Fall muss aber sichergestellt werden, dass die Schweiz ihre Spitzenposition im Standortwettbewerb halten kann.
Mit Säule 1 soll der Gewinn von grossen Unternehmensgruppen neu nicht mehr am Sitz der juristischen Person, sondern teilweise im Staat, in dem der Umsatz generiert wird, besteuert werden («Marktstaatbesteuerung»). Dies widerspricht der bisher in der Schweiz gültigen Praxis, dass Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern dort bezahlt werden, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der juristischen Person befindet. Mit Säule 2 soll für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungsgrundlage eingeführt werden. Die SVP hat frühere Forderungen von Linksgrün nach Einführung einer schweizweiten Mindestbesteuerung mit Verweis auf die Steuersouveränität der Kantone jeweils entschieden abgelehnt.
Bevor sich die SVP zur Vorlage äussern kann, verlangt sie Klarheit betreffend zahlreicher noch offener Fragen. So schreibt der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage folgendes: «Hinsichtlich der praktischen Umsetzung des OECD/G20-Projekts bestehen noch zahlreiche offene Fragen. Zum einen werden die technischen Arbeiten in der OECD/G20 gemäss deren Planung erst Ende 2022 abgeschlossen sein. Zum anderen ist noch offen, wie andere Staaten das Projekt konkret umsetzen werden. Die Vorgaben der OECD/G20 sind in zahlreichen Punkten interpretationsbedürftig und erst die praktische Anwendung der neuen Regeln wird zeigen, welche Auslegungen sich durchsetzen werden.» Weiter schreibt der Bundesrat: «Kapitel 8 der Musterregeln sieht einen international koordinierten Ansatz für das Verfahren vor. Dazu gehört auch eine Selbstdeklaration der Unternehmensgruppe auf Basis eines vereinheitlichten Formulars. Diese Regelungen sollen im Laufe von 2022 durch das sog. Implementation Framework präzisiert und ergänzt werden.» Und weiter: «Für die Umsetzung der Säule 1 ist ein multilaterales Abkommen notwendig, das der anschliessenden Ratifizierung durch die teilnehmenden Staaten bedarf. Dieses Abkommen soll gemäss Statement vom 8. Oktober 2021 Mitte 2022 unterzeichnet werden können.»
Weiter ist nicht klar, welche G20-Volkswirtschaften (wie z.B. Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Russland, Saudi Arabien oder Südafrika) und OECD-Volkswirtschaften (wie z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Südkorea, die Türkei oder die USA) diese Regeln tatsächlich einführen und welche Volkswirtschaften auf deren Einführung verzichten werden.
Schliesslich sieht die SVP die Einführung der Mindestbesteuerung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als staatspolitisch und verfassungsrechtlich äusserst kritisch.
Sollte sich der Bundesrat für das «OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digi-talen Wirtschaft» aussprechen, sieht die SVP bei der Umsetzung des OECD/G20-Projekts in der Schweiz folgende Schwerpunkte:
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine deutliche Ausdehnung der Bundeskompetenzen bei der Umsetzung der OECD/G20-Projekt vor und erlaubt dem Bundesrat, in wichtige Verfassungsgrundsätze einzugreifen. Vorausgesetzt wird dafür einzig, dass die Anpassungen aufgrund der internationalen Entwicklung und unter Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft erfolgen.
Die vorgesehenen neuen Bundeskompetenzen gehen dabei über den Rahmen des OECD/G20-Projekts hinaus. Sie räumen dem Bundesrat die Möglichkeit ein, auf künftige internationale Entwicklungen rasch reagieren zu können, ohne erneute Verfassungsänderung.
Zum Schutz der bestehenden Verfassungsgrundsätze und des föderalistischen Steuersystems der Schweiz müssen die bestehenden kantonalen, kommunalen und wirtschaftlichen Autonomien grösstmöglich gewahrt bleiben. Die vorgeschlagenen Formulierungen in Art. 129a BV bzw. Art. 197 Ziff. 14 BV sind derzeit noch zu weit gefasst und sind deshalb wie folgt einzuschränken:
Art. 129a Abs. 1 BV
Mit dieser Delegationsnorm wird die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, um eine schweizweit einheitliche und konsistente Umsetzung der Mindestbesteuerung (Säule 1) und einer allfälligen Marktstaatenbesteuerung (Säule 2) zu schaffen.
Die Delegationsnorm sollte jedoch abschliessend sein und sich auf die Marktstaatenbesteuerung (Säule 1) und die Mindestbesteuerung (Säule 2) beschränken.
Es besteht derzeit kein Bedarf, eine weiterführende Verfassungsgrundlage für eine Besteuerung grosser Unternehmensgruppen zu schaffen. Die geltenden Verfassungsgrundsätze sind ausserhalb der begrenzten Delegationsnorm unverändert zu belassen.
Im Sinne der Einschränkung der Delegationsnorm ist auf die Bestimmung „insbesondere“ zu verzichten.
Art. 129a Abs. 2 BV
Die Bestimmung stellt sicher, dass sich der Bundesrat bei der Umsetzung des OECD/G20-Projekts grundsätzlich an den internationalen Standards und Modellregelungen orientiert.
Die Begriffe „orientiert“ und „insbesondere“ dürfen keinen erweiterten Handlungsspielraum für den Bundesrat gewähren.
Im Sinne der Einschränkung ist auf die Bestimmung „insbesondere“ zu verzichten. Zudem ist der Handlungsspielraum einzuschränken, indem Abweichungen von internationalen Standards nur zulässig sind, soweit „im volkswirtschaftlichen Interesse der Schweiz erforderlich„.
Art. 129a Abs. 3 (lit. a – d) BV
Die Vereinbarkeit mit internationalen Entwicklungen stellt allein keine hinreichende Begründung für einen Eingriff in die Verfassungsgrundsätze dar.
Im Sinne der Präzisierung soll der Bundesrat nur in denjenigen Fällen von zentralen bisherigen Verfassungsgrundsätzen abweichen dürfen, in denen es zur Wahrung der fiskalischen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz erforderlich ist.
Zudem sollen Einschränkungen der Verfassungsgrundsätze im Rahmen des OECD/G20-Projekts nur für die konkrete Umsetzung der Marktstaaten-besteuerung (Säule 1) und der Mindestbesteuerung (Säule 2) möglich sein.
Art. 129a Abs. 4 BV (NEU)
Der Anspruch, dass die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer vollständig den betroffenen Kantonen zustehen sollen, ist nicht nur in der Übergangsbestimmung, sondern auch in der Grundnorm der Bundesverfassung festzuhalten. Dies im Interesse der Rechtssicherheit für die Kantone, die für die Sicherung der Standortattraktivität verantwortlich sind und dafür auch längerfristig finanzielle Mittel zu Verfügung haben.
Das OECD/G20-Projekt wird den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsstandorten nicht aufhalten. Es wird stattdessen eine Verlagerung vom heutigen internationalen Steuerwettbewerb hin zu einem internationalen Standortförderungswettbewerb mit substanziellen Direktförderungen stattfinden.
Es liegt im Interesse der Schweiz, die Standortattraktivität weiterhin zu gewährleisten. Entsprechend sind die Mittel der Ergänzungssteuer ausschliesslich für den Erhalt und Ausbau der Attraktivität des Unternehmensstandorts Schweiz zu nutzen. Damit werden die notwendigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um auch in Zukunft Investitionen, Arbeitsplätze, Innovationen und damit entsprechende Wertschöpfung in der Schweiz zu sichern. Eine Abwanderung von betroffenen Unternehmen ins Ausland ist nicht im Interesse der Schweiz.
Die zusätzlichen Steuereinnahmen müssen vollständig den betroffenen Kantonen zufliessen, da es gerade die Kantone sind, die durch die Erhebung der Ergänzungssteuer einen Verlust an Standortattraktivität erleiden werden. Dabei ist den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kantone hinsichtlich Standortförderung, insbesondere der kantonalen Vielfalt der Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Kantone müssen entsprechend autonome und individuelle Standortförderungsmassnahmen erlassen können.
Zudem herrscht zurzeit über die Höhe der Ergänzungssteuer noch keine Klarheit, zumal die entsprechenden Ergänzungssteuererklärungen für das Jahr 2024 frühestens ab 2026 bei den kantonalen Steuerverwaltungen eintreffen werden. Entsprechend können die Zusatzsteuereinnahmen aus dem OECD/G20-Projekt für die Kantone heute noch nicht beziffert werden. Würde der Bund ebenfalls einen Anteil aus den Zusatzeinnahmen erhalten, ist nicht auszuschliessen, dass den Kantonen die für die Standortsförderung notwendigen Mittel fehlen werden.
In diesem Sinne lehnt die SVP auch die Beteiligung des Bundes an den Mehreinnahmen aus der Ergänzungssteuer ab. Diese müssen vollumfänglich den Kantonen für die Standortverbesserung und zur Kompensation der aufgrund der höheren Besteuerung anfallenden Standortverschlechterung zukommen.
Die Umsetzung des OECD/G20-Projekts soll in der Abwicklung für Bund, Kantone und die betroffenen Unternehmungen möglichst einfach sein. Die SVP unterstützt einfache Übergangsregeln, die praktikabel sind und die erforderlichen Grundsätze der Mindestbesteuerung und allfälliger Marktstaatenbesteuerung nachvollziehbar festhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Umsetzung von Spezialfragen wie beispielsweise die Besteuerung von Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in der Schweiz bezüglich Steuerausscheidung und Buchführungspflicht. Die Idee eines Leadkantons für die Veranlagung wird begrüsst. Dem Hauptsitzkanton sollte verfahrenstechnisch dabei eine wichtige Rolle zukommen. Demgegenüber ist die Aufsicht des Bundes über die Ergänzungssteuer möglichst schlank auszugestalten.
Abschliessend fordert die SVP, dass das erwähnte «Implementation Framework» sowie das erwähnte «multilaterale Abkommen» nicht nur in den parlamentarischen Kommissionen konsultiert werden, sondern mittels referendumsfähiger Beschlüsse der Bundesversammlung unterbreitet werden.