Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Begrenzung der Sozialhilfeleistungen an Drittstaatsangehörige)

Die SVP Schweiz begrüsst das Massnahmenpaket des Bundesrates zur Einschränkung der Sozialleistungen an Drittstaatsangehörige und zur Klärung der Integrationskriterien. Es handelt sich dabei um einen Schritt in die richtige Richtung. Dabei dürfen jedoch nicht die Fakten ausgeblendet werden: Ausländer sind im Bereich der Sozialhilfe überrepräsentiert. Punktuelle Massnahmen können daher einen umfassenden Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik nicht ersetzen.

Das Massnahmenpaket des Bundesrates zielt darauf ab, die Sozialhilfe für Drittstaatsangehörige zu reduzieren, um so einen Anreiz für eine bessere wirtschaftliche Integration zu schaffen und die Ausgaben der Kantone und Gemeinden zu senken. Dies ist ein wichtiges Ziel, zumal in der Schweiz die jährlichen Nettoausgaben für die Sozialhilfe im engeren Sinne zwischen 2010 und 2019 um fast 900 Millionen Franken auf 2,8 Milliarden Franken angestiegen sind (Bericht, S. 4).

Drittstaatsangehörige sind besonders von der Sozialhilfeabhängigkeit betroffen
Ein erheblicher Teil des Kostenanstiegs ist auf Personen mit Migrationshintergrund, insbesondere aus Drittstaaten, zurückzuführen. Im Jahr 2016 bezogen 59’000 Drittstaatsangehörige in der Schweiz Sozialhilfe. Gemäss den Sozialhilfedossiers von Drittstaatsangehörigen, die 2016 durchgehend Leistungen bezogen, ist die mittlere Bezugsdauer am Jahresende mit 28 Monaten höher als jene von Schweizer Bürgern mit 24 Monaten (Bericht, S. 6).

Besonders bemerkenswert ist, dass – selbst ohne Berücksichtigung der Personen aus dem Asylbereich – die Sozialhilfeabhängigkeit von Drittstaatsangehörigen mit 6,9% dreimal so hoch ist als jene von Schweizer Bürgern. Zählt man die Personen aus dem Asylbereich dazu, dann steigt dieser Wert auf 8,8%.

Der Zusammenhang zwischen dem Einwanderungs-Grund und der Sozialhilfequote ist offensichtlich: Drittstaatsangehörige, die seit 2008 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingewandert sind, nehmen praktisch nie Sozialhilfe in Anspruch (0,1%). Personen hingegen, die aus anderen Gründen – vor allem durch den Familiennachzug – eingewandert sind, sind häufig auf Sozialhilfe angewiesen.

Freizügigkeitsabkommen verringert den Handlungsspielraum
Anlässlich der aktuellen Vernehmlassung weisen wir einmal mehr auf den Autonomie-Verlust hin, der durch die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union entstanden ist. Das Freizügigkeitsabkommen verlangt, dass der Familiennachzug bei Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten nicht eingeschränkt werden darf. Verschärfte Bedingungen beim Familiennachzug von Drittstaat-Angehörigen würden somit dazu führen, dass Schweizer Bürger gegenüber EU-Bürgern benachteiligt werden.

Eine Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens ist daher zu vermeiden. Auch ist die Ablehnung der Übernahme der EU-Unionsbürgerrichtlinie bei künftigen Verhandlungen mit der EU wichtiger denn je. Aufgrund der heute geltenden Bestimmungen ist die Wahrscheinlichkeit bei EU-Bürgern geringer als bei Drittstaatenangehörigen, in eine Sozialhilfe-Abhängigkeit zu geraten. Deshalb wäre es falsch, diese Bestimmungen rückgängig zu machen.

Massnahmenpaket respektiert das Bundesrecht und die Autonomie der Kantone
Es sei darauf hingewiesen, dass die geplante Beschränkung der Sozialhilfe voll und ganz in Übereinstimmung mit dem Ausländerrecht ist. Geht dieses doch davon aus, dass Inhaber einer L- oder B-Bewilligung über die Mittel verfügen müssen, um in der Schweiz überleben zu können. Aktuell sind jedoch solche Personen in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz in den Sozialhilfestatistiken überrepräsentiert. Die geplante Gesetzesänderung zielt also darauf ab, ausländerpolitische Ziele zu erreichen, und zwar in voller Übereinstimmung mit der Verfassung.

Wie auf den Seiten 11 ff. des Berichts vom 11. Juni 2019 über die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der Sozialhilfeleistungen an Drittstaatsangehörige ersichtlich ist, berücksichtigt die Vorlage den Föderalismus und die Zuständigkeit der Kantone. Diese können die Kürzung der Sozialhilfe für die betroffenen Personen frei festlegen, wobei sie sich an die Regelung für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene anlehnen können.

Die Vorschläge des Bundesrates sind ein erster Schritt in die richtige Richtung
Für die SVP gehen die Vorschläge des Bundesrates in die richtige Richtung. Weitergehende Massnahmen sind jedoch nötig, etwa eine Einschränkung des Familiennachzugs, insbesondere bei Personen, die am stärksten von Sozialhilfe betroffen sind. Aus Sicht der SVP ist auch eine Vereinfachung des Widerrufs von Niederlassungsbewilligungen durch eine Senkung der Schwelle angebracht. Dies würde zudem den Handlungsspielraum der Kantone erhöhen, was im Sinne des Föderalismus zu begrüssen wäre.

In jedem Fall ist die Gesetzesänderung zu begrüssen. Art. 38a erhöht für die Betroffenen den Anreiz, sich wirtschaftlich zu integrieren. Damit sinkt die finanzielle Belastung der Kantone und Gemeinden, ohne deren Souveränität übermässig zu beeinträchtigen. Was Art. 58a Abs. 1 lit. e betrifft, so stellt dieser eine notwendige Präzisierung dar. Es ist angebracht von Ausländern zu fordern, dass sie ihre Familienmitglieder beim Erlernen einer Landessprache oder bei der Teilnahme am Schwimmunterricht in der Schule unterstützen.

Aus diesen Gründen stimmt die SVP dem vorgeschlagenen Massnahmenpaket zu. Sie bedauert jedoch, dass nicht alle Verschärfungen umgesetzt wurden. Die SVP wird sich weiterhin nach Kräften für eine eingeständig gesteuerte Zuwanderung sowie für den Grundsatz des Inländervorranges, insbesondere bei den Sozialversicherungen, einsetzen.

 
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