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Energie
Vernehmlassung

Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023

Die Vernehmlassung betrifft die Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des Energiegesetzes auf Verordnungsstufe und weiteren Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung. Das UVEK prüft zudem aktuell in einer Studie, ob und wie der Anreiz gesetzt werden kann, dass möglichst die ganze Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet wird. Zur Diskussion steht beispielsweise ein «Bonus für volle Dächer». Die Studie wird voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen. Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung wird um die Einschätzung gebeten, ob ein spezifischer Anreiz für volle Dächer unterstützt wird.

Die Partei wird sich anlässlich der parlamentarischen Arbeit vertieft eingeben. Nachfolgend finden sich grundsätzliche Anmerkungen.

Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Der Bundesrat hat angekündet, dass er mit Blick auf die Energiestrategie 2050 die bestehenden Instrumente wie Gerätevorschriften weiter nutzen und teilweise verstärken werde. Diese Verschärfungen gehen über die Anforderungen hinaus, die derzeit in der EU gelten und stellen technische Handelshemmnisse dar. Gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse können technische Vorschriften der Schweiz als Ausnahmen von denjenigen der EU abweichen, falls dies überwiegende öffentliche Interessen erfordern – In solchen Fällen muss der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Massnahmen vertieft prüfen.

Betroffen sind Kühlgeräte, Haushaltswäschetrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Gewerbliche Kühllagerschränke, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, Einzelraumheizgeräte, Gewerbliche Geschirrspüler sowie Gewerbliche Küchengeräte.

Fakt ist: Der Elektrizitätsverbrauch der Schweiz hat zwischen 2000 und 2018 um 10% zugenommen, obwohl der Verbrauch pro Kopf trotz massiver Zunahme an Elektrogeräten in den Haushalten um 6.9% gesunken ist. Die Zuwanderung hat mit ihren negativen Effekten sämtliche Einsparungen zunichte gemacht. Die Masseneinwanderung als die grösste Gefahr jeglicher Zielerreichung im Energie- und Umweltbereich bleibt im erläuternden Bericht jedoch völlig unberücksichtigt. Dies ist scharf zu kritisieren.

Die SVP lehnt jegliche durch technische Überregulierung resultierenden Handelshemmnisse ab. Betroffen ist wieder einmal nebst dem Werkplatz Schweiz der bereits unter Druck stehende Mittelstand. Die «gegenüber der EU ambitionierteren Effizienzanforderungen» sind nichts anderes als eine Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger. Der Bericht führt aus, dass die Endverbraucher von den Anpassungen profitieren würden, weil «ineffiziente Geräte mit hohen Lebenszykluskosten» nicht mehr auf dem Markt seien und blendet dabei aus, dass der Elektrizitätsverbrauch der Schweiz pro Kopf kontinuierlich abnimmt – somit die Neuanschaffungen bereits stetig effizienter werden – und diese «ambitionierteren» Alleingänge für die Endverbraucher nicht ohne Kostenfolgen sein werden. Die an die behaupteten Stromeinsparungen gekoppelten Energiepreise sowie die angenommenen, jeweiligen Nutzungsdauer von 15 Jahren (je nach Produktgruppe), kann heute niemand garantieren. Weiter ist aus Sicht der SVP die kantonale Gesetzgebungskompetenz im Energiebereich ungeschmälert zu wahren. Schlussendlich kritisieren wir die irrige Annahme, dass die Energiestrategie 2050 tel quel ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen vermag.

Energieverordnung (EnV)
Das vorliegende Revisionspaket zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Energiebereich soll unter anderem dafür sorgen, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zubau von Photovoltaikanlagen erleichtert werden. Weiter soll die Bildung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) erleichtert werden. Vorgesehen ist zum einen eine Lockerung der Vorgaben zur Einschränkung des Orts der Produktion. Zum andern sollen die Vorgaben zur Kostenanlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen vereinfacht werden.

Die SVP begrüsst die Öffnung, einen freiwilligen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch über mehrere Grundstücke erschliessen zu können. Mithin wohlwollend gewürdigt wird der Umstand, dass mit der vorgeschlagenen Vereinfachung der Kostenberechnung für den Solarstrom im Mietverhältnis im Grundsatz ein praxisorientierter Vorschlag des Hauseigentümerverbandes umgesetzt wird. Weiter begrüssenswert ist der Umstand, dass die Möglichkeit der Berechnung des Solarstromtarifs anhand der tatsächlich anfallenden Kosten weiterhin bestehen bleibt. Jedoch muss die Vorlage dahingehend geändert werden, dass auch die bisherige Möglichkeit bestehen bleibt, die Kosten für die interne Datenverarbeitung und Verwaltung zu gleichen Teilen in Rechnung zu stellen.

Energieförderungsverordnung (EnFV)
Das Parlament hat auf der Grundlage der parlamentarischen Initiative «Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie» (19.443) Änderungen des Energiegesetzes beschlossen. Die Revision umfasst insbesondere die Einführung der Auktionierung von Förderbeiträgen für Photovoltaikanlagen sowie die Einführung von Investitionsbeiträgen für Kleinwasserkraft-, Biogas- und Windenergieanlagen sowie von Betriebskostenbeiträgen für Biomasseanlagen.

Die obengenannte parlamentarische Initiative wurde im Nationalrat mit 190 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Aus Sicht der SVP sind bei der Umsetzung die folgenden Punkte zu beachten: Erstens betrifft die Einmalvergütung von PV-Anlagen mit weniger als 150 kW in der Regel den Mittelstand. Ein Verzicht auf Eigenverbrauch von mindestens 15 Jahre erscheint daher sehr lange und es ist somit sachgerecht, insb. mit Blick auf allfällige Handänderungen, eine über 15 Jahre gerechnete Ausstiegsklausel pro rata temporis zu definieren. Zweitens können mit der Revision des EnG auch neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 MW einen Investitionsbeitrag erhalten. Aus Sicht der SVP sind die für die Bemessung der Investitionsbeiträge gesetzlichen Maximalansätze bereits in der vorliegenden Verordnungsanpassung zu berücksichtigen, damit insbesondere die Winterstromproduktion gefördert wird. Drittens ist es auch aus Sicht der SVP zutreffend, dass die Landwirtschaft über die Produktion von Strom aufgrund der Vergärung von Hofdünger einen Beitrag an die Versorgungssicherheit leisten kann. Dies bedingt jedoch einen substantiell höheren Betriebskostenbeitrag für rein landwirtschaftliche Biogasanlagen, damit die Investitionssicherheit erhöht und ein genügend grosser Anreiz entsteht, um das energetische Potential der Biomasse besser zu nutzen. Fakt ist: Aufgrund der geringen Energiedichte von Hofdünger müssen überproportional höhere Vergärkapazitäten und Substratumsätze sichergestellt werden, um eine für den rentablen Betrieb genügend hohe Motorauslastung gewährleisten zu können. Die allfälligen, negativen Folgeerscheinungen – insb. mit Blick auf eine gewinnmaximierende und importabhängige Verwendung von Co-Substrat – sind in einem Bericht vertieft zu prüfen. Dass aber grundsätzlich zwischen Biogasanlagen mit und ohne Co-Substrat unterschieden wird, ist begrüssenswert.

Aus Sicht der SVP kann ein «Bonus für volle Dächer», d. h. ein Anreiz für die Belegung der gesamten Dachfläche – unter einer massgebenden Unterscheidung zwischen «mit und ohne Eigenverbrauch» – ein Schritt in die richtige Richtung sein, sofern ein substantieller Beitrag an die Versorgungssicherheit geleistet werden kann. Eine grundsätzliche Zustimmung bedarf aber einer selbstständigen, überzeugenden Vernehmlassungsvorlage.

Stromversorgungsverordnung (StromVV)
In Gesetz und Verordnung finden sich keine Bestimmungen, die ausdrücklich dem Umgang mit Deckungsdifferenzen gewidmet sind. Mit der vorliegenden Revision erhält der Umgang mit Deckungsdifferenzen eine ausdrückliche Regelung in der StromVV. Geregelt wird sowohl die Zeitdauer, in der Deckungsdifferenzen auszugleichen sind, als auch die Verzinsung. Was die Zeitdauer anbelangt, wird die aktuelle Praxis beibehalten. Demnach müssen Deckungsdifferenzen weiterhin grundsätzlich innert dreier Jahre ausgeglichen werden. Eine Änderung gibt es bei der Verzinsung: Neu soll nicht mehr der jeweils gültige durchschnittliche Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz (WACC) massgebend sein, sondern lediglich dessen Fremdkapitalkostensatz.

Aus Sicht der SVP ist eigentlich ein Zeitraum von 5 Jahren für den zeitnahen Ausgleich der Deckungsdifferenz angemessen. Es gibt nämlich Marktverwerfungen – wie bspw. gerade aktuell die Lage -, welche sich nicht ohne Weiteres innert 3 Jahren ausgleichen lassen. Einem Verzugszins jedoch steht die Partei kritisch gegenüber, da es sich beim WACC um den korrekten, marktgerechten Zinssatz handelt und zu befürchten ist, dass die Verwendung des Fremdkapitalkostenansatzes zu Verzerrungen führen wird.  

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Die Änderung der GebV-En ist eine rein terminologische – und nachvollziehbare – Anpassung an das geltende Energiegesetz. Diese bedarf keiner weiteren Kommentierung.

 
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