Vernehmlassung

Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und von vier Verordnungen; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Es muss betont werden, dass diese Vorlage gegen den Verkehrslärm nicht die herkömmlichen Lärmbelastungen an Autobahnen oder stark befahrenen Durchgangsstrassen eindämmen will. Dort sind objektive Lärmmessungen über einen längeren Zeitraum durchführbar und entsprechende Massnahmen umsetzbar. Es geht ausdrücklich um das «Vermeiden» von Lärm. Dies soll nicht durch Lärmschutzwände geschehen, sondern die Autolenkerinnen und Autolenker sollen umerzogen werden. Ein solch übergriffiges Verhalten des Staates bekämpft die SVP!

Bereits im neuen Artikel im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 16a Abs. 1 Bst. d) beginnt die Willkür: «Eine leichte Widerhandlung begeht, wer als Fahrzeugführer vermeidbaren Lärm erzeugt.» Für die SVP stellt sich die ernste Frage: Wer bestimmt, was vermeidbarer Lärm ist und wie soll dies objektiv gemessen werden?

Der neue Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) lehnt die SVP komplett ab, er ist einem freien Land wie der Schweiz unwürdig. So soll zukünftig eine Busse erhalten, wer den Motor laufen lässt, sportlich über Passstrassen fährt, mit zu hohen Drehzahlen fährt oder das Radio laut laufen lässt:

Art. 33: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  1. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
  2. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
  3. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren sowie in Kurven und Steigungen;
  4. zu schnelles Fahren, namentlich in Kurven und Steigungen sowie beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern;
  5. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
  6. Fahren in Fahrmodi, die unnötigen Lärm verursachen, in Ortschaften;
  7. Verursachen von unnötigem Lärm der Auspuffanlage wie Knallen und Böllern, insbesondere durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme oder die Verwendung eines Fahrmodus;
  8. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind

Das zu schnelle Fahren gehört selbstverständlich im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung sanktioniert und muss nicht noch zusätzlich wegen zu hoher Lärmbelastung bestraft werden.

Der Änderung in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Art. 5a weist die SVP ebenfalls zurück. Der Bund soll nicht die Möglichkeit bekommen, den Kantonen Beiträge für Verkehrslärmkontrollen auszurichten. Dies untergräbt den Föderalismus. Der Bund beginnt sich in Strassenkontrollen einzumischen, die eindeutig in der Kantonshoheit liegen. Einer solchen Entwicklung muss der Riegel vorgeschoben werden.  Auch Art. 38 der SKV über die Meldung von unerlaubten Manipulationen beim Geräuschverhalten von Fahrzeugen weist die SVP zurück.

Auch den Änderungen in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) kann die SVP nicht zustimmen. Die gültige Zulassungspraxis, die bereits europäische Normen berücksichtigt, soll unverändert beibehalten werden. Die Zulassung von Auspuffanlagen mittels Dezibelmessung hat sich bewährt und ist auch objektiv bewertbar. Manipulationen an Fahrzeugen, etwa Sportauspuffe, müssen weiterhin möglich sein, wenn die geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

 
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