Gegenstand der Vernehmlassung sind die folgenden Verordnungsanpassungen:
In der Schweiz gibt es rund 38’000 belastete Standorte, wovon schätzungsweise 4000 sanierungsbedürftig sind. Entsprechend der Altlasten-Verordnung haben die Sanierungen entweder durch Dekontaminations- oder Sicherungsmassnahmen zu erfolgen. Bei schätzungsweise einem Dutzend Fällen in der Schweiz stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit: Wenn trotz Behandlung des belasteten Aushubmaterials vor Ort und des damit erreichbaren Sanierungsziels ein oder mehrere Schadstoffe heute die rechtlichen Anforderungen der Verwertung vor Ort nicht erfüllen, ist ein Wiedereinbau nicht zugelassen. Grosse Mengen des Aushubmaterials müssten somit in ausländischen Anlagen respektive in Deponien Typen E/C entsorgt werden. Solch grosse Abfallmengen würden jedoch ausländischen thermischen Entsorgungsanlagen über mehrere Jahrzehnte auslasten. Auf Antrag des Kantons Wallis und mit Unterstützung der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter, soll in der Verordnung ein Artikel eingefügt werden, welcher ausnahmsweise bei Sanierungen erlaubt, Material an Ort und Stelle wieder einzubauen, das stärker belastet ist als Typ-B-Material.
Auch aus Sicht der SVP muss die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Die neue Bestimmung bedarf aber dahingehend einer Anpassung, dass nebst dem BAFU auch die Grundeigentümer zustimmen müssen. Die SVP stimmt somit einer angepassten Regelung zu, bei welcher die Behörde ausnahmsweise und mit Zustimmung des BAFU und der betroffenen Grundeigentümer den Wiedereinbau von belastetem Aushubmaterial, das die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterial nicht erfüllt, für den Standort, an dem das Material anfällt, genehmigen können, wenn (a.) dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird und (b.) nachgewiesen ist, dass das wiedereingebaute Aushubmaterial nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder nicht die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
Seit dem Jahr 2008 vollzieht der Bund die Subventionspolitik im Umweltbereich mit Hilfe von Programmvereinbarungen. Sowohl im Bereich von Revitalisierungsprojekten als auch bei Waldschutzmassnahmen ist vorgesehen, dass sich die Höhe der globalen Abgeltungen nach in der Gewässerschutzverordnung bzw. der Waldverordnung festgelegten Kriterien bemisst. Beim Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen fehlten jedoch in beiden Bereichen ausreichend Daten, um die Höhe der Abgeltungen anhand dieser Kriterien zu bestimmen. Daher wurde bei den Revitalisierungen und im Wald mittels einer Übergangsbestimmung festgelegt, dass die Abgeltung übergangsweise nach dem Umfang der Massnahme d.h. auf Basis der anrechenbaren Projektkosten erfolgt. Diese Übergangsbestimmungen sollen nun bis zum 31. Dezember 2028 gelten.
Aus Sicht der SVP ist es nachvollziehbar, dass Revitalisierungsprojekte sehr heterogen und daher die Datengrundlagen umfangreich sind. Die SVP stimmt daher einstweilen einer Verlängerung der Übergangsbestimmung zu.
Nach der Ablehnung des EWR durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirtschaftlichen Erneuerung beschlossen, das schweizerische Chemikalienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden. Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der Verordnung. Die Vorlage betrifft nun insbesondere Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aufgrund der technischen Entwicklung im Bereich über in der Luft stabile Kältemittel sowie im Batteriebereich.
Der Bericht führt aus, dass mit der Vorlage im Vergleich zu heute keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet werden und dass die Vorlage keine Auswirkungen auf die Gesellschaft habe – «da es sich v.a. um administrative bzw. organisatorische Präzisierungen handelt». Aus Sicht der SVP stellt sich somit primär die Frage der Notwendigkeit der vorliegenden Verordnungsanpassungen; In jedem Fall haben diese nicht weiterzugehen, als dass sie tatsächlich Handelshemmnisse vermeiden.