Nachdem das sogenannte Züchtigungsrecht im Jahr 1978 abgeschafft wurde, ist nach geltendem Recht Gewalt gegenüber Kindern im Rahmen der elterlichen Erziehung nicht erlaubt. Somit leitet sich bereits heute unbestritten das Verbot von Gewalt in der Erziehung aus den bestehenden Gesetzesbestimmungen ab. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll nun der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden. Dazu soll die Erziehungspflicht der Eltern im Sinne des Kindeswohls weiter konkretisiert wer-den. Als wesentlicher Bestandteil der Umsetzung soll im Sinne einer flankierenden Massnahme gleichzeitig auch der verbesserte Zugang zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten für Kinder und Eltern gesetzlich geregelt werden.
Der Bundesrat führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2022 aus, dass die aktuellen Strafrechtsbestimmungen, zusammen mit dem gut ausgebauten Kinder- und Jugendschutz und einem Kinder- und Jugendhilfesystem, weitaus mehr als ein ausdrückliches gesetzliches Züchtigungsverbot erreichen.
Im Anschluss an den oben erwähnten Bericht wurde die vom Nationalrat bereits früher angenommene Motion 19.4632 auch vom Ständerat angenommen und somit an den Bundesrat überwiesen. Damit wurde der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung im ZGB vorzulegen.
Auch aus Sicht der SVP verletzt die systematische Anwendung von Gewalt zur Erziehung das Kindeswohl. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf jedoch hat gemäss Bericht bloss «Leitbildcharakter», weshalb die Vorlage nicht notwendig ist.
Weiter existiert bereits das im zweiten Punkt des Entwurfs auf Gesetzesstufe geforderte, niederschwellige kantonale Beratungsangebot – und ist darüber hinaus «bereits ein gut ausgebautes Netz». Die Vorlage hat somit – wie im Bericht selbst unter dem Strich ausgeführt wird – «keine spezifischen Auswirkungen».
Dass die Schweiz auf internationaler Ebene mehrmals ermahnt wurde, eine explizite gesetzliche Regelung zu schaffen, überzeugt allein nicht, um der Vorlage mit seinem «programmatischen Charakter» zuzustimmen.