Die vorliegende Revision beinhaltet die Umsetzung des am 1. Oktober 2021 beschlossenen und noch nicht in Kraft getretenen Artikels 45a SVG auf Verordnungsstufe: Lastwagen und Cars sollen künftig nur noch auf Transitstrassen durch die Schweizer Alpen fahren dürfen, wenn sie mit modernen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet sind. Im Kern will die vorliegende Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung ein neues Signal schaffen, welches die von der Ausrüstungspflicht nach Artikel 45a SVG betroffenen Strecken für alle Verkehrsteilnehmenden erkennbar macht.
Die SVP lehnte bereits die der Vernehmlassungsvorlage zugrundeliegenden Änderungen im Strassenverkehrsgesetz ab, da es sich um eine unnötige politische Zwängerei handelt, die hauptsächlich auf dem Rücken der inländischen Gewerbetreibenden ausgetragen wird. An dieser grundsätzlichen Haltung wird weiterhin festgehalten. Ein neues Verkehrsschild einzuführen, welches bis dato unbekannt ist und welches nur auf wenigen Strecken von Bedeutung ist, ist nicht verhältnismässig – und leistet mithin auch keinen nennenswerten Beitrag an die Verkehrssicherheit.
Vorweg ist festzuhalten, dass bereits heute die Verkehrssicherheit in der Schweiz im internationalen Vergleich hervorragend ist. Folglich ist darauf zu achten, dass weitere Massnahmen, die auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit abzielen, verhältnismässig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Ein neues Verkehrsschild, welches de facto nur auf den Strecken Thusis–Bellinzona Nord, Amsteg–Göschenen–Airolo–Bellinzona Nord, Brig–Gondo/Zwischbergen, Sembrancher–Nordportal des Tunnels, auf eine Ausrüstungspflicht hinweist, ist unverhältnismässig zum betriebenen Aufwand. Weiter machen Regeln nur Sinn, wenn sie an die aktuelle Situation angepasst und mit Blick auf die Zukunft errichtet werden. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall: Wie der Bericht selbst ausführt, verlangt die EU-Verordnung 2019/2144 (sog. General Safety Regulation) bereits die Einführung der für die Sicherheit massgebenden Systeme, weshalb sich diese überall, mithin auf den in Frage stehenden Strecken, durchsetzen werden.
Positiv zu werten ist die Vorlage betreffend die beabsichtigten Ausnahmen für Fahrzeuge, die aufgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, für Zwecke des Infrastrukturerhalts und der Verkehrssicherheit sowie für die Erfüllung der Beförderungspflicht im öffentlichen Verkehr oder aus anderen wichtigen Gründen auf den betreffenden Strecken verkehren müssen.