olidaritätsmassnahmen gemäss Vorlage sind Massnahmen, welche als letztes Mittel angewandt werden, sobald die im Vertrag definierte Notfallsituation von der ersuchenden Vertragspartei ausgerufen wurde und alle Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von nicht geschützten Kunden oder zur Erhöhung des Angebots bereits umgesetzt wurden. Ersucht eine der Vertragsparteien um Solidarität, sind die anderen Parteien grundsätzlich verpflichtet, die Gasversorgung ihrer nicht geschützten Verbraucher zu senken oder zu unterbrechen, bis der Bedarf der geschützten Verbraucher (das heisst insb. von Spitäler, Notdienste und Haushalte) des ersuchenden Staats gedeckt ist. Ein Gesuch gilt nur für den Gastag und muss die gewünschte Gasmenge enthalten; Es können weitere Gesuche gestellt werden.
Die Höhe des ersten beantragten Verpflichtungskredits beträgt 300 Millionen Franken für eine Staatsgarantie. Die Höhe des zweiten beantragten Verpflichtungskredits für eine allfällige Finanzierung des Bundes ist im unteren Bereich der Kostenabschätzungen angesiedelt und beträgt 1 Milliarde Franken.
Die SVP stimmt dem Solidaritätsabkommen im Grundsatz zu. Mit Blick auf das Schadenspotential einer Gasmangellage ist nämlich klar, dass die wirtschaftliche Landesversorgung in angemessener Art und Weise gesichert werden muss. Die Kreditbeschlüsse betreffend sind aber zulasten der Empfänger von Staatsgarantien (vgl. S. 20 Bericht) gesetzliche Grundpfandrechte als Absicherung der Staatsgarantien und (Finanzierungs-)Kredite zu errichten – oder anderweitig wirksame Sicherungen vorzusehen.
Gemäss Bericht sei die Vorlage für den Bund grundsätzlich haushaltneutral. Alle dem Bund entstehenden Kosten würden entweder durch Deutschland oder Italien oder durch die Schweizer Gaskonsumenten ausgeglichen werden. Der Mechanismus des Abkommens macht es nun aber in einzelnen Fällen nötig, dass der Bund zahlungsseitig involviert ist, insb. um der Swissgas AG als Vorschuss die nötige Liquidität zur Verfügung zu stellen, oder in einer hoheitlichen Phase als Vertragspartei direkt den ausländischen Staat zu bezahlen – diese Kosten würden wiederum über die Swissgas AG an den Gasverbraucher weiterverrechnet werden. Aus Sicht der SVP ist mit Blick auf das Risikokapital geboten, allfällige Forderungen gegenüber der Swissgas AG in wirksamer Weise abzusichern.
Weiter ist löblich, dass Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht abschliessend beigelegt werden können. Ebenfalls begrüssenswert ist es, dass durch das trilaterale Abkommen keine direkte Übernahme von EU-Recht notwendig wird. Problematisch scheint jedoch die Viererbesetzung des Schiedsgerichts. Denn jede der drei Vertragsparteien nominiert einen Schiedsrichter und diese wiederum einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat. Im Ergebnis sind dies 2 Stimmen von massgebenden EU-Mitgliedern gegen eine Stimme aus einem Nicht-EU-Land.