Die SVP lehnt die Vorlage ab. Sie führt einen zusätzlichen internationalen automatisierten Meldeprozess ein. Dieser führt zu Mehrausgaben für Arbeitgeber und staatliche Stellen. Die Unterlagen können diese Mehrausgaben nicht quantifizieren. Darüber hinaus ist es nicht im Interesse der Schweiz, Grenzgänger oder Telearbeit noch mehr zu fördern.
Mit dem Abkommen vom 23. Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern vereinbart. Das Abkommen trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Mit dem Abkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Grenzgängern in ihrem Ansässigkeitsstaat erforderlich sind.
Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen gegen Ende des Jahres 2024 in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2025 anwendbar sein wird. Das Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, welche in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten.
Die SVP kann die Zielsetzung der Vorlage verstehen. Allerdings weicht der vorliegende Entwurf stark von den Angaben, die im erläuternden Bericht gemacht werden, ab. Beispielsweise stellt sich der Bericht auf den Standpunkt, diese Abkommen bedürfen «grundsätzlich gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht (S. 4).» Doch ein Vorbehalt des nationalen Rechts findet sich nirgendwo im Entwurf des Gesetzestextes. Im Bericht wird davon ausgegangen, die zu meldenden Daten seien abschliessend geregelt (S.5 und 6). Der Gesetzesentwurf bietet hingegen Raum für die Ausweitung der meldepflichtigen Daten an. In beiden Fällen ist es aus SVP-Sicht klar: Wenn ein LohnAIA umgesetzt werden muss, dann muss das innerstaatliche Recht der Schweiz zwingen Vorrang haben und die zu meldenden Daten müssen klar eingeschränkt sein.
Der vorliegende Entwurf führt zu einer höheren Belastung der Arbeitgeber. Sie müssen neu die Verantwortung über Meldeprozesse und Datenrichtigkeit übernehmen. Sie müssen auch verschiedene Handlungsgebote erfüllen (Artikel 3, 9, 10, 11, 12, 17, und 19). Dieser bürokratische Mehraufwand wird im erläuternden Bericht nicht einmal erwähnt, geschweige denn quantifiziert. Der Bericht erwähnt hingegen, dass die Umsetzung dieses Gesetzes Mehraufwand für den Staat, inklusive Aufstockung von Stellen, bringt. Doch auch hier erfolgt keine Quantifizierung. Es ist nicht möglich, über die Verhältnismässigkeit einer Vorlage zu entscheiden, ohne zu wissen, wie hoch ihre Regulierungskosten sind.
Aus übergeordneter Perspektive muss man sich fragen, ob es sinnvoll ist, Anreize für Grenzgänger und für Telearbeit zu setzen. Die Schweiz sollte vielmehr das inländische Arbeitspotenzial aktivieren und einsetzen. Arbeitsverrichtung ist, nach dem Verständnis des Schweizer Arbeitsrechts, am Ort des Arbeitgebers zu erbringen. Damit ist auch die Zielsetzung der Vorlage kritisch zu hinterfragen.