Für faire Regeln und Rechtssicherheit
Am 24. November 2024 stimmen wir über zwei Änderungen des Mietrechts ab. Beide Vorlagen berühren nur einen kleinen Teil der Mietverhältnisse. Sie sorgen aber für faire und klare Regeln und schaffen Abhilfe in störenden Einzelfällen. Daher ist ein doppeltes Ja wichtig.
Wenn Abmachungen schriftlich festgehalten und Kriterien verbindlich definiert werden, profitieren Mieter wie auch Vermieter. Genau dies will die Vorlage betreffend Untermiete erreichen. Das Recht zur Untermiete bleibt natürlich bestehen: Wer auf eine Reise oder beruflich ins Ausland geht, kann seine Wohnung auch weiterhin befristet untervermieten. Neu benötigt der Mieter für die Untervermietung aber nicht nur das mündliche Einverständnis, sondern eine schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Damit soll verhindert werden, dass Mieter ihre Wohnung zu überhöhten Preisen weitervermieten und zum Beispiel via Airbnb oder Business-Appartements ungerechtfertigten Profit herausschlagen. Die neue Regelung schützt auch die Mieter: Ständige Untermieterwechsel sind für andere Mieter oft sehr störend.
Rechtssicherheit ist wichtig
Die zweite Vorlage betrifft den sogenannten Eigenbedarf. Wer eine Wohnung oder ein Geschäftslokal kauft, will dies allenfalls selbst nutzen. Bereits heute kann der neue Besitzer das Mietverhältnis innert gesetzlicher Frist kündigen. Dies kann er aber nur machen, wenn er selbst in die Wohnung einziehen oder das Geschäftslokal nutzen möchte. Dafür muss er dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen.
Neu soll die Formulierung «dringender Eigenbedarf» durch «bedeutender und aktueller Eigenbedarf» ersetzt werden. Die Rechte der Mieter bleiben bestehen: Sie können auch künftig die Kündigung anfechten. Ebenso bleibt das Recht bestehen, ein Erstreckungsbegehren von maximal 4 Jahren bei Wohnungen und gar maximal 6 Jahren bei Geschäftslokalen zu stellen.