Vernehmlassung

Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption

In Umsetzung der Motion 22.3382 soll eine beschleunigte Form der Stiefkindadoption eingeführt werden: Dabei soll insbesondere auf das Erfordernis des Pflegejahrs verzichtet werden. Die Adoption soll erfolgen können, sobald der gemeinsame Haushalt des Paares drei Jahre gedauert hat. Das Adoptionsgesuch kann zudem bereits eingereicht werden, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil de facto bei der Geburt entstehen kann. Im Übrigen soll die Eignungsabklärung in diesen Fällen aufgrund der Umstände vereinfacht und das Adoptionsverfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden. Gleichzeitig soll auch bei der Adoption eines volljährig gewordenen Stiefkindes eine Änderung erfolgen: Weil ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und adoptionswilliger Person für ein volljähriges Kind nicht mehr von Bedeutung ist, soll bei der Stiefkindadoption im Erwachsenenalter vom weiteren Bestehen der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft des Elternteils mit dem Stiefelternteil abgesehen werden.

Die SVP lehnt die Vorlage vollumfänglich ab. Es besteht weder eine Dringlichkeit noch eine Notwendigkeit, um die Bestimmungen zur Stiefkindadoption derart tiefgreifend anzupassen. Unter dem Strich schwächt das hinter der Vorlage stehende ideologische Projekt die Interessen der betroffenen Kinder erheblich, u. a. indem auf das Pflegejahr im Sinne der Prüfung einer geeigneten, künftigen Eltern-Kind-Beziehung verzichtet wird. Auch die Beschleunigung durch Beschränkung und Vereinfachung der Eignungsabklärung inklusive Entscheid innert 6 Monaten läuft einer angemessenen Prüfung mit Blick auf das Kindeswohl zuwider – denn das Zusammenwachsen zu einer (neuen) Familie braucht Zeit; Den «beschleunigten» Interessen der adoptionswilligen Person ist nicht 1. Priorität einzuräumen.

Konsequenterweise müssten all die ob stehenden, gewichtigen Themenkreise und Begehrlichkeiten ganzheitlich in der ohnehin anstehenden Revision über das Abstammungsrecht beraten werden, statt mittels Salamitaktik vorweggenommen zu werden.

 
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