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Armee
Vernehmlassung

23.403 n Pa. Iv. SiK-N. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Die SVP erachtet die Lockerung des Kriegsmaterialgesetzes als existenziell für den Fortbestand der schweizerischen Rüstungsindustrie und begrüsst deshalb grundsätzlich Lockerungen des Kriegsmaterialgesetzes. Die vorliegende Lockerung der Wiederausfuhrbestimmungen in Art. 18 KMG lehnt die SVP in dieser Form jedoch entschieden ab und plädiert stattdessen für eine generelle Liberalisierung des Artikels, wie sie die Minderheit II Tuena fordert.

Der vorliegende Entwurf zu Artikel 18 sieht vor, dass Staaten, die Schweizer Waffen gekauft haben, diese nach Ablauf von fünf Jahren an andere Staaten weiterverkaufen können, sofern diese Staaten auf der Liste nach Artikel 17 Absatz 3bis (Länder des Anhangs 2 KMV) stehen und seit dem Verkauf mindestens fünf Jahre vergangen sind. Zudem werden weitere Bedingungen definiert, die im Bestimmungsland erfüllt sein müssen, bevor ein Weiterverkauf veranlasst werden kann. Ausfuhrbewilligungen wurden erstmals mit dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972 eingeführt und sind seither im KMG enthalten. Ausfuhrbestimmungen, wie sie die Schweiz kennt, gehen über die völkerrechtlich anerkannten neutralitätsrechtlichen Vorgaben hinaus und sind für einen neutralen Staat nicht notwendig, wie der Bundesrat seinerzeit in seiner Botschaft ans Parlament festgehalten hat. (1)

Wir begrüssen, dass im vorliegenden Entwurf der neutralitätswidrige Passus der Bindung der Wiederausfuhr von Waffen an Uniting for Peace-Resolutionen in der UNO sowie die bürokratisch und administrativ nicht umsetzbare Forderung nach verbindlichen Vorgaben für das Empfängerland der wiederausgeführten Waffen gestrichen wurden. Gleichzeitig bleibt die vorgeschlagene Lösung ein bürokratisches Monstrum, das weit über das Neutralitätsrecht hinausgeht und sowohl die Rüstungsunternehmen als auch die Verwaltung aller beteiligten Staaten unnötig belastet. Es ist z.B. nicht einzusehen, warum in Artikel 18, wo es um die Ausnahmen bei Nichtwiederausfuhrerklärungen geht, genau die gleichen Grundparameter noch einmal aufgezählt werden, die in Artikel 22a, wo die Genehmigungskriterien für Auslandsgeschäfte definiert werden, enthalten sind. Diese sollten in Artikel 18 gestrichen werden, um das gesamte KMG zu entschlacken, wie dies u.a. auch von der Minderheit II Tuena gefordert wird.

(1) Bundesblatt vom 16. Juli 1971, 123. Jahrgang Band I, Nr. 28.

Das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges bildet nach wie vor die neutralitätsrechtliche Grundlage der Schweiz. Die Wiederausfuhr von Waffen wurde jedoch erst 1972 eingeführt und leitet sich nicht aus dem Neutralitätsrecht ab. Die Weitergabe von Waffen und anderem potentiellen Kriegsmaterial an kriegführende Parteien ist im Haager Abkommen in Artikel 7 explizit erwähnt und nicht verboten. Die schweizerischen Wiederausfuhrerklärungen entspringen dem Zeitgeist der frühen 1970er Jahre, als man Artikel 9 über die Gleichbehandlung der Kriegsparteien so anwandte, dass man beide Staaten gleich behandelte und keine Waffen an beide Seiten lieferte. Die Minderheit II Tuena fordert hier eine unbürokratische Korrektur der Praxis, indem alle Waffenausfuhrerklärungen mit einem festen Ablaufdatum versehen werden und nach fünf Jahren erlöschen, zumal auch die Beschränkung auf die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Staaten als Verstoss gegen ein weites Verständnis von Artikel 9 des Haager Abkommens ausgelegt werden könnte.

Das Erlöschen des Artikels 18 nach fünf Jahren, wenn der Empfängerstaat zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Staaten gehört, führt zu einem bürokratischen Mehraufwand und zu einer undurchsichtigen Situation, die die gesamte Wiederausfuhrbestimmung ad absurdum führt. Wenn wir zum Beispiel Kriegsmaterial an einen unter Artikel 17 Absatz 3 genannten Staat X verkaufen, dann kann dieser Staat X frei über diese Waffen verfügen und sie gemäss seinem Gutdünken an weitere Staaten verkaufen. Dieser Staat ist dann aber an keine Restriktionen mehr gebunden und könnte die Waffen wiederum an einen anderen Staat weitergeben, der die Schweizer Waffen in einem Krieg einsetzen könnte. Wenn wir aber die Waffen zuerst an einen Staat verkaufen, der nicht unter Artikel 17 Absatz 3 aufgeführt ist, und dieser Staat möchte diese Waffen dann nach 5 Jahren an einen unter Artikel 17 Absatz 3 genannten Staat verkaufen, dann bräuchte es eine Bewilligung für die Weitergabe dieser Waffen. Die jetzt angestrebte Lösung führt zu einem bürokratischen Dschungel, in dem Waffen unterschiedlich registriert werden und unterschiedlichen Bedingungen unterliegen, je nachdem, wer der Ersterwerber war. Trotzdem führt diese Regelung dazu, dass Schweizer Waffen so oder so in Kriegsgebieten landen werden. Ehrlicher und unbürokratischer wäre es, wenn alle Wiederausfuhren nach fünf Jahren erlöschen würden, wie dies die Minderheit II Tuena fordert. So verhindern wir, dass unsere Waffen direkt in Kriegsgebieten landen, aber wir verstricken uns nicht in diesem bürokratischen Wirrwarr. Zudem ist die generelle Aufhebung der Wiederausfuhrbestimmungen mit dem Haager Abkommen vereinbar.

Der Entwurf sieht in den Schlussbestimmungen eine rückwirkende Anwendung der neuen Bestimmungen vor. Wir erachten diese Rückwirkung als rechtsstaatlich unzulässig. Eine Rückwirkung ist in einem Rechtsstaat rechtlich nicht zulässig und entzieht in diesem konkreten Fall der Schweiz die Kontrolle über bereits getätigte Waffenverkäufe. Wir schliessen uns hier der Minderheit II Tuena an, welche die Streichung der Schlussbestimmung verlangt. Rechtsstaatlich korrekt wäre es, mit der Annahme der KMG-Revision die bestehenden Verträge dem revidierten KMG anzupassen und den gleichen Regeln zu unterstellen. Damit wäre es allen Käufern von Schweizer Rüstungsgütern nach Ablauf von fünf Jahren nach Annahme des revidierten KMG möglich, diese ohne rückwirkende Rechtsanwendung weiterzugeben.

Insgesamt fordern wir, den Mehrheitsantrag in der vorliegenden Form abzulehnen und stattdessen der Minderheit II Tuena zu folgen.

 
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