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Verkehr
Vernehmlassung

Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe

Die vorliegende Verordnungsrevision stützt sich auf die am 17. März 2023 von den Eidgenössischen Räten einstimmig beschlossenen Anpassungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Mit der Gesetzesrevision will die Schweiz ihr System zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe modernisieren und an europäische Standards anpassen (sog. Projekt «LSVA III»). Für die Umrüstung der Fahrzeuge mit den neuen fahrzeugseitigen Erfassungssystemen hat der Bundesrat den Fahrzeughaltern eine Übergangsfrist bis Ende 2025 gewährt.

Die Strassenverkehrsämter der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein wurden bisher mit je 130 Franken für die ersten 1 000 Fahrzeuge und mit je 65 Franken für die weiteren Fahrzeuge entschädigt, die sie immatrikuliert haben. Ab 2026 ist eine Entschädigung von 24 Franken für die ersten 2 000 Fahrzeuge und von 12 Franken für die weiteren Fahrzeuge vorgesehen. Mit LSVA III sind die Strassenverkehrsämter weiterhin zuständig für die Abgabenklassierung, die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe bei inländischen Fahrzeugen und für Kontrollschildentzugsverfahren aufgrund unbezahlter LSVA-Rechnungen. Beim Vollzug der LSVA werden sie in Zukunft hingegen entlastet und verschiedene Aufgaben fallen nach Ablauf der Umrüstungsfrist weg.

Die SVP hat bereits die der Verordnungsrevision zugrundeliegende Gesetzesänderung im Parlament unterstützt, weshalb wir der Verordnungsanpassung grundsätzlich zustimmen. Es ist nachvollziehbar, dass die Entschädigung der kantonalen Behörden voraussichtlich «um mindestens die Hälfte reduziert» und das künftige Erhebungssystem an die international etablierte Lösung angepasst wird.

 
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