Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist die erleichterte Einbürgerung von Ausländern der dritten Generation bis im Alter von 25. Jahren zu ermöglichen. Heute regelt der Bund den Erwerb des Bürgerrechts nur bei Abstammung, Heirat und Adoption. Für alle anderen Einbürgerungen sind im Sinne des Föderalismus die Kantone zuständig. Das Bundesgesetz besteht hauptsächlich aus den nachfolgenden, zentralen Punkten:
Keine Beweise mehr nötig:
Eine Ausländerin oder ein Ausländer gehört zur dritten Generation, wenn mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht besessen hat. Letzteres muss der Ausländer mit diesem Gesetz nicht mehr beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen können.
Schweizer Schule besucht haben:
Mindestens ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die
obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Der Ausländer der dritten Generation muss in der Schweiz geboren worden sein. Darüber hinaus muss er oder sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Erleichterte Einbürgerung bis zum 25. Altersjahr:
Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung darf nur bis im Alter von 25 Jahren eingereicht werden. Damit wollen die Räte verhindern, dass Ausländer durch eine spätere Einbürgerung die Militärdienstpflicht umgehen. Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes jedoch, sollen aber alle unter 35-Jährigen ein Gesuch stellen dürfen.
Weitere Zentralisierung:
Heute regelt der Bund den Erwerb des Bürgerrechts nur bei Abstammung, Heirat und Adoption. Für alle anderen Einbürgerungen sind im Sinne des Föderalismus die Kantone zuständig. Nun möchte sich der Bund mit dieser Vorlage zusätzlich die Kompetenz einräumen, die Einbürgerung für Ausländer der dritten Generation zu erleichtern und den Kantonen dazu Vorschriften vorzugeben.