Stossende Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg

Extrablatt Extrablatt März 2015

Vier Beispiele: Asylpolitik ausgehebelt, Kriminelle vor Ausweisung geschützt, Kostenübernahme für Geschlechtsumwandlung und Drogenhändler darf in der Schweiz bleiben. 

Asylpolitik ausgehebelt (case of Tarakhel v. Switzerland, 29217 / 12)

Der EGMR stellte am 14. November 2014 im Fall T. fest, dass die Schweiz eine afghanische Familie nicht nach Italien zurückschicken dürfe (bzw. erst nachdem Italien gegenüber der Schweiz Garantien abgeben kann, dass die Familie in Italien gut untergebracht wäre), obwohl die Familie in Italien ihr erstes Asylgesuch gestellt hat und das Dublin-Abkommen genau diese Rückführung ins Erstasylland vorsieht. Den Entscheid fällten 17 Richter in Strassburg.

Kriminelle vor Ausweisung geschützt (affaire Udeh c. Suisse, 12020 / 09)

Aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) hat der EGMR im Urteil vom 16. April 2013 abgeleitet, dass die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und Sozialhilfeabhängigkeit kein ausreichender Grund sei, einen Ausländer auszuweisen und damit von seinen Kindern zu trennen.

Im Jahr 2001 reiste der Nigerianer unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Er verliess in der Folge die Schweiz. Im Jahr 2003 reiste er – mit der Absicht, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten – wieder ein. Die beiden bekamen Zwillinge. Drei Jahre später wurde U. in Deutschland beim Versuch, Kokain einzuführen, festgenommen und zu 42 Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Verbüssung der Haftstrafe reiste U. zurück in die Schweiz zu seiner Familie. Die Ehe wurde später geschieden. U. blieb in der Schweiz und wurde 2012 erneut Vater. Die neue Partnerin ist Schweizerin. Das Bundesgericht lehnte im Jahr 2009 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Es begründete dies u.a. mit der Straffälligkeit von U. sowie mit dessen Sozialhilfeabhängigkeit. Am 16. April 2013 entschieden die Strassburger Richter mit 5 gegen 2 Stimmen zugunsten von U. Die Schweiz hat den EGMR um Neubeurteilung durch dessen Grosse Kammer ersucht. Diese hat diese Beurteilung jedoch abgelehnt. Damit wurde das Urteil definitiv. Die Schweizer Behörden müssen dem Kläger 9’000 Euro Genugtuung zahlen.

Kostenübernahme für Geschlechtsumwandlung (affaire Schlumpf c. Suisse, 29002 / 06)

Zu den Menschenrechten gehört nach Auffassung des EGMR das Recht, sich von der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz eine Geschlechtsumwandlung bezahlen zu lassen (Urteil EGMR vom 8. Januar 2009; Verletzung von Art. 8 EMRK, entschieden mit 5 zu 2 Stimmen).

Drogenhändler darf in der Schweiz bleiben (BGE 139 I 16 ff.)

X. (geb. 1987) stammt aus Mazedonien. Er reiste im November 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Anlehre als Maler. Am 18. Juni 2010 wurde X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht befand, dass er sich ohne Notlage am organisierten Drogenhandel und insbesondere an der geplanten Umsetzung von rund einem Kilogramm Heroin beteiligt habe. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 30. März 2011 die Niederlassungsbewilligung von X. und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von X. hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel waren ohne Erfolg. Das Bundesgericht hiess – beeinflusst durch die Rechtsprechung des EGMR – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 12. Oktober 2012 jedoch gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2011 auf mit dem Ergebnis, dass X. in der Schweiz bleiben darf.

Dass das Schweizer Volk am 28. November 2010 die Ausschaffungsinitiative gutgeheissen hat, berücksichtigte das Bundesgericht nicht.

Bedeutung und Folgen dieser Urteile

  • Die Auslegung und Anwendung der Bundesverfassung hat sich innerhalb der Schranken des Völkerrechts zu bewegen.
  • Völkerrecht – auch das nicht zwingende Völkerrecht – geht der Bundesverfassung und den Bundesgesetzen vor.

Auch das Bundesgericht hat auf Druck des EGMR die rechtliche Souveränität der Schweiz preisgegeben und die Verantwortung für die schweizerische Rechtsordnung dem internationalen Recht und den internationalen Gerichten übertragen. Dies stellt einen massiven Einschnitt in unsere direktdemokratischen Rechte dar.

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