Referat

Das Völkerrecht darf das Landesrecht nicht überwuchern

Neun Feststellungen zur heutigen Lage und Wahrnehmung des Völkerrechts…

Neun Feststellungen zur heutigen Lage und Wahrnehmung des Völkerrechts:

  1. Der hohe Stellenwert des humanitären Völkerrechts für die Schweiz und die bedeutenden Beiträge unseres Landes zu seiner Weiterentwicklung sind unbestritten.
  2. Das Völkerrecht hat sich im letzten Jahrhundert in der Schweiz als eigenständige juristische Disziplin formiert und spezialisiert. Dadurch besteht und wächst die Gefahr eines unter Insidern (an Universitäten, in der Bundesverwaltung und bei den Funktionären internationaler Organisationen) gepflegten Selbstverständnisses, das zur Dogmatisierung und zur Verabsolutierung neigt.
  3. Kritische Beobachter haben die Aufgabe, beharrlich auf die politischen Komponenten des ganzen Fragenkomplexes hinzuweisen und auf die Tatsache, dass die Strapazierung an sich richtiger Prinzipien auch zu deren Diskreditierung bei einer breiteren Öffentlichkeit führen kann.
  4. Das Völkerrecht befindet sich an einer Schnittstelle zwischen reiner Machtpolitik, der Politik und dem Recht internationaler Organisationen, zahlreicher überlappender völkerrechtlicher Verträge und der Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe.
  5. Wir stehen heute an einem Punkt, an dem eine unbegrenzte und nicht mehr kontrollierbare Übertragung von Kompetenzen an wenig legitimierter internationale Organisationen zu Lasten der demokratisch verankerten Landesgesetzgebung geht.
  6. Die friedensstiftenden und den Welthandel begünstigenden Auswirkungen des Völkerrechts werden durch seine unbeschränkte und z.T. demokratisch unkontrollierte Ausdehnung auf Kosten der nationalstaatlichen Gesetzgebung tendenziell mehr geschwächt als gestärkt.
  7. Die von Wissenschaftern, Diplomaten und internationalen Gerichten entwickelten internationalen Normen können nur wirksam umgesetzt werden, wenn sie sich auf das Grundsätzliche beschränken und im nationalen Recht ihren Rückhalt haben.
  8. Es geht heute nicht um einen emotional geführten Angriff auf das Völkerrecht als ganzes, sondern um einen Aufruf zur Besinnung auf den harten unantastbaren Kern sowie um die Infragestellung einer politisch unkontrollierten Aushöhlung der nationalen Souveränität und der Ausserkraftsetzung des Subsidiaritätsprinzip und der bewährten und im Volk tief verankerten Neutralitätsmaxime.^
  9. Der vorbehaltlose Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht darf und soll in Frage gestellt werden. Hier ist auf politischem Weg ein neues ausgewogenes Verhältnis zu finden, das dem schleichenden Verlust nationaler Souveränität verlässliche Grenzen setzt.

Das Gutachten macht auf die folgenden 6 Problemkreise aufmerksam:

  1. „Insgesamt läuft die Entwicklung des modernen Völkerrechts heute in Richtung vermehrter Zwangsdurchsetzung von oben.“ (Walter Kälin)
    Das Subsidiaritätsprinzip ist innerstaatlich und interstaatlich institutionell schlecht verankert und die politischen Kräfte, die sich gegen alle Tendenzen zur Zentralisierung, zur Internationalisierung und zum Souveränitätsverlust der bürgernäheren überschaubaren Gemeinschaften stemmen sollten, sind nicht wirksam organisiert und repräsentiert.
  2. Das Völkerrecht kann keinen vorbehaltlosen und unbeschränkten Vorrang beanspruchen.
    „Lehre und Rechtsprechung stehen in der Schweiz auf dem Boden des Primats des Völkerrechts vor dem Landesrecht. Mit guten Gründen wird dabei aber geltend gemacht, dass es sich hier bloss um einen (ausnahmefreundlichen) Grundsatz handelt und nicht um eine ausnahmslos geltende Regel.“ (Daniel Thürer)

    Nur zwingendes Völkerrecht hat Vorrang. Der als „zwingend“ zu betrachtende Kern ist so klein und so hart wie möglich zu definieren. Die Definition ist nicht Sache der Fachleute des Völkerrechts, sondern als Wertungsfrage Gegenstand der politischen Willensbildung. An der sog. „Fall Schubert“- Rechtssprechung ist unbedingt festzuhalten. Das Prinzip ist in Richtung eines grundsätzlichen Vorrangs des demokratisch legitimierten später erlassenen und spezielleren Gesetzes zu verfestigen.

    „Besteht zwischen einem (älteren)Staatsvertrag und einem (jüngeren) Bundesgesetz ein Widerspruch, so ist das Bundesgericht ausnahmsweise an das Bundesgesetz gebunden, wenn der Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgesetzes bewusst in Kauf genommen hat, dass das von ihm erlassene Landesrecht dem Völkerrecht widerspricht.“( Anne Peters/ Isabella Pagotto). Im konkreten Fall steht es nach Ansicht des Bundesgerichts diesem nicht zu, jenen Gesichtpunkt noch einmal zu überprüfen.

  3. Menschenrechte garantierten ursprünglich den Schutz der Freiheit vor Staatseingriffen. Heute tendieren Gerichtshöfe dazu, die gegenüber vielfältigen politischen Anliegen geöffneten Kataloge zu klagbaren Leistungsansprüchen an den Staat umzudeuten.
    Menschenrechte bilden keine homogene Einheit. Sie sind heute ein politisches Einfallstor für etatistisches, ökologistisches und kollektivistisches Gedankengut . Das gefährdet auch den unverzichtbaren Kerngehalt des Respekts vor der Menschenwürde.
  4. Die aussenpolitischen Maximen im Zielviereck Neutralität, Solidarität, Universalität und Disponibilität sind als Alternative zum schrittweisen Integrationsmodell, zum wuchernden Bilateralismus und zum schwammigen, in sich widersprüchlichen Prinzip der aktiven Neutralität wieder zu entdecken und weiter zu entwickeln..

    Die Schweiz sollte sich in viel stärkerem Ausmass – auch finanziell und diplomatisch – für die Idee des IKRK engagieren. Es trifft nicht zu, dass die Neutralität des IKRK nichts mit der Neutralität der Schweiz zu tun hat

  5. Die Völkerrechtslehre sollte sich von der Vorstellung lösen, dass die schrittweise Relativierung der Souveränität und die zunehmende Zwangsdurchsetzung des Völkerrechts von oben, d.h. von internationalen Organisationen und Gerichten, einem unausweichlichen und positiv zu bewertenden Trend entsprichen.

    Globale politische Strukturen sind anfällig für die Beeinflussung durch organisierte Macht und Sonderinteressen mit politischem, technokratischem, religiösem und ökonomischem Hintergrund. Es ist gefährlich, von einer Weltregierung zu träumen, welche auf globaler Ebene sogenannte „Wirtschaftsmacht“ kontrollieren soll. Eine Weltregierung würde höchstens Weltlobbies provozieren, und neue unkontrollierbare Kooperations- und Koalitionsformen begünstigen.

    Ähnliches gilt von einem Weltkartellamt oder von einer Welt-Börsenaufsicht. Wer zentralisiert, zentralisiert immer auch die Anfälligkeit für Irrtümer und für mehr oder weniger subtile Formen der Korruption. Jedes Grosssystem wird verletzlicher und verliert an Lernfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Immunität und Robustheit.

  6. Die Gefahren des zunehmender Stellenwerts internationaler Gerichte sind zu erkennen und zu bannen
    Die internationale Verrechtlichung der Politik führt nicht nur zu einer Politisierung der internationalen Justiz sondern auch zu einer Aushöhlung nationalstaatlicher Souveränität und zu einer empfindlichen Störung bei der gegenseitigen Machtkontrolle im Rahmen der Gewaltenteilung. Sie steht im Konflikt mit dem traditionellen Staats- und Verfassungsverständnis eines grossen Teils unserer Bevölkerung.

    Wenn das Völkerrecht zum Instrument einer internationalen Bürokratie und Expertokratie wird, dessen Weiterentwicklung weitgehend in den Händen internationaler Funktionäre und Gerichte liegt, verliert es zunehmend an Ansehen. Das gefährdet letztlich auch seine Akzeptanz in jenem humanitären und handelspolitisch notwendigen Kernbereich, den es auch aus freiheitlicher Sicht zu bewahren gilt.

Schlussfolgerung:

Völkerrecht ja, aber nicht unbegrenzt und nicht im Widerspruch zu unserer historisch gewachsenen, freiheitlichen und demokratisch legitimierten rechtlichen und politischen Grundordnung.

 
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