Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat. Souverän bedeutet, dass die Kompetenzhoheit, das heisst die Festlegung dessen, wer in welchem Verfahren für die Regelung sämtlicher Lebensbereich
1. Problemstellung
Die Schweiz ist ein souveräner und unabhängiger Staat. Souverän bedeutet, dass die Kompetenzhoheit, das heisst die Festlegung dessen, wer in welchem Verfahren für die Regelung sämtlicher Lebensbereiche zuständig ist, bei den dafür vorgesehenen Organen (Volk, Parlament, Bundesrat) der Schweiz liegt. So wollte es unsere Verfassung von 1874, so will es auch die neue Bundesverfassung von 1999. In der Praxis führt jedoch die Häufung von Staatsverträgen, welche die Schweiz zum Erlass von Gesetzen, deren Inhalt im Staatsvertrag schon detailliert geregelt ist, dazu, dass vermehrt das Völkerrecht festlegt, was in unseren Bundesgesetzen stehen muss. Die Kompetenzhoheit der Schweiz wird zur leeren Hülle.
2. Praktische Beispiele, wie Völkerrecht das Landesrecht verdrängt
Im folgenden sollen praktische Beispiele, welche die Verlagerung der Gesetzgebung vom Landesrecht zum Völkerrecht aufzeigen, aufgeführt werden.
Scheinabstimmungen unter dem Damoklesschwert von Kündigungs¬drohungen
Das Schengen-Abkommen mit der EU zwingt die Schweiz, einseitig von der EU erlassene Vorschriften in ihre Gesetzgebung aufzunehmen. Verweigert die Schweiz die Übernahme einer neuen EU-Vorschrift, etwa weil das Volk in einer Referendumsabstimmung Nein dazu sagt, wird das Schengen-Abkommen als beendet angesehen (Art. 7 Ziff. 4 Buchstabe a des Abkommens). Der Bundesrat kann somit vor jeder Referendumsabstimmung drohen, die EU werde den Vertrag kündigen, wenn das Volk nicht zustimme.
Biometrische Pässe
Bei der Einführung von Pässen mit biometrischen Daten (etwa Fingerabdrücke) handelt es sich um einen Anwendungsfall des Schengener Abkommens. Die Schweiz muss ihr Ausweisgesetz anpassen. Weil dagegen das Referendum ergriffen worden ist, kann das Volk am 17. Mai 2009 darüber abstimmen. Sagt das Volk Nein, wird das Schengen-Abkommen grundsätzlich als beendet angesehen. Dies eröffnet dem Bundesrat wiederum die Möglichkeit zu drohen.
Schleierfahndungen
Gemäss Schengen-Übereinkommen dürfen an der Landesgrenze ohne Verdachtsmoment keine Personenkontrollen vorgenommen werden, im Inland dagegen schon, auch wenn kein Verdachtsmoment besteht. Dies führt dazu, dass jeder Einwohner der Schweiz ohne Anlass oder Begründung im Inland von Grenzwächtern angehalten und überprüft werden kann. Dem Schengen-Staatsvertrag sei Dank.
Ausschaffungshaft
Das Schweizer Volk hat im Jahre 2006 mit 68 % der Stimmen beschlossen, die Ausschaffungshaft für Personen, die die Schweiz verlassen müssen, auf maximal 24 Monate zu erhöhen. Die EU hat der Schweiz unlängst mitgeteilt, sie müsse die Maximaldauer auf 18 Monate reduzieren. Tut sie es nicht, wird das Schengen-Abkommen als beendet angesehen.
Stellvertreterehen
Die Asylrekurskommission hat in einem Urteil vom 7. März 2006 die Gültigkeit einer in Ägypten, ohne Anwesenheit der Brautleute, durch Stellvertreter geschlossenen Ehe anerkannt. Dies, obwohl die persönliche Anwesenheit der Eheleute bei der Trauung nach schweizerischer Überzeugung unverzichtbar ist und das Gegenteil unserer öffentlichen Ordnung („Ordre public“) widerspricht. Die Aufhebung des schweizerischen Ordre public erfolgt oft aufgrund der Übernahme völkerrechtlicher Bestimmungen, etwa aus der EMRK.
Geschlechtsumwandlung
In einem am 8. Januar 2009 publizierten Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, die schweizerische obligatorische Krankenkasse müsse eine Geschlechtsumwandlung bezahlen. Das Urteil erfolgte gestützt auf die EMRK, einen Staatsvertrag (Kündigungsfrist: 6 Monate).
Alpenquerender Transitverkehr
Volk und Stände haben mit der Annahme der Alpeninitiative beschlossen, dass der alpenquerende Gütertransitverkehr auf der Schiene erfolgen muss. Im später abgeschlossenen Landverkehrsabkommen mit der EU („Bilaterale I“) sichert die Schweiz der EU die freie Wahl des Verkehrsmittels zu, auch im alpenquerenden Gütertransitverkehr. Dies entgegen dem Willen des schweizerischen Verfassungsgebers, von Volk und Ständen.
3. Fazit
Anhand der genannten Beispiele zeigt sich, wie das Völkerrecht immer mehr den schweizerischen Gesetz- und Verfassungsgeber ausschaltet. Diese Entwicklung muss und kann korrigiert werden.