Die Menschenrechte wurden als Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln in die nationalen und internationalen Rechtsordnungen aufgenommen
Die Menschenrechte wurden als Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln in die nationalen und internationalen Rechtsordnungen aufgenommen. Die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiten seit geraumer Zeit die Menschenrechte aus und kreieren aus den Abwehrrechten Anspruchsrechte. Ein solcher Schritt läge in der Kompetenz des Gesetzgebers. Nur die Selbstbestimmungs-Initiative kann hier wieder Ordnung ins System bringen.
Menschenrechte, ein Pfeiler unserer Gesellschaft
Menschenrechte sind von der Definition her Rechte, die jedem Menschen individuell und voraussetzungslos aufgrund seines Menschseins zustehen. Sie sind als Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln zu verstehen. Grundsätzlich anerkennen praktisch alle Staaten das Vorhandensein von solchen Minimalgarantien gegenüber staatlicher Macht. Strittig ist jedoch, welche Rechte im Einzelnen darunter fallen sollen.
Zwingendes Völkerrecht
Grösstenteils Einigkeit besteht immerhin darin, dass Staaten nicht gegen das sogenannte zwingende Völkerrecht verstossen dürfen. Obwohl die Meinungen auch darüber auseinander gehen, fallen unter das zwingende Völkerrecht wohl folgende Handlungen: Das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen (Non-Refoulement Prinzip).
Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention
Welche weiteren Rechte dem Einzelnen gegenüber einem Land oder einer supranationalen Organisationen zustehen, muss vom jeweiligen Gesetzgeber definiert werden; in der Schweiz also von Parlament, Volk und Ständen. Der schweizerische Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz denn auch Gebrauch gemacht und weitere solcher Garantien in der Verfassung verankert. Zudem hat die Schweiz auch verschiedene bindende internationale Verträge abgeschlossen, namentlich ist sie 1974 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten und hat sich deshalb an die Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu halten.
Da die Schweiz die Garantien der EMRK zudem in der Bundesverfassung verankert hat und die schweizerischen Gerichte auch an die Einhaltung der EMRK gebunden sind, müsste man eigentlich davon ausgehen, dass sich die Urteile des Bundesgerichts und des EGMR kaum unterscheiden dürften. Da der EGMR die EMRK in den letzten Jahren aber sehr weit auslegt und nicht mehr nur als Minimalgarantien gegenüber dem Staat ansieht, sondern den Einzelnen weitgehende Rechte zuspricht, ist das Gegenteil der Fall. Damit auferlegt sie den einzelnen Staaten Verpflichtungen, die diese gar nicht eingehen wollen und hebelt den demokratisch legitimierten Gesetzgebungsprozess aus.
Geschlechtsumwandlung als staatliche Leistung
So beschlossen die Strassburger Richter beispielsweise, dass eine Geschlechtsumwandlung durch die obligatorischen Krankenversicherung (KVG) getragen werden muss und kassierten damit einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts. Der EGMR interpretierte somit die gleichen Rechtsnormen anders als das Bundesgericht. Der schweizerische Gesetzgeber hätte einer bezahlten Geschlechtsumwandlung niemals zugestimmt. Das EGMR untergräbt somit das schweizerische Gesetzgebungsverfahren (siehe Urteil des EGMR vom 8. Januar 2009; Affaire Schlumpf c. Suisse; Requête n° 29002/06).
Ausserkraftsetzung des Dublin-Vertrags
Dass der EMGR nicht nur eine Gefahr für den ordentlichen nationalen Gesetzgebungsprozess, sondern auch ein Feind des Völkerrechts ist, zeigt besonders drastisch ein weiteres Urteil, mit welchem das Gericht die Ausschaffung einer afghanischen Familien aus der Schweiz nach Italien verbot, so lange dort nicht bessere Unterbringungsstandards garantiert werden könnten. Mit diesem Entscheid machte der EGMR mit einem Schlag die Bestrebungen des Dublin-Vertrags zunichte. Das Dubliner Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen allen EU-Staaten, dem zusätzlich noch Island, Norwegen und die Schweiz beigetreten sind. Er bestimmt, dass ein Asylsuchender nur in einem Dublin-Land (im Erstland) ein Asylgesuch stellen darf. Die 17 EGMR-Richter torpedieren also mit ihrem Entscheid, den Entschluss der Vertragsstaaten, eine kohärente europäische Asylpolitik zu etablieren. Das hat nichts mehr mit richterlicher Auslegung zu tun, sondern es handelt sich um die regelrechte Aushebelung des ordentlichen Rechtsetzungsprozesses durch diesen „Strassburger Rat der 17 Weisen“ (siehe Urteil des EGMR vom 4. November 2014; Case of Tarakhel v. Switzerland; Application no. 29217/12).
Selbstbestimmungs-Initiative
Um diesem demokratiefeindlichen Gebaren entgegenzutreten, ist es wichtig klar zu machen, dass – abgesehen, vom in der Schweiz unbestrittenen, zwingenden Völkerrecht – die Schweizerische Bundesverfassung die oberste Rechtsquelle der Schweiz ist. Nur dann ist gewährleistet, dass in unserem Land auch weiterhin Parlament, Volk und Stände bestimmen, was gilt und was nicht und nicht ein paar abgehobene fremde Richter. Dies fordert die Selbstbestimmungs-Initiative der SVP. Sagen Sie JA dazu!