Vernehmlassung

Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des…

Die SVP erachtet es als unnötig, einen eigenen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ins Strafgesetzbuch aufzunehmen…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes

Die SVP erachtet es als unnötig, einen eigenen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. 

Grundsätzliches (Frage 1)
Im Erläuternden Bericht (S. 9) wird ausgeführt, dass das System der Strafverfolgung durch den IStGH auf dem Grundsatz der Komplementarität beruht. Demnach werde er nur tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaates nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines besonders schweren Verbrechens (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen. 

Entscheidend ist also nicht, ob identische Straftatbestände vorliegen, sondern ob die Schweiz die Verbrechen gegen die Menschlichkeit überhaupt mit Strafe bedroht oder nicht. Die im VE erfassten Delikte „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ werden im geltenden schweizerischen Strafrecht in mehreren Tatbeständen unter Strafe gestellt. Es ist kein eigentliches Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 7 des Römer Statuts denkbar, das nicht zugleich auch gegen Tatbestände des schweizerischen Strafgesetzes verstösst (Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen die Freiheit etc.). Auch Anstifter, Gehilfen und Mittäter werden im geltenden schweizerischen Strafrecht entsprechend erfasst, so dass auch allfällige Hintermänner der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Schweiz verurteilt werden können und damit nicht an den internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden müssen. Es bestehen deshalb keine Strafbarkeitslücken und es liegt wohl auf der Hand, dass die Schweiz willens und fähig ist, entsprechende Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beurteilen und einer Strafe zuzuführen. Die Schaffung eines neuen Tatbestandes drängt sich deshalb nicht auf.

Insbesondere lehnt die SVP die Schaffung eines neuen, selbständigen „Völkerstrafgesetzbuchs“ entschieden ab.

Frage 2: Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechtes
Die SVP hält es für angezeigt, das Erfordernis des „engen Bezugs“ in Abklärung des geltenden Rechts auch bezüglich der Verfolgung von Völkermord und für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten zu lassen. Im Erläuternden Bericht (S. 42) wird zurecht festgehalten, dass „angesichts des jüngst geäusserten klaren Willens des Gesetzgebers bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechern […] das Erfordernis des „engeren Bezuges“ auf für die Strafverfolgung von Völkermord vorzusehen sowie neu für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuführen ist. 

Frage 3:  Zuständigkeit der Zivil- und Militärjustiz
Wie der Vorentwurf plädiert die SVP für eine gemischte Zuständigkeit (Modell 3) mit einer Zuweisung, welche and die Tätereigenschaft anknüpft (Variante B) und die Zuständigkeit der Militärjustiz in Friedenszeiten auf Angehörige der Schweizer Armee beschränkt (Untervariante B.2.), im Krieg die Zuständigkeit jedoch integral an die Militärjustiz überweist (Variante C). 

Frage 4: Zuständigkeit von Bund und Kantonen
Die SVP ist mit der vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelung (Delegation an die Kantone nur in einfachen Fällen) einverstanden.

Frage 5: Strafen
Die SVP ist mit den im VE vorgesehenen Strafen einverstanden. 

Frage 6: Übereinkommen der UNO und des Europarates betreffend Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Die SVP hält es selbstverständlich für vertretbar, den beiden Übereinkommen nicht beizutreten.

 
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