Die SVP lehnt beide vorliegenden Entwurfvarianten als untauglich ab und fordert den Bundesrat auf, vollständig auf eine zusätzliche Regulierung der Sterbehilfe zu verzichten. Das Tötungsverbot gilt…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt beide vorliegenden Entwurfvarianten als untauglich ab und fordert den Bundesrat auf, vollständig auf eine zusätzliche Regulierung der Sterbehilfe zu verzichten.
Das Tötungsverbot gilt in der Schweiz uneingeschränkt. Direkte aktive Sterbehilfe ist somit verboten. Straflos bleibt im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung die Beihilfe zum Suizid ohne eigennützige Beweggründe. Diese Regelung schützt nicht nur das Recht auf Leben, sondern respektiert auch den liberalen Grundsatz, über die Beendigung des eigenen Lebens frei entscheiden und unter Umständen den Freitod wählen zu können. Die heutige Regelung verpflichtet die Behörden, einen aussergewöhnlichen Todesfall sorgfältig und fachkundig abzuklären. Der Vollzug dieser Vorschriften ist von den zuständigen Kantonen und Gemeinden konsequent durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind beide vorgeschlagenen Varianten einer zusätzlichen Regulierung unnötig und abzulehnen.
Zwecks Abgrenzung der zulässigen indirekten respektive passiven von der verbotenen aktiven Sterbehilfe wurden die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts in den letzten Jahren sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die Rechtsprechung ausreichend konkretisiert und genügen völlig.
Der vorgeschlagene Regelungsentwurf der Variante 1 griffe dagegen in eine grossmehrheitlich akzeptierte, bewährte Praxis zur Sterbehilfe ein und würde damit zahlreiche Unsicherheiten schaffen, die vor allem auch auf der problematischen Formulierung verschiedener Bestimmungen gründen. Der Entwurf zeugt von einer bedenklichen gesetzgeberischen Gleichgültigkeit im Hinblick auf das zentrale strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die Regelung würde gegenüber der heutigen Praxis für gefährliche Rechtsunsicherheit sorgen und damit mehr Probleme schaffen als lösen.
Ebenso problematisch ist Variante 2: Sterbehilfeorganisationen sind in aller Regel Vereine nach ZGB, die es nicht de facto zu verbieten gilt, solange sie sich an die geltenden Gesetze halten. Missbräuche sind durch die zuständigen Behörden und eine konsequente Anwendung des Straf- und Gesundheitsrechts zu unterbinden. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen reichen auch hier aus. Eine zusätzliche Regulierung ist nicht nötig.