Vernehmlassung

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / änderung des Tierseuchenge

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die SVP bedauert, dass es dem Bundesrat offensichtlich nicht gelungen ist, für die drei hier betroffenen Gesetze ausgewogene Vorlagen zu präsentieren. Wie bei anderen Gesetzesentwürfen oder -änderungen fällt auch hier die beinahe schon zur Usanz gewordene Einführung einer Kompetenzerteilung an den Bundesrat zum Abschluss internationaler oder völkerrechtlicher Verträge im Alleingang (d.h. ohne Konsultation oder Zustimmung des Parlaments) auf. Solche „Umgehungsklauseln“ sind in demokratischer und rechtsstaatlicher Hinsicht für die Schweiz äusserst problematisch. In allen drei Vorlagen finden sich zudem weitere Artikel, welche dem Bund eine für die bewährte, föderalistische Ausprägung des Landes zu hohe Macht- und Kompetenzfülle zugestehen. Die Kritikpunkte, welche die SVP zur Ablehnung aller drei Vorlagen bewegen, werden im Folgenden näher erläutert.

BG über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Den vorliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) lehnt die SVP in dieser Form ab. Sie fordert folgende Änderungen:

  • Artikel 4, welcher dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge gibt, ist wegen der grundsätzlichen Gefahr der Kollision mit dem Landesrecht und der Umgehung des Parlamentes als Gesetzgeber zu streichen.
  • Ebenso sollte die Ausdehnung auf bzw. die Gleichstellung von Tier- und Pflanzenarten, welche leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können (Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1b und Abs. 2b) gestrichen werden.
  • Angedrohte Bussen sind aus Gründen der Rechtssicherheit wenn immer möglich in ihrer Höhe zu benennen. Für Artikel 28 Absatz 5 schlagen wir vor, einen Maximalbetrag von 5‘000 Franken vorzusehen.

Ausserdem hält die SVP mit Nachdruck fest, dass die Voraussetzung für die Nichtunterstellung unter die Schuldenbremse, d.h. kein zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand, permanent und fortwährend gelten muss. Andernfalls muss auch hier die Schuldenbremse uneingeschränkt und unverzüglich greifen können.

Änderung Tierseuchengesetz (TSG)
Die hier zur Beurteilung vorgelegten Änderungen im Tierseuchengesetz (TSG) bezwecken primär eine Konzentration und Verstärkung der Eingriffs- und Sanktionsmassnahmen beim Bund. Die bewährte, föderalistische Kompetenzzuteilung sowie das Prinzip der Eigenverantwortung sollen weitgehend aufgehoben werden. Begründet wird dies mit der nicht im Geringsten nachweisbaren Behauptung, die gegenwärtigen Strukturen und Vorkehrungen würden den künftigen Herausforderungen und Gefahren im Tierseuchenbereich nicht genügen. Besonders stossend bzw. völlig inakzeptabel sind die folgenden Punkte:

  • In Artikel 38 soll neu die bereits seit längerem kritisierte, juristisch problematische und ungerechte Doppelbestrafung durch die Möglichkeit der Kürzung oder Streichung von Direktzahlungen, zusätzlich zu anderweitigen Strafen, gesetzlich zementiert werden. Auch andernorts (Art. 47 und 48) werden Bussen und Strafen gegenüber dem heutigen Niveau erhöht, ohne dass dazu irgendein Anlass besteht.
  • Absolut unhaltbar ist, dass sich der Bundesrat auch in diesem Gesetz (Art. 53b (neu)) selbst das Recht und die Kompetenz geben will, das demokratisch legitimierte Landesrecht jederzeit durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge aushebeln oder übergehen zu können.

Änderung Tierschutzgesetz (TSchG)
Auch die Vorlage zur Änderung des Tierschutzgesetzes lehnt die SVP ab. Hier gilt das bereits oben im Rahmen des TSG allgemein Gesagte.

  • Die Artikel 23 Absatz 4 (neu) und 32a (neu) betreffend Abschlüsse völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat sind zu streichen.
  • Ferner ist Artikel 15a (neu) über die Bewilligungspflicht und die Anwendung internationaler Normen bei internationalen Tiertransporten zu streichen, da dies aus Sicht der SVP nicht in die Kompetenz des Bundesrates gehört. Wichtiger – besonders für das Tierwohl – ist, dass Transittransporte von Tieren durch die Schweiz auf der Strasse auch weiterhin nicht zugelassen werden.
  • Auf eine explizite Erwähnung der vorschriftwidrigen Verwendung von lebenden Tieren zur Werbezwecken in Artikel 28 Absatz 1 Bst. i ist zu verzichten, da schon die Bewilligungspflicht an sich unverhältnismässig ist, erst recht aber eine Bussen-Androhung von bis zu 20‘000 Franken.

Die SVP empfiehlt dringend, die drei Vorlagen zu überarbeiten und in dem Sinne „abzuspecken“, dass der föderalistischen Kompetenzzuordnung wie sie in der Schweiz seit langem erfolgreich praktiziert wird, weiterhin genüge getan wird. Das im internationalen Vergleich hohe Niveau im Tierschutz und in der Seuchenbekämpfung soll erhalten bleiben, dabei aber Augenmass gewahrt werden, auch wenn das Prognostizieren von Gefahren und Schäden Hochkonjunktur hat. Vor allem aber ist der Wahrung und Pflege der demokratischen und gesetzgeberischen Prozesse mehr Achtung zu schenken, indem darauf verzichtet wird, ständig deren Umgehung durch neue Gesetzesartikel mit Bezug auf das Völkerrecht oder internationale Verträge vorzubereiten.

 
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