Vernehmlassung

StGB und MStG. Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländer

Aus Sicht der SVP ist festzuhalten, dass ausschliesslich die Variante-V2 (Vorentwurf [Variante 2]) den mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative in die Bundesverfassung (BV) aufgenommenen…

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz. Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer.

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Aus Sicht der SVP ist festzuhalten, dass ausschliesslich die Variante-V2 (Vorentwurf [Variante 2]) den mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative in die Bundesverfassung (BV) aufgenommenen Bestimmungen entspricht und verfassungskonform umsetzt.

Der Bundesrat hat bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens unmissverständlich betont, dass er der Variante-V1 (Vorentwurf [Variante 1]) den Vorzug gebe. Aus dem erläuternden Bericht geht denn auch hervor, dass sich der Bundesrat mit der Variante-V2 nicht vertieft auseinandergesetzt hat. So hat er diesbezüglich keine Ergänzungen zu den „Änderungen bisherigen Rechts“ erlassen und die Einordnung in das Strafgesetzbuch (StGB) nicht analog Variante-V1 vorgenommen.

Die Variante-V1 ist abzulehnen, weil sie:

  • sich am von Volk und allen Ständen abgelehnten direkten Gegenentwurf zur Ausschaffungsinitiative orientiert;
  • mit Art. 121 Abs. 3-6 BV nicht konform ist;
  • den Landesverweis von einer Mindeststrafe abhängig macht und selbst bei Erreichen dieser Strafhöhe eine Ausweisung nicht zwingend ist, sondern im richterlichen Ermessen liegt; 
  • mit der Aufschlüsselung der Strafe bei der Verurteilung für mehrere Straftaten der Schweizer Rechtstradition widerspricht; 
  • keine Regelung beinhaltet, welche Wiederholungstäter erfasst (Addition von Strafen);
  • das Einbruchsdelikt nicht umfassend regelt; 
  • für gewisse Delikte keine Mindestdauer für den Landesverweis definiert; 
  • den „Drogenhandel“ nicht entsprechend Art. 121 Abs. 3 lit. a BV als Ausweisungsgrund regelt;
  • eine Landesverweisung von Wiederholungstätern für 20 Jahre nur dann vorsieht, wenn die Tat während der Dauer der Landesverweisung verübt wurde, was Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV widerspricht;
  • die Strafandrohung für den missbräuchlichen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nicht auf 3 Jahre Freiheitsstrafe festsetzt.

Die Variante-V2 ist zu unterstützen, weil sie:

  • sich an der von Volk und Ständen angenommenen Ausschaffungsinitiative orientiert und die Verfassungsbestimmung korrekt umsetzt;
  • mit Art. 121 Abs. 3-6 konform ist;
  • völkerrechtskonform ist.

1. Ausgangslage

1.1 Ausschaffungsinitiative / direkter Gegenentwurf

Die Ausschaffungsinitiative erreichte am 28. November 2010 einen Ja-Anteil von 52.9 Prozent. 1‘397‘923 der Stimmenden und 17.5 Stände sagten ja. Chancenlos war der direkte Gegenentwurf. 54.2 Prozent der Stimmenden lehnten ihn ab. In keinem Kanton gab es ein Ja. Am 28. November 2010 haben Volk und Stände somit einen richtungsweisenden Entscheid gefällt. Ausländerinnen und Ausländer sollen aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen gewisser Delikte rechtskräftig verurteilt wurden; das Strafmass ist irrelevant.

1.2 Arbeitsgruppe

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 setzte die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über den Umgang mit straffälligen Ausländerinnen und Ausländern eine aus externen und internen Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein. Von den 7 Mitgliedern wurden zwei vom Initiativkomitee der Ausschaffungsinitiative gestellt. Die Vertreter des Initiativkomitees legten am ersten Sitzungstag der Arbeitsgruppe einen ausformulierten Entwurf zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung auf Gesetzesstufe vor (Variante-A1). In der Folge erarbeitete die Arbeitsgruppe drei weitere Umsetzungsvorschläge und legte alle vier Varianten im Juni 2011 der Vorsteherin des EJPD vor:

Variante-A1: Vorschlag der Vertreter des Initiativkomitees;
Variante-A2: Vorschlag der Mehrheit der Arbeitsgruppe;
Variante-A3: Alternativer Vorschlag der Arbeitsgruppe;
Variante-A4: Umsetzung im Ausländerrecht.

1.3 Eröffnung Vernehmlassungsverfahren

Am 23. Mai 2012 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, das vorliegende Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Der Bundesrat unterbreitet den Vernehmlassungsteilnehmern zwei Vorentwürfe und einen erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Beide Varianten sehen die Einführung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetz vor.

Der Vorentwurf 1 (Variante-V1) orientiert sich an der von der Mehrheit der Arbeitsgruppe vertretenen Auslegung der neuen Verfassungsbestimmungen und übernimmt wesentliche Elemente der von der Mehrheit unterstützten Regelungsvarianten (siehe: Variante-A2).
Beim Vorentwurf 2 (Variante-V2) handelt es sich wortwörtlich um den Vorschlag der Vertreter des Initiativkomitees, welche diesen im Rahmen der Arbeitsgruppe einreichten (siehe: Variante-A1).

Bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat klar gemacht, dass er der Variante-V1 den Vorzug gebe. Die Vermutung liegt nahe, dass es dem Bundesrat mit dem Vorlegen von zwei Vorentwürfen nicht wirklich ernst ist. Dies ist u.a. daran erkennbar, dass der Bundesrat die Variante-V1 insofern ergänzte, als er die „Änderungen bisherigen Rechts“ ausgearbeitet hat; in der Variante-V2 hat er sich darauf beschränkt, die Variante-A1 wörtlich zu übernehmen; die notwendigen Änderungen bisherigen Rechts wurden nicht ausgearbeitet. Zudem hat sich der Bundesrat in der Variante-V1 damit befasst, unter welchem Kapitel/Abschnitt die neuen Bestimmungen in das StGB einfügt werden sollen und ist zum Schluss gekommen, die Landesverweisung unter Art. 66a ff. StGB einzufügen und nicht wie die Variante-A2 vorschlägt, unter Art. 73a StGB. Bei Variante-V2 hat sich der Bundesrat mit dieser Frage offenbar nicht auseinandergesetzt. Es erstaunt, dass der Bundesrat zwei Varianten vorlegt und ohne Begründung die Einfügung ins StGB unterschiedlich regelt. Womöglich hat der BR die Variante-V2 kurzfristig aufgenommen, als seitens der SVP die „Umsetzungsinitiative“ den Medien vorgestellt wurde. Die Sachlage scheint klar, der Bundesrat hat seine Meinung – unabhängig vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens – bereits gemacht. Dabei widersprich die Variante-V1 den mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative in die Verfassung aufgenommenen Bestimmungen. Die Variante-V2 achtet diese Bestimmungen und steht auch im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht.

2. Variante-V1

2.1 Allgemeines

Die Variante-V1 geht davon aus, die Ausschaffungsinitiative kollidiere mit rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung sowie wichtigen Bestimmungen des nicht-zwingenden Völkerrechts, namentlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA), dem UNO-Pakt II und dem UN-Kinderrechtsabkommen (KRK). Dies ist unzutreffend, wie später unter Variante-V2 ausgeführt wird. Die Variante-V1 will die neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer umsetzen. Sie tut dies jedoch nicht. Sie orientiert sich hingegen am – von Volk und Ständen abgelehnten – direkten Gegenentwurf. Die Variante-V1 arbeitet wie der direkte Gegenentwurf mit Mindeststrafen und schafft enorme Ermessensspielräume.

2.2 Mindeststrafen/öffentliches Interesse/Unzumutbarkeit

Gemäss Art. 66a Abs. 1-3 StGB des Vorentwurfes zu Variante 1 (V1-StGB) soll eine Landesverweisung für nachstehende Straftaten in Frage kommen, jedoch nicht zwingend sein:

  • vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB);
  • Mord (Art. 112 StGB);
    Totschlag (Art. 113 StGB);
  • Raub (Art. 140 StGB);
  • Menschenhandel (Art. 182 StGB);
  • Vergewaltigung (Art. 190 StGB);
  • oder ein anderes Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität oder ein gemeingefährliches Verbrechen, sofern die Verbrechen mit einer Mindeststrafe vor einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind;
  • Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB);
  • Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, missbräuchlicher Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB);
  • Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes.

Verhängt das Gericht eine Strafe von nicht mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit), so kann der Ausländer nur des Landes verwiesen werden, wenn das öffentliche Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Art. 66a Abs. 2 V1-StGB). Es ist davon auszugehen, dass gemäss dieser Bestimmungen nur Ausländer des Landes verwiesen werden, die bereits gestützt auf das Ausländergesetz (AuG) aus der Schweiz weggewiesen werden würden.

Verhängt das Gericht eine Strafe von mehr als 6 Monaten (bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit) so kann es ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer unzumutbar ist, weil er dadurch in seinen persönlichen Rechten, die von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützt werden, in schwerwiegender Weise verletzt würde (Art. 66a Abs. 3 V1-StGB).

2.3 Wiederholte Straffälligkeit (keine Addition von Strafen)

Bei der vom Bundesrat gewählten Systematik fällt auf, dass er den vor der Mehrheit der Arbeitsgruppe in Variante-A2 gewählten Vorschlag nicht aufnimmt, der die während 10 Jahren erfolgten Strafen addieren wollte. Dies hätte dazu geführt, dass wiederholte Straffälligkeit eine Anwendung von Art. 66a Abs. 2 und 3 V1-StGB ermöglicht. Dass der Bundesrat diese Variante nicht aufgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Der Bundesrat zieht es offenbar vor, dem Gericht auch in diesem Bereich viel Handlungsspielraum zu überlassen. Er vertraut darauf, dass die Gerichte bei Verurteilungen zu wiederholt kurzen Strafen in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 V1-StGB in Sinne des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung argumentieren. Eine entsprechende Sicherheit gibt es diesbezüglich jedoch nicht. Zudem entspricht die wiederholte Straffälligkeit der Realität. Die Praxis zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden mehrheitlich mit Straftätern konfrontiert sind, die immer wieder straffällig werden. Das eine Mal wegen eines Drogendelikts, das andere Mal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, gefolgt von einem Verkehrsdelikt und einer Körperverletzung. Das vom Bundesrat gewählte Konzept führt dazu, dass wiederum massive regionale und kantonale Unterschiede in der Anwendung entstehen. Genau diesen Missstand wollte die Ausschaffungsinitiative angehen.

2.4 Fehlende Kompatibilität mit Art. 121 Abs. 3-6 BV

Die Variante-V 1 verstösst in mehrfacher Weise gegen Art. 121 Abs. 3-6 BV. Entgegen dem Willen der Volksinitiative arbeitet sie mit Mindeststrafen und nicht mit einem Automatismus. Auffallend ist, dass eine Strafe von „exakt“ 6 Monaten noch unter Art. 66a Abs. 2 V1-StGB fällt. Urteile, die eine Freiheitstrafe von dieser Dauer für die erwähnten Delikte verhängen, sind verhältnismässig häufig. Zudem liegt die Schwelle für Bagatelldelikte gemäss Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) deutlich tiefer. Gemäss dieser Bestimmung liegt ein Bagatellfall bei Freiheitsstrafen bis 4 Monaten, bei Geldstrafen bis 120 Tagessätzen und bei gemeinnütziger Arbeit bis 480 Stunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat – wenn er schon mit Mindeststrafen arbeitet – für 6 Monate Freiheitsstrafe die mildere Form wählt und sich bei der Festlegung dieser Schwelle nicht an Art. 132 Abs. 3 StPO orientiert. Überdies lässt es der Bundesrat nicht bei Mindeststrafen bleiben, sondern lässt es dem Richter offen, Ausländerinnnen und Ausländer selbst dann nicht auszuweisen, wenn diese zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Hier erfolgt ein weiterer Verstoss gegen Art. 121 Abs. 3-6 BV. Variante-V1 würde dazu führen, dass selbst Mörder, Vergewaltiger, Räuber, Menschenhändler und Totschläger nicht ausgewiesen werden, wenn milde Richter entsprechend entscheiden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass mit der Variante-V1 die Richter einem massiven Druck ausgesetzt sind, indem sie es in der Hand haben, die Ausweisung als Massnahme zu erlassen oder davon abzusehen. Von diesem Druck sind Richter im Falle eines Automatismus entbunden, wie ihn die Variante-V2 in Art. 73a Abs. 1 V2-StGB vorsieht.

Gemäss erläuterndem Bericht ist eine Landesverweisung unzumutbar (Art. 66a Abs. 3 V1-StGB), wenn sie namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Im Vordergrund stehen dabei Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II und die massgeblichen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2). Dass eine Ausweisung eines Ausländers sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert, ist unbestritten. Das Schweizerische Strafrecht berücksichtigt mit der Unterscheidung in Vergehen und Verbrechen sowie dem verurteilten Strafmass die Schwere der Tat. Verhängt das Gericht für eine Straftat nach Art. 66a Abs. 1 V1-SGB eine Strafe von über 6 Monaten Freiheitsstrafe (oder 180 Tagessätzen Geldstrafe) ist der Beweis erbracht, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Es kann nicht sein, dass ein Ausländer zu einer derart hohen Freiheitsstrafe verurteilt wird und gleichzeitig eine Ausweisung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK negiert wird. Selbiges gilt bezüglich Art. 17 UNO-Pakt II. Hiernach darf niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes aufgesetzt werden (Abs. 1). Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen (Abs. 2). Eingriffe in das Privatleben sind mit einer Verurteilung nach Art. 66a Abs. 3 V1-StGB weder willkürlich noch rechtswidrig. Wird jemand für ein Verbrechen oder ein Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bestraft, ist ein Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt.

Freiheitsstrafen können bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Erfolgt eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wäre es abstrus die erwähnten Bestimmungen beizuziehen und abzuwägen, ob diese Trennung von der Familie rechtens ist. Eine Verurteilung zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe ist ein grösserer Eingriff in die Einheit der Familie als fünf Jahre Landesverweis. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb beim kleineren Eingriff eine völkerrechtliche Abwägung erfolgen soll und beim grösseren Eingriff keine.

Somit ist festzuhalten, dass das in Variante-V1 vorgeschlagene System nicht Art. 121 Abs. 3-6 BV entspricht und aus völkerrechtlicher Sicht kein Anlass besteht, dieses System zu wählen.

2.5 Verteilung der Strafe auf die Straftaten

Bei einer Verurteilung endet gemäss geltendem Recht ein Strafprozess mit einer Gesamtstrafe für alle verurteilten Straftaten. Art. 66a Abs. 4 V1-StGB sieht diesbezüglich einen Bruch mit dieser Tradition mit nicht absehbaren Folgen vor. Da Art. 66a Abs. 2 und 3 V1-StGB für die Ausweisung verschiedene Rechtsfolgen vorsehen, müsste nach Variante-V1 das Gericht festlegen, welcher Anteil der Strafe auf Straftaten nach Abs. 1 entfällt. Dies führt im Weiteren dazu, dass das Gericht durch eine täterfreundliche Aufteilung von einer Landesverweisung absehen kann.

2.6 Einbruchsdelikt

Dass in Art. 66a Abs. 1 lit. b V1-StGB ausschliesslich Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) aufgeführt ist, ist zu beanstanden. Nicht erfasst ist damit das Einbruchsdelikt des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Dass es sich bei beiden um ein Antragsdelikt handelt, ist ebensowenig ein Hinderungsgrund, diese Kombination in den Deliktskatalog aufzunehmen, wie die Möglichkeit, dass bei einem missglückten Einbruchsdiebstahl (der Täter findet nichts brauchbares und begeht neben dem Hausfriedensbruchs Sachbeschädigung) auf versuchten Diebstahl erkannt wird.

2.7 Auffangklausel

Positiv bezüglich Art. 66a Abs. 1 V1-StGB ist die Auffangklausel hervorzuheben. Diese bewirkt, dass auch all jene Verbrechen erfasst sind, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Diese Formulierung hat den Vorteil, dass auch Delikte erfasst sind, die gemäss geltendem Recht diesen Strafrahmen nicht erfüllen bzw. noch nicht ins Strafgesetzbuch aufgenommen sind. Nicht zu unterstützen ist jedoch die im erläuternden Bericht erwähnte Aufnahme „schwerer Wirtschaftsdelikte“. Da dieser Begriff nicht definiert ist, muss mit den im Strafgesetzbuch aufgeführten Delikten operiert werden, namentlich mit den schweren Verbrechen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB).

2.8 Dauer des Landesverweises

Grundsätzlich ist zu befürworten, dass Art. 66a Abs. 1 V1-StGB eine Dauer des Landesverweises von 5 bis 15 Jahre regelt. Damit kann die Dauer der Landesverweisung der Schwere der Tat entsprechend angeordnet werden. In diesem Zusammenhang sollte jedoch ergänzend angeführt werden, dass bei bestimmten Delikten die Dauer der Ausweisung auf mindestens 10 Jahre anzusetzen ist, wie dies die Variante-V2 in Art. 73b Abs. 2 V2-StGB vorsieht.

2.9 Wiederholungsfall

In Art. 66b V1-StGB wird der Wiederholungsfall geregelt. Ein Wiederholungsfall liegt gemäss dieser Bestimmung vor, wenn eine Person mit einer Landesverweisung belegt ist und während dieser Zeit erneut straffällig wird und ein Delikt gemäss Art. 66a Abs. 1 V1-StGB begeht. Diese Formulierung entspricht nicht Art. 121 Abs. 5 BV. Sinn und Zweck dieser Verfassungsbestimmung ist, dass bei einer erstmaligen Anordnung eines Landesverweises ein Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu verhängen ist. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen (Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV). Dabei spielt es keine Rolle, wann diese Person erneut straffällig wurde. Unabhängig davon, ob zur Tatzeit ein Einreiseverbot bestand, ist mit einer erneuten Verurteilung (nach einem Delikt gemäss Art. 66a Abs. 1 V1-StGB) ein Einreiseverbot von 20 Jahren zu verhängen.

2.10 Drogenhandel

Mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative wurde in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV unter anderem aufgenommen, dass wegen „Drogenhandels“ verurteilte Ausländerinnen und Ausländer des Landes zu verweisen sind. Die Variante-V1 umfasst diesbezüglich als Straftatbestand ausschliesslich Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Straftatbestände nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden gemäss erläuterndem Bericht deshalb nicht aufgeführt, weil dadurch bereits geringe Mengen an Betäubungsmitteln oder die Betroffenheit einer kleinen Anzahl an Personen genügen würde, um eine Landesverweisung anzuordnen. Genau dies war jedoch mit „Drogenhandel“ gemäss Ausschaffungsinitiative gemeint. Im Abstimmungskampf kam seitens der Initianten klar zum Ausdruck, dass auch die sogenannten „Kügeli-Dealer“ zu erfassen sind. Mit der Revision des BetmG wurde in Art. 19 Abs. 2 BetmG der Begriff „insbesondere“ gestrichen. Damit ist die Aufzählung in diesem Absatz abschliessend. In Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wurde ein Mengenbezug zwar aufgegeben, weshalb auch in vielen Teilmengen in Verkehr gebrachte Betäubungsmittel unter diese Bestimmung fallen könnte. Da jedoch eine entsprechende Gerichtspraxis nicht entwickelt wurde und auch nicht anzunehmen ist, dass eine solche entstehen wird, muss der Straftatbestand in Art. 66a Abs. 1 lit. d V1-StGB auf Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ausgedehnt werden.

2.11 Vollzug und Aufschub

Art. 66c V1-StGB regelt den Zeitpunkt des Vollzugs. Dass die Landesverweisung erst dann vollzogen wird, wenn die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Vollzug entlassen ist oder die stationäre Massnahme ersatzlos aufgehoben wurde, ist zu unterstützen. Für Verwahrte müssen im Rahmen bilateraler Abkommen eigene Lösungen gefunden werden. Art. 66d V1-StGB regelt den Aufschub des Vollzugs. Diese Offenheit in der Vollzugsphase ist zentral, damit die Vorlage mit dem zwingenden Völkerrecht einhergeht. In diesem Sinne ist dieser Bestimmung zuzustimmen.

2.12 Art. 148a V1-StGB (Missbräuchlicher Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe)

Art. 148a V1-StGB führt – dem Verfassungsauftrag in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV folgend – einen Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ein, der den missbräuchlichen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung bzw. der Sozialhilfe regelt. Der objektive Tatbestand erwähnt die unterlassene Meldung veränderter Verhältnisse nicht explizit, sondern will diesen Sachverhalt unter „Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt“ subsumieren. Um jeden Zweifel auszuräumen sollte dies in der Tatbestandsformulierung wie folgt berücksichtigt werden: „…Tatsachen, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise …“. Als Strafandrohung schlägt Art. 148a Abs. 1 V1-StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Angesichts des grossen Unrechtsgehalts gegenüber der arbeitstätigen Bevölkerung und der möglicherweise hohen Deliktsummen ist die Strafandrohung auf 3 Jahre Freiheitsstrafe auszudehnen.

2.13 Strafregisterrecht

Richtigerweise wird die Landesverweisung in Art. 369 Abs. 5bis und Art. 371 Abs. 3, 4, 4bis und 5 V1-StGB geregelt. Der erläuternde Bericht verweist darauf, dass ein Rückfall innerhalb der Dauer der Landesverweisung zu einer Landesverweisung von 20 Jahren führt. Wie bereits erwähnt, widerspricht dies Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV. Der Begriff „Wiederholungsfall“ in dieser Verfassungsbestimmung bedeutet, dass das Gericht Ausländer für 20 Jahre aus der Schweiz verweist, wenn bereits eine Ausweisung zwischen 5 und 15 Jahren gegen diese Person verfügt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Tat innerhalb der Dauer der Landesverweisung erfolgte oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dies geht daraus hervor, dass die Verweisung für die Dauer von 5-15 Jahre in Art. 121 Abs. 5 Satz 1 BV und die Verweisung für die Dauer von 20 Jahren im folgenden Satz geregelt wird. Im Ergebnis ist Art. 369 Abs. 5bis V1-StGB korrekt verfasst. Demnach bleiben Urteile bis zum Tod des Betroffenen im Strafregister eingetragen (nicht betroffen ist diesbezüglich richtigerweise der Strafregisterauszug für Privatpersonen gemäss Art. 371 StGB). Die angeführte Begründung ist jedoch nicht korrekt. Begründet wird dies im erläuternden Bericht damit, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Wiederholungstat erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt wird, lange nach Ablauf der Landesverweisung. Im Übrigen ist den vorgeschlagenen Änderungen des Strafregisterrechts zuzustimmen.

3. Variante-V2

3.1 Allgemeines

Im Rahmen der vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe haben die Vertreter des Initiativkomitees einen eigenen Umsetzungsvorschlag eingebracht (Variante-A1). Der BR unterbreitet diesen als Entwurf 2 (Variante-V2) neben der Variante-V1 ebenfalls Umsetzungsvorschlag zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 121 Abs. 3-6 BV). Gleichzeitig weist der Bundesrat – wie bereits erwähnt – klar darauf hin, dass er die Variante-V1 bevorzuge.

3.2 Zwingendes Völkerrecht

Gemäss Art. 139 Abs. 3 BV erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung für ganz oder teilweise ungültig, wenn diese die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschluss über die Volksinitiative „Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)“ vom 18. Juni 2010 ist die Volksinitiative gültig. Somit ist festzuhalten, dass diese keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts verletzt.

3.3 Ausschaffungsinitiative als Orientierungspunkt

Der Bundesrat lehnt die Variante-V2 ab, weil diese einen Ausweisungsautomatismus vorsieht und im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grund-sätzen stehen soll. Für eine Einzelfallprüfung unter der Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und für nicht-zwingendes Völkerrecht bestünde kein Raum, so der Bundesrat weiter. Dabei übersieht die Landesregierung, dass sich der Vorentwurf in erster Linie an der von Volk und Ständen angenommen Volksinitiative zu orientieren hat. Für die im Abstimmungskampf vom Bundesrat eingebrachten Bedenken besteht kein Raum mehr. Volk und Stände haben sich unter Berücksichtigung dieser Bedenken für die Ausschaffungsinitiative und gegen den direkten Gegenentwurf entschieden. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen hat sich somit ausschliesslich am Wortlaut der Ausschaffungsinitiative zu orientieren und dessen Konstrukt zu übernehmen.

3.4 Konstrukt

Art. 73a V2-StGB führt jene Delikte auf, deren Verurteilung – unabhängig von der Höhe der Strafe – zwingend zu einer Ausweisung führen. Die Variante-V2 nimmt korrekterweise die Delikte gemäss Art. 121 Abs. 3 BV auf, umschreibt diese näher und führt im Sinne von Art. 121 Abs. 4 BV weitere hinzu. Art. 73a Abs. 2 V2-StGB stellt die Vermutung auf, dass ein Ausländer, welcher eines oder mehrere der in Art. 73a Abs. 1 V2-StGB aufgeführten Delikte begeht und dafür verurteilt wird, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Folge dieser Vermutung ist der Verlust des ausländerrechtlichen Status und des Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Art. 73b V2-StGB regelt die Ausreisefrist und das Einreiseverbot, jeweils gemäss Art. 121 Abs. 5 und 6 BV. An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass der Wiederholungsfall in Sinne von Art. 73b Abs. 3 V2-StGB zeitlich nicht in die Landesverweisperiode fallen muss. Damit ist feststellen, dass die Variante-V2 dem Verfassungsauftrag nach Art. 121 Abs. 3-6 BV entspricht.

3.5 Nicht-zwingendes Völkerrecht; Leitplanken gemäss EMRK

Art. 8 EMRK hat folgenden Wortlaut:

1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Wie bereits erwähnt, stellt eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienrechts dar. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Ausweisung jedoch zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und notwenig ist, um die nationale oder öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Als weitere Faktoren werden das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und der Schutz von Gesundheit oder Moral genannt. Das letzte Wort von Art. 8 Abs. 2 EMRK „anderer“ weist darauf hin, dass diese Faktoren nicht abschliessend sind und demnach auch nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Einzelfallprüfung ist in Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht vorgesehen. Daran ändert auch nichts, wenn einzelne Richter am EGMR dies anders beurteilen. Massgeblich ist der Text der Konvention und nicht Präjudizien, die eine Mehrheit der Richter erlassen.

An dieser Stelle sei noch einmal daran erinnert, dass eine Ausweisung einen weniger starken Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienrechts darstellen (die Familienangehörigen können dem Landesverwiesenen nachfolgen), als eine unbedingte Freiheitsstrafe bzw. eine widerrufene bedinge Freiheitsstrafe. Ein Mitglied der Familie, das auf diese Weise dem Familienverband „entrissen“ wird, kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen; die Strassburger Richter würden keine Abwägung anstellen, ob die ausgesprochene und zu vollziehende Freiheitsstrafe einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Ebensowenig darf dies im Bereich der Ausweisung der Fall sein. Ist ein Straftäter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so darf gestützt auf Art. 8 EMRK keine Abwägung stattfinden, ob dies dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens widerspricht; gleiches gilt für Aufweisungsentscheide, die deshalb ausgesprochen wurden, weil ein unter Art. 73a Abs. 1 V1-StGB aufgeführtes Delikt begangen wurde.

Abschliessend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 8 EMRK auch das Opfer schützt. Der Bundesrat scheint sich dieser Tatsache nicht bewusst zu sein. Auch das Opfer hat ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dieses wird dadurch beeinträchtigt, als das Opfer mögliche Konfrontationen in der Öffentlichkeit über sich ergehen lassen muss. Es darf nicht sein, dass der Täter zum Opfer und das Opfer zu Täter gemacht wird. Offenbar findet es der Bundesrat angebrachter, dass das Opfer durch einen Wohnortswechsel dem Täter aus dem Weg gehen kann, als dem Täter eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten. Schliesslich scheint es dem Bundesrat auch mit dem Schutz der heimischen Bevölkerung nicht ernst zu sein. Offenbar zieht er es vor, die hiesige Bevölkerung der Möglichkeit einer allfälligen Rückfälligkeit auszusetzen, als einen Landesverweis für 5 bis 15 Jahre in Betracht zu ziehen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Volk in der Ausschaffungsinitiative klar für dieses System entschieden hat. Dass der Bundesrat alle Register zieht um diesen Volksentscheid nicht respektieren zu müssen ist nicht akzeptabel und nicht nachvollziehbar.

3.6 Nicht-zwingendes Völkerrecht; UNO-Pakt II

Art. 17 des UNO-Pakts II bestimmt folgendes:

1 Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
2 Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Im Wesentlichen sei hier auf die Erwägungen zu Art. 8 EMRK verwiesen. Urteile, die auf rechtsstaatlichem Weg und in Anwendung von Art. 73a ff. V2-StGB ergehen und eine Ausweisung verfügen sind weder willkürlich, noch rechtswidrig.

3.7 Garantie der Kinderrechtskonvention

Auch die Verweise auf die Kinderrechtskonvention sind nicht geeignet, oberwähnte Erwägungen umzustossen. Eine Änderung des Jugendstrafrechts wird nicht erfolgen, weshalb Minderjährige nicht ausgewiesen werden. Wenn diese einem ausgewiesenen Elternteil ins Ausland folgen, ist dies hinzunehmen wie ein anderer Umzug. Jedenfalls ist die Variante-V2 nicht geeignet, eine Verletzung der Kinderrechtskonvention herbeizuführen. Urteile, die eine unbedingte Freiheitsstrafe verfügen sind ebensowenig geeignet, die Kinderrechtskonvention zu verletzen, wie Urteile, die einen Landesverweis anordnen.

3.8 Nicht-zwingendes Völkerrecht; FZA/EFTA-Übereinkommen

Art. 5 Anhang I FZA bestimmt:

1 Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

2 Gemäss Art. 16 dieses Abkommens wird auf die Richtlinien 64/21/EWG […], 72/194/EWG […] und 75/35/EWG […] Bezug genommen.

Als Stichtag für die Unterzeichnung ist für die Schweiz der 21. Juni 1999 massgeblich. Dies hat zur Folge, dass für die Schweiz nur die vor diesem Datum ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (EuGH) verbindlich ist. Dass das Bundesgericht dennoch später ergangene Rechtsprechung berücksichtigt, ist nicht hinzunehmen. Dies kommt der freiwilligen Übernahme fremden Rechts gleich. Diese Übernahme ist zudem einseitig. Entscheide des Bundesgerichts werden von EuGH in keiner Weise hinzugezogen.

Massgeblich ist der erwähnte Absatz 1. Hiernach ist eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt. Die in Art. 73a V2-StGB aufgeführten Delikte sind allesamt schwerwiegend. Die Verfasser haben bewusst eine Differenzierung vorgenommen und im Sinne der Verhältnismässigkeit jene Straftatbestände aufgeführt, die Absatz 1 entsprechen. Wer ein solches Delikt begeht, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung. Es handelt sich um die gleiche Art der Güterabwägung, wie sie bei der Einteilung der Delikte in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen seitens des Gesetzgebers vorgenommen wurde. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung wird alsdann auch nicht mehr abgewogen, ob im vorliegenden Fall beispielsweise doch ein Vergehen und nicht ein Verbrechen angenommen werden soll. Diese Abwägung findet bei der Festsetzung des Strafmasses statt, beim Landesverweis ist dies die auszusprechende Dauer zwischen 5 und 15 Jahren.

3.9 Verfassungsrecht geht nicht-zwingendem Völkerrecht vor

Wie dargelegt, ist die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in der Variante-V2 mit zwingendem (was unbestritten ist) und nicht-zwingendem Völkerrecht vereinbar. Für den Fall, dass diese Ansicht nicht geteilt wird, wäre zu untersuchen, wie bei Normwidersprüchen zwischen nicht-zwingendem Völkerrecht und jüngerem Verfassungsrecht zu verfahren ist.

Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden bindend. Das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gilt aber nicht gegenüber jüngerem Verfassungsrecht, das genügend präzise ist, um von den rechtsanwendenden Behörden angewandt zu werden. Nicht-zwingendes Völkerrecht, das einer jüngeren Verfassungsbestimmung widerspricht, ist somit nicht mehr anwendbar. Für nicht direkt anwendbare Verfassungsnormen gilt entsprechend, dass die Ausführungsgesetzgebung Vorrang vor dem älterem Völkerrecht hat. Dieses Prinzip darf nicht umgangen werden, indem die Ausführungsgesetzgebung gestützt auf Art. 5 Abs. 4 BV konform mit älterem Völkerrecht und in Widerspruch zur jüngeren Verfassungsbestimmung erlassen wird. Das jüngere Verfassungsrecht geht in diesem Fall der programmatischen allgemeinen und älteren Bestimmung von Art. 5 Abs. 4 BV vor. Andernfalls würden Volk und Stände als Verfassungsgeber entmachtet.

Volk und Stände haben am 28. November 2010 der Ausschaffungsinitiative zugestimmt. Selbst wenn die Variante-V2 als Umsetzung nicht-zwingendem Völkerrecht widersprechen sollte, wäre dies nicht zu beanstanden. Einem Staat ist es grundsätzlich erlaubt, gegen nicht-zwingendes Völkerrecht zu verstossen. Wenn er es tut, sind diese erlassenen Gesetze keinesfalls nichtig. Die Folge ist lediglich, dass er sich gegenüber den völkerrechtlichen Vertragspartnern verantwortlich macht und diese entsprechend reagieren. Entweder der andere Staat kündigt den völkerrechtlichen Vertrag oder er handelt nicht. Im letzteren Fall ist je nach Sachlage mit grösseren oder kleineren diplomatischen Verstimmungen zu rechnen. Im Bereich der Ausschaffungsinitiative ist mit keinen diplomatischen Aus-einandersetzungen zu rechnen. Kein Staat würde aufgrund der Tatsache, dass ein straffälliger Landsmann aus der Schweiz ausgewiesen wird, diplomatische Konsequenzen ziehen. Namentlich das Freizügigkeitsabkommen wurde nicht dazu geschaffen, verurteilten Straftätern einen Verbleib im Gastland zu verschaffen. Wesentlich ist, dass der Kerngedanke des Abkommens nicht verletzt ist. Fazit ist: Völkerrecht bricht Landesrecht nicht!

Auch landesrechtlich gibt es zahlreiche Hinweise, dass jüngere Verfassungsbestimmungen und deren Ausführungsgesetzgebung Vorrang hat. Wie erwähnt, kamen die eidgenössischen Räte bei der Behandlung der Ausschaffungsinitiative zum Schluss, dass diese nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst und haben diese somit als gültig erklärt. Gleichzeitig haben Bundesrat und Teile des Parlaments darauf hingewiesen, dass die Ausschaffungsinitiative gegen nicht-zwingendes Völkerrecht verstösst, namentlich die EMRK und das FZA. Trotzdem wurde die Initiative aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Volk und Ständen vorgelegt. Die einzig richtige Folgerung daraus ist, dass es nicht sein darf, dass völkerrechtswidrige Volksinitiativen zwar zugelassen werden, mit der Annahme diese jedoch toter Buchstabe sein sollen.

Stehen sich nun Ausschaffungsinitiative (und Umsetzung) und nicht-zwingendes Völkerrecht (EMRK, FZA) gegenüber, so ist bei inhaltlichen Widersprüchen erster den Vorrang zu geben. Die Legitimation einer Verfassungsbestimmung ist wesentlich höher als jene nicht-zwingender völkerrechtlicher Verträge. Nicht-zwingendes Völkerrecht ist weitgehend Regierungsrecht und Recht der Verwaltungen. Ausgehandelt und unterzeichnet werden völkerrechtliche Verträge vom Bundesrat. Das Parlament kann diese als solche nur annehmen oder ablehnen; inhaltliche Änderungen sind nicht möglich. Die europäische Menschenrechtskonvention, die die Schweiz am 28. November 1974 ratifiziert hat, wurde dem Volk nie zur Abstimmung unterbreitet. Das FZA wurde nur dem Volk, nicht jedoch den Ständen vorgelegt.

4. Durchsetzungsinitiative

Der Bericht der Arbeitsgruppe für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer vom 21. Juni 2011 zeigte, dass nicht die Durchsetzung des Volkswillens umgesetzt werden soll, sondern das untaugliche Konzept des von Volk und Ständen abgelehnten Gegenentwurfs. Mit Variante-A2 hat die Mehrheit der Arbeitsgruppe einen Umsetzungsvorschlag präsentiert, der diesen Ausdruck nicht verdient hat. Der taugliche Vorschlag der Initianten (Variante-A1/V2) wurde von den anderen Mitgliedern nicht unterstützt.

Diese Tatsache hat die SVP dazu bewogen, selbst tätig zu werden und eine Volksinitiative zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative) zu lancieren, die die Verfassungsbestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV dem Volkswillen entsprechend umsetzt:

Eidgenössische Volksinitiative
‚Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)‘

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 9 (neu)

9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)

1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Landesverweisung
1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB ), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b-264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).

2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ;
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 ;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.

3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.

5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

II. Ausreisefrist und Einreiseverbot
1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

III. Vollzug
1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.

IV. Verhältnis zum Völkerrecht
Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor. Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen.

V. Sozialmissbrauch
1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

2 Absatz 1 ist direkt anwendbar.

Die Durchsetzungsinitiative unterscheidet zwischen Straftatbeständen, die unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer Landesverweisung führen (Art. 197 Abs. 1 Ziff. I Abs. 1) und solchen, die nur dann zu einer Landesverweisung führen, wenn diese Person bereits vorbestraft ist (Art. 197 Abs. 1 Ziff. I Abs. 2 und 3). Überdies sieht die Initiative vor, dass von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde (Art. 197 Abs. 1 Ziff. I Abs. 4). Im Weiteren sei auf das beiliegende Argumentarium verwiesen.

 
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