Vernehmlassung

Genehmigung und Umsetzung des übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität

Die SVP unterstützt die Bekämpfung der Cyberkriminalität im Rahmen der geltenden schweizerischen Gesetze, welche die Anforderungen der vorliegenden Konvention bereits weitgehend erfüllen. Bei einer…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt die Bekämpfung der Cyberkriminalität im Rahmen der geltenden schweizerischen Gesetze, welche die Anforderungen der vorliegenden Konvention bereits weitgehend erfüllen. Bei einer Ratifikation der Konvention bestünde jedoch die Gefahr, dass zusätzlich unnötige Einschränkungen der Privatsphäre der Bürger – nicht zuletzt auch des Bankkundengeheimnisses – auf parlamentarischem Wege erstritten würden. Dies lehnt die SVP entschieden ab. Ebenso fordert die SVP detailliertere Angaben zu den personellen und finanziellen Auswirkungen einer Ratifikation, da ansonsten eine unnötige Aufblähung der Verwaltung droht.

Die SVP nimmt zur Kenntnis, dass die am 1. Januar 1995 im Inland in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zur Computerkriminalität sowie die auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzende gesamtschweizerische Strafprozessordnung den Erfordernissen der Konvention weitgehend genügen, und dass mit der Ratifikation der Konvention lediglich ein geringer Anpassungsbedarf entstünde.

So unproblematisch eine Ratifikation der Konvention zunächst erscheint – der Hinweis des erläuternden Berichts, dass die meisten Forderungen der Konvention durch die geltende schweizerische Rechtsordnung bereits hinreichend erfüllt seien, sowie die Tatsache, dass die nötigen Anpassungen durch den Gesetzgeber ohne Weiteres auch autonom erfolgen können, wirft für die SVP unweigerlich die Frage auf, ob sich eine Ratifikation der Konvention für die Schweiz überhaupt aufdrängt. Die SVP befürwortet die Bekämpfung der Cyberkriminalität, sieht aber namentlich bei den Artikeln 20 und 21 der Konvention die Gefahr, dass diese – einmal ratifiziert – interessierten Gruppen als zusätzliche Rechtfertigung ihrer Forderungen nach einer Legalisierung weit reichender Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden in die individuellen Persönlichkeitsrechte dienen werden. Insbesondere mit einer Verpflichtung der Anbieter von Email-Dienstleistungen, Verkehrs- und Inhaltsdaten in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen, werden das Brief-, Post- bzw. Fernmeldegeheimnis (Art. 13 BV) massiv eingeschränkt.

Die SVP bestreitet nicht die fallweise Berechtigung einer Überwachung privater Kommunikationsflüsse; die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen, in welchen Fällen die Email-Korrespondenz verdächtigter Personen mitgelesen werden kann, soll sich der schweizerische Gesetzgeber aber in aller Freiheit vorbehalten können. Die SVP hat sich in solchen Fragen immer für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte eingesetzt und will dem Gesetzgeber auch in Bezug auf die Bekämpfung der Cyberkriminalität den Spielraum belassen, frei von äusserem, internationalrechtlichem Druck über die konkrete Ausgestaltung der Strafverfolgungsmethoden zu befinden.

Wegen der Zunahme von Fällen der Cyberkriminalität mit internationalen Bezügen ist mit einer wachsenden Auslastung der zuständigen Rechtshilfestellen beim Bundesamt für Justiz zu rechnen. Die SVP stellt mit Befremden fest, dass der erläuternde Bericht des Bundesamtes für Justiz hinsichtlich der finanziellen und personellen Auswirkungen einer Ratifikation der Konvention keine konkreten Angaben macht. Die SVP verlangt, dass der Bund bei der Genehmigung zusätzlicher Stellen, auch zu Koordinationszwecken bei der Bundeskriminalpolizei, Zurückhaltung walten lässt und sich auf das notwendige Minimum beschränkt. Neu geschaffene Stellen müssen in anderen Bereichen zwingend kompensiert werden. Die bedauernswerte Zunahme der Cyberkriminalität darf nicht zu einer unkontrollierten Aufblähung des Verwaltungsapparates führen.

Die SVP befürwortet die Bekämpfung der Cyberkriminalität, lehnt aber die Ratifikation einer unnötigen Konvention, welche zu einer Aufblähung der Verwaltung sowie zu einer Einschränkung der Freiheitsrechte führt, entschieden ab.

 
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