Vernehmlassung

Revision des Raumplanungsgesetzes

Die SVP lehnt die vorgelegte Totalrevision für ein neues Raumentwicklungsgesetz (REG) entschieden ab. Das bestehende Raumplanungsgesetz (RPG) hat sich grundsätzlich bewährt. Anstelle einer…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP lehnt die vorgelegte Totalrevision für ein neues Raumentwicklungsgesetz (REG) entschieden ab. Das bestehende Raumplanungsgesetz (RPG) hat sich grundsätzlich bewährt. Anstelle einer umfassenden Totalrevision, die in ihrem Umfang weit über das Ziel hinausschiesst, sollen punktuell Verbesserungen am bestehenden RPG vorgenommen werden. Der bundesrätliche Entwurf strotzt vor neuen Richtlinien, zusätzlichen Abgaben und Gebühren, massiven Eingriffen in die Eigentumsgarantie und Rechtsunsicherheiten. Die verfassungsmässig garantierten Kompetenzen der Kantone im Bereich der Raumplanung werden ebenfalls stark in Frage gestellt. Die SVP verurteilt eine solche schleichende Aushöhlung des Föderalismus wie auch den zuweilen eigentumsfeindlichen, sozialistischen Ansatz, der sich wie ein roter Faden durch die ganze Vorlage zieht. Im Weiteren wehren wir uns gegen die Abschaffung des Begriffes Landwirtschaftszone, da damit eine massive Benachteiligung der Landwirtschaft verbunden ist.

I. Grundsätze
Im Bereich der Raumplanung hat sich das bisherige RPG – von einigen Ausnahmen abgesehen – bewährt. Von den Grundsätzen soll deshalb nicht abgewichen werden. Anstelle einer Totalrevision ist eine punktuelle Überarbeitung des bisherigen Gesetzes anzustreben. Aus Sicht der SVP sind dabei folgende Punkte zentral:

  • Raumplanung braucht Leitplanken. Diese sind mit dem heutigen RPG grösstenteils erfüllt.
  • Raumplanung braucht aber auch Freiheiten und darf deshalb die Siedlungsentwicklung, die Eigentumsgarantie sowie die freie Wahl des Verkehrsmittels nicht einschränken.
  • Die Entscheide auf dem Gebiet der Raumplanung müssen geeignet sein, die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft bestmöglichst zu erfüllen. Auf keinen Fall dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Kompetenz der einzelnen Akteure zu stark eingeschränkt werden.
  • Die Revision des RPG darf zu keinen neuen Abgaben, Gebühren oder zu Überregulierungen auf Gesetzesstufe führen. Einem staatlichen Dirigismus ist vehement entgegenzutreten.
  • Der Grundsatz der dezentralen Besiedelung ist beizubehalten. Das RPG ist dahingehend zu ändern, dass der Grundsatz „Einmal Wohnraum, immer Wohnraum“, konsequent und unabhängig vom Stichtag 1. Juli 1972 umgesetzt wird und das die zur Gewährleistung von zeitgemässen Wohnverhältnissen sinnvollen baulichen Massnahmen – einschliesslich Wiederaufbau oder Erweiterungen an bestehenden Gebäuden – möglich sind.
  • Es ist zu gewährleisten, dass die produzierende Landwirtschaft weiterhin, grösstmögliche Freiheiten geniesst.

II. Vorlage schiesst weit über das Ziel hinaus

Ziel jeden staatlichen Handelns und damit auch der Gesetze in einem demokratischen Land ist die Sicherstellung der Rechtssicherheit und des Eigentums, die Förderung von Wohlstand sowie klare Begrifflichkeiten. Dies bedeutet, dass bei Revisionen nur Punkte zu korrigieren sind, welche in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Der Entwurf des neuen RPG zielt aber genau in die entgegengesetzte Richtung. Anstelle des bisherigen Gesetzes soll neuer staatlicher Dirigismus und Regulierungswahn vorherrschen. Dieser Orientierung an Grundsätzen einer sozialistischen Planwirtschaft muss energisch der Riegel geschoben werden. Die vorliegende Totalrevision schiesst mit ihrer Vielzahl an Regulierungen weit über das Ziel hinaus und ist daher zu Gunsten einer punktuellen, praxisnahen Überarbeitung des bestehenden Gesetzes zurückzuweisen. Auf alle darüber hinaus gehenden Punkte ist konsequent zu verzichten.

III. Gegen die Entmachtung von Kantonen und Gemeinden
Entgegen den Erläuterungen im Vernehmlassungsbericht greift die Vorlage massiv in die Kompetenzen der Kantone und Gemeinden ein. Nach Art. 75 BV sind grundsätzlich die Kantone für die Raumplanung zuständig. Jedoch sprechen die vorgesehenen Artikel eine völlig andere Sprache und zeigen klar auf, dass es de facto zu einem massiven Eingriff in kantonale Kompetenzen kommt: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Ausland (Art. 4), Berichterstattung (Art. 10), Verbindlichkeit des Raumkonzepts Schweiz (Art. 14/18), Bereinigungsverfahren mit Entscheid BR
(Art. 16), Berechnung Baulandbedarf durch den Bundesrat (Art. 40 Abs. 3) sowie Bundesaufsicht (Art. 71ff., insbesondere Art. 73).

Anstelle der Verschiebung der Kompetenzen hin zum Bund, ist für die SVP die Stärkung der Kantons- und der Gemeindeautonomie oberstes Ziel. Auf regionale Planungsvorgaben ist ebenso zu verzichten wie auf eine Änderung der heutigen Zonenplanung. Am Grundsatz der dezentralen Besiedelung ist klar festzuhalten

IV. Massive Eingriffe in die Eigentumsgarantie
Ein weiterer wichtiger Punkt des Entwurfes betrifft das Recht und den Schutz des Eigentums. Hier greift die Vorlage einmal mehr massiv in die bisherigen Regelungen ein. So werden eine Überprüfung der bestehenden Bauzonen und eine äusserst restriktive Redimensionierung derselben gefordert. Gemäss Entwurf soll nur noch bereits erschlossenes Land als für die Überbauung geeignet sein. Das Baugebiet und die Bauzonen vieler Gemeinden wurden bereits nach dem Inkrafttreten des RPG im Jahre 1980 redimensioniert und ohne Entschädigung dem damaligen Regime angepasst. Es widerspricht grundlegend dem Prinzip der Rechtssicherheit, wenn man diese Bauzonen nun wiederum (nach dem Willen des Entwurfs in aller Regel sogar entschädigungslos) in Frage stellt. Diese Regelung an sich ist bereits ein grober Eingriff in die Souveränität von Kantonen und Gemeinden und birgt die Gefahr eines faktischen Baustopps in vielen Gebieten und damit auch der Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln. Es kommt aber noch schlimmer: Gemäss dem vorgeschlagenen Art. 47 ist der Eigentümer eines nicht überbauten Baulandes verpflichtet, das Grundstück innerhalb einer Frist zu überbauen. Geschieht dies nicht, so steht den Behörden ein Kaufrecht zu. Im Klartext bedeutet dies, dass der eigentliche Besitzer bei Nichtausüben des Baurechts zumindest materiell, wenn nicht gar formell, enteignet wird. Dieses Vorgehen ist absolut inakzeptabel! Mit solch einer Regelung werden die elementarsten Grundprinzipien unserer Verfassung mit Füssen getreten. Die Eigentumsgarantie wird quasi über Nacht abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein System, welches üblen diktatorischen Regimes alle Ehre machen würde.

V. Keine neuen Abgaben und Gebühren
Ebenfalls klar abgelehnt wird der Vorschlag, neue Abgaben und Gebühren (Art. 65ff.) einzuführen. Für die Steuerung der Raumentwicklung stehen die einschlägigen planerischen Instrumente zur Verfügung. Bereits heute besteht mit der Grundstückgewinnsteuer eine Ausgleichsmöglichkeit für erhebliche planerische Vorteile. Es braucht dazu keine neuen Belastungen oder fiskalischen Instrumente. Die SVP lehnt aus ordnungspolitischer Sicht neue Abgaben und Gebühren prinzipiell ab. Gänzlich grobfahrlässig wird es dann, wenn der Bund den Kantonen zusätzliche Möglichkeiten gibt, weitere Lenkungs- und Ersatzabgaben zu erheben (Art. 70 Abs. 2). Dieser eigentliche Blankoscheck führt erfahrungsgemäss zu weiteren Belastungen des Steuerzahlers und einer Ausdehnung der Staatstätigkeit, insbesondere in Zeiten, in welchen die Kantone unter einem Einnahmenschwund leiden und deshalb versuchen, neue Abgabenquellen zu erschliessen.

VI. Keine Schwächung der Landwirtschaft
Mit der Vorlage soll der bisher bewährte Begriff der Landwirtschaftszone durch „Kulturlandzone“ ersetzt werden. Dieses Ansinnen wird von uns klar abgelehnt. Eine solche Änderung führt zu einer Degradierung der Landwirtschaft. Dem Stellenwert der einheimischen Ernährungswirtschaft wird dadurch viel zu wenig Rechnung getragen. Schon heute stehen die Interessen der Bauern im Spannungsfeld mit den übrigen Benutzern dieser Zone. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutz wie auch Projekte mit Freizeit- und Erholungsnutzen sind hier zu nennen. Es ist klar, dass mit dem neuen Begriff dieser Konflikt noch zunehmen wird und die Gefahr besteht, dass einmal mehr die Landwirtschaft auf Kosten der anderen Bereiche den Kürzeren zieht. Aus Sicht der SVP ist es unabdingbar, dass der Nahrungsmittelproduktion oberste Priorität zukommt. Schon heute ist es so, dass die Landwirtschaft die Sicherstellung dieser wichtigen Aufgabe nur noch bedingt wahrnehmen kann. Eine weitere Schwächung kann deshalb nicht hingenommen werden. Der Begriff der Landwirtschaftszone ist deshalb beizubehalten. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass die landwirtschaftlichen Produktionsflächen nicht durch die stetige Ausdehnung der Wälder und Flussgebiete weiter vermindert werden.

VII. Fazit
Aufgrund der unverhältnismässigen Eingriffe in die Autonomie von Kantonen und Gemeinden und dem Hang zur Überregulierung lehnt die SVP die Vorlage entschieden ab. Anstelle eines neuen Gesetzes (REG) soll im Rahmen des bestehenden RPG das Notwendige im Rahmen einer Teilrevision angegangen werden. Dabei ist insbesondere auf die von uns aufgeführten Punkte einzugehen. Rechtsunsicherheiten, Überregulierung, unklare Begrifflichkeiten sowie Eingriffe in den Schutz des Eigentums sind strikt zu vermeiden. Ebenso sind neue Abgaben und Gebühren schon im Ansatz zu ersticken. Im Weiteren ist es aus Sicht der SVP unabdingbar, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze im Bereich der Raumplanung beachtet werden. Eine Ausdehnung der Kompetenzen des Bundes auf diesem Gebiet ist entschieden abzulehnen. Eine Schwächung der Landwirtschaft insbesondere durch die Abschaffung der Landwirtschaftszone ist für die SVP inakzeptabel.

 

 
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