Die SVP lehnt den Vorentwurf der Rechtskommission des Nationalrates in dieser Form ab. Es ist für uns aus Sicht der Einheit einer Familie nicht akzeptierbar, dass es in Zukunft den Eheleuten…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP lehnt den Vorentwurf der Rechtskommission des Nationalrates in dieser Form ab. Es ist für uns aus Sicht der Einheit einer Familie nicht akzeptierbar, dass es in Zukunft den Eheleuten freigestellt sein soll, überhaupt noch einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen.
Für gewisse Anliegen der Revision haben wir hingegen Verständnis. Auch uns scheint es aus Gründen der Gleichberechtigung sinnvoll zu sein, es in Zukunft den Brautleuten zu überlassen, welchen gemeinsamen Namen sie als Familiennamen annehmen wollen. Entscheidend ist aber der Grundsatz, dass auch in Zukunft zwingend ein gemeinsamer Name gewählt werden muss. Dies um sicherzustellen, dass auch inskünftig Familien als solche erkennbar bleiben und um ihr Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Gerade bei der heutigen Scheidungsrate von mittlerweile über 50 Prozent scheint dies notwendig zu sein.
Weiter unterstützen wir auch die Neuerung im Bereich des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wodurch in Zukunft jeder Ehegatte seine angestammten Bürgerrechte bei der Eheschliessung behält und die Frau im Gegensatz zum Mann nicht mehr zusätzlich dessen Bürgerrechte erhält.
Ausdrücklich begrüssen wir im Übrigen auch die vorgeschlagenen Neuerungen bei Geburten ausserhalb der Ehe, wo künftig bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Eltern erklären können, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Dies muss aus unserer Sicht auch möglich sein bei einem Vater, der alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist.
Die SVP fordert zusammenfassend ein Namensrecht, das die Eheleute bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung verpflichtet, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Im Interesse der Kinder ist es unabdingbar, dass diese Wahl vor dem Zivilstandsbeamten erfolgt und nicht erst bei der Geburt des ersten Kindes. In diesem Sinne weisen wir die Vorlage insgesamt zur entsprechenden Überarbeitung insbesondere in diesem Punkt zurück.