Familienpolitik ist traditionell Sache der Kantone. Beim vorliegenden Entwurf zu einer Familienzulagenveordnung geht es daher in erster Linie darum, den Spielraum des FamZG zu Gunsten der Kantone…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Familienpolitik ist traditionell Sache der Kantone. Beim vorliegenden Entwurf zu einer Familienzulagenveordnung geht es daher in erster Linie darum, den Spielraum des FamZG zu Gunsten der Kantone in maximaler Weise auszuschöpfen. Leider wurde die kantonale Gestaltungsfreiheit bei vielen Artikeln des vorliegenden Verordnungsentwurfs nur ungenügend berücksichtigt. Ausserdem bestehen weitere Unzulänglichkeiten, welche wir nicht unterstützen können.
Art. 2 Abs. 3 E-FamZV
Der letzte Satz ist ersatzlos zu streichen. Den Kantonen soll eine möglichst grosse Gestaltungsfreiheit gelassen werden.
Art. 3 Abs. 3 E-FamZV
Der letzte Satz ist ersatzlos zu streichen. Den Kantonen soll eine möglichst grosse Gestaltungsfreiheit gelassen werden.
Art. 4 Abs. 2 E-FamZV
Wir fordern die ersatzlose Streichung des Art. 4 Abs. 2 E-FamZV. Im Rahmen der parlamentarischen Debatte wurde diese Frage bewusst ausgeklammert, weshalb wir via Stiefkinderregelung kein Präjudiz für die Adoption gleichgeschlechtlicher Paare schaffen wollen. Die Streichung rechtfertigt sich umso mehr, als Art. 3 Abs. 3 FamZG normalen Paaren bei der Adoption des Kindes ihres Partners den Anspruch auf eine Familienzulage untersagt.
Art. 7 E-FamZV
Hier muss alles gemacht werden, was zur Verhinderung des Auslandexportes von Sozialleistungen beiträgt. Aus diesem Grund sollen die Familienzulagen von Nichterwerbstätigen, deren Kinder im EU-Raum leben, nur in diejenigen Länder exportiert werden, bei welchen eine staatsvertragliche Verpflichtung dies vorsieht. Die SVP lehnt den Sozialleistungsexport auf Vorrat im Hinblick auf eine EU-Verordnungsänderung ab.
Art. 8 E-FamZV
Aus unserer Sicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Auslandexport in drei Kategorien unterteilt wird, innerhalb welcher die Kaufkraftbereinigung jeweils zu Gunsten der Empfänger aufgerundet wird. Die SVP regt an, die effektive Kaufkraft gemäss Berechnungen der Weltbank als Index für die Kaufkraftanpassung in die jeweiligen Länder zu benützen. Ansonsten ist die Gefahr gross, dass wegen der Aufrundung der exportierten Zulagen neue falsche Anreize entstehen, die zu einer zusätzlichen Nachfrage von Sozialleistungen in unserem Land führen.
Art. 10 E-FamZV
Hier geht der Vorschlag des Bundesrates massiv über die vom Gesetzgeber definierte Mindestlösung hinaus. Wir verlangen eine restriktivere Umsetzung des Art. 13 FamZG im Verordnungsentwurf, welche sich am FamZG orientiert.
Art. 14 E-FamZV
Art. 14 ist im FamZG nicht abgestützt. Dieses enthält nirgends eine Vorschrift, welche von den Kantonen die Festlegung eines maximalen Beitragssatzes verlangt oder welche als entsprechende Kompetenzdelegation für den Bundesrat verstanden werden könnte. Daher fordern wir die ersatzlose Streichung.
Art. 16 E-FamZV
Die SVP bedauert, dass mit dem FamZG und der vorliegenden E-FamZV Asylanten, Angestellte und Nichterwerbstätige eine Zulage bekommen, Selbständigerwerbende hingegen nicht. Dies ist äusserst stossend.
Art. 19 E-FamZV
Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. Es besteht keine Notwendigkeit, Bundesbehörden eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. ^
Art. 51a, Art. 51b BPV
Wir lehnen die Schaffung einer Sonderregelung für Angestellte des öffentlichen Dienstes ab und fordern die Streichung dieser beiden Artikel.
Inkrafttreten
Nach Angaben in den Vernehmlassungsunterlagen soll der Bundesrat die FamZV im Herbst verabschieden. Per 1.1.2009 soll das FamZG sowie die FamZV in Kraft treten. Es stellt sich die Frage, ob eine Frist von gut einem Jahr in den Kantonen ausreichend ist, um die FamZV via parlamentarische Debatte im Gesetz zu verankern. In den Kantonen werden allenfalls Referendumsabstimmungen nötig sein.