Vernehmlassung

Revision des Patentgesetzes; Systementscheid bei der Erschöpfung im Patentrecht

Die SVP möchte im Patentrecht an der nationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen festhalten. Eine Abkehr von der nationalen Erschöpfung wäre ein Signal des Verfalls unseres Innovations- und…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP möchte im Patentrecht an der nationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen festhalten. Eine Abkehr von der nationalen Erschöpfung wäre ein Signal des Verfalls unseres Innovations- und Wirtschaftsstandortes. Diese würde das Eigentum in der Schweiz erheblich schwächen und wäre mit der Verletzung von internationalen Verpflichtungen verbunden.

Wir unterstützen in diesem Sinne die Grundoption der nationalen Erschöpfung ohne Ausnahmen gemäss Punkt 2.1.1.1 im erläuternden Bericht des Bundesrates. Dies tun wir insbesondere aus folgenden Gründen:

1. Nationale Erschöpfung als Teil der Eigentumsgarantie der Verfassung

Ein Systemwechsel weg von der nationalen Erschöpfung hin zur regionalen oder internationalen Erschöpfung, würde das für den Wirtschaftsstandort Schweiz äusserst wichtige geistige Eigentum markant schwächen. Das geistige Eigentum wird aber durch die Eigentumsgarantie in Art. 26 der Bundesverfassung gewährleistet. Gerade ein hochentwickeltes Land wie die Schweiz kennt neben Mobilien und Immobilien als Privateigentum eben auch geistiges Eigentum. Deshalb muss der Staat auch Erfindungen als Privateigentum durch Patente schützen, dies ist ein gewichtiger Faktor unseres einzigartigen Wohlstandes.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu den Rechten aus dem schweizerischen Patent nun aber unabdingbar die Ausschliesslichkeit beim Inverkehrbringen patentgeschützter Produkte unter den Bedingungen, wie sie die schweizerische Rechts- und Wirtschaftsordnung gewährleistet. Einzig die nationale Erschöpfung genügt diesem Anspruch lückenlos; die internationale Erschöpfung wäre für unser Land ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des geistigen Eigentums!

2. Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten

Ein Systemwechsel würde den Patentinhabern als Eigentümer die Möglichkeit nehmen, die Preise an die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen anzupassen. Dies ist aber notwendig, damit der Patentinhaber die Preise auf die Kaufkraft der unterschiedlichen Märkte abstützen kann, um damit seine notwendige Innovationsrendite zu erzielen. Bei einer regionalen und noch mehr bei einer internationalen Erschöpfung, würden derartige Innovationsgewinne, die massgeblich zur Finanzierung der Forschungsaktivitäten beitragen, stark geschmälert. Diese Gewinne tragen entscheidend zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten bei, die für ein Unternehmen für das Bestehen auf dem Markt notwendig sind.

Die internationale Erschöpfung würde also längerfristig zu klaren Wohlfahrtseinbussen führen, weil wegen Ertragsausfällen die Investitionen der Unternehmen in der Schweiz in Forschung und Entwicklung reduziert und daher Neuerungen, Erfindungen und Entwicklungen unterbleiben werden. Es ist in diesem Sinne bezeichnend, dass heute kein einziges Industrieland die internationale Erschöpfung im Patentrecht kennt. Im Gegenteil gehen heute etwa Indien und China zur Stärkung ihrer Industrien zur nationalen Erschöpfung über!

3. Internationale Erschöpfung bringt keine tiefere Preise für die Konsumenten

Ein Systemwechsel bei der Erschöpfung dürfte kaum tiefere Preise bringen. Preisdifferenzen zum Ausland haben nämlich sehr viele verschiedene Ursachen, die auf eine ganze Reihe von preisbestimmende Faktoren und nicht primär auf das System der nationalen Erschöpfung von Patentrechten zurückzuführen sind. Die grössten Preisunterschiede bestehen in Branchen, in denen der Patentschutz sowieso keine oder eine bloss untergeordnete Rolle spielt. Dort, wo der Patentschutz hingegen von Bedeutung ist, erklären sich allfällige Preisunterschiede in erster Linie durch technische Handelshemmnisse. Es kann allgemein festgestellt werden, dass mit zunehmender Bedeutung der technischen Handelshemmnisse die Preisdifferenzen zum umliegenden Ausland signifikant zunehmen. Es ist deshalb unsinnig, den Konsumenten über die quasi Abschaffung des Patentschutzes in der Schweiz tiefere Preise zu versprechen, wenn gleichzeitig offensichtlich ist, dass dies nur über den Abbau von technischen Handelshemmnissen geschehen kann.

Die SVP sprach sich in ihrer Vernehmlassungsantwort zum Cassis-de-Dijon-Prinzip denn auch nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Harmonisierung mit der EU aus. Dass ein solcher Schritt aber gegenseitig zu erfolgen hat, versteht sich von selbst. Schliesslich ist bei einer allfälligen Ermöglichung von Parallelimporten auch davon auszugehen, dass gerade die Parallelimporteuren einen grossen Anteil an der Preisdifferenz als Marge einstreichen und damit ebenfalls äusserst wenig beim Konsumenten ankommt am Ende.

4. Versorgung von Ländern mit geringer Kaufkraft

Die Versorgung von Ländern mit geringer Kaufkraft mit innovativen Produkten (zum Beispiel mit neuen Aids-Medikamenten) wäre bei der Einführung der internationalen Erschöpfung in Frage gestellt. Es wäre etwa denkbar, dass ein mit hohem finanziellen Aufwand in der Schweiz entwickeltes Medikament in einem afrikanischen oder lateinamerikanischen Land zu entsprechend tiefen Preisen eingekauft und dann wieder in die Schweiz parallelimportiert würde. Dies würde dann bedeuten, dass die betroffenen Unternehmen in Zukunft schlicht darauf verzichten würden, in solchen Ländern ihre Produkte überhaupt noch auf den Markt zu bringen.

Vertikale Vereinbarungen kommen als alternative Instrumente zu Schutzrechten in diesem Bereich ebenfalls nicht in Betracht, da die Transaktionskosten solcher Verträge zu hoch sind und diese zudem kartellrechtlich zugelassen werden müssten. Somit würden also gerade die Schwellenländer und die Länder der 3. Welt bei der Einführung der internationalen Erschöpfung zu den Verlierern gehören.

5. Ausreichende Missbrauchskontrolle durch das Kartellrecht

Ein Patent führt nicht prinzipiell sondern nur in Einzelfällen zur Marktbeherrschung. Da bereits heute auf dem Markt häufig Substitutionsgüter zu patentrechtlich geschützten Produkten existieren, bleibt der Wettbewerb zwischen diesen austauschbaren Erzeugnissen gewahrt.

Zudem unterliegt bereits seit einiger Zeit die Preisbildung durch den Patentinhaber der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchskontrolle. Die Präventivwirkung des Kartellgesetzes ist auch aufgrund der möglichen Sanktionen erheblich, womit wettbewerbsschädliche Einfuhrbeschränkungen gestützt auf das Patentrecht unwahrscheinlich sind.

6. Einseitige regionale Erschöpfung ist unmöglich

Eine einseitige Einführung der regionalen Erschöpfung im Patentrecht mit der EU wäre genau so unsinnig und schädlich für unsere Wirtschaft wie eine einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Der einseitige Übergang zur regionalen Erschöpfung würde ausserdem gegen internationale Abkommen verstossen und zudem aufwendige Verhandlungen mit der EG, respektive den Vertragsstaaten des EWR bedingen. Die regionale Erschöpfung ist unter diesen Umständen also genau so wenig eine mögliche Alternative zur nationalen Erschöpfung.

Zusammenfassend lehnen wir eine Abkehr von der nationalen Erschöpfung ab aus Gründen des Eigentumsschutzes, des Erhalts des Forschungs- und Entwicklungsstandortes Schweiz, des fehlenden Effektes auf die Konsumentenpreise, der Versorgung von Ländern mit geringer Kaufkraft und der bereits bestehenden, ausreichenden Missbrauchskontrolle.

 
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