Wir haben in der Vorvernehmlassung im August 2006 bereits festgehalten, dass aus unserer Sicht beim Sachplan in wesentlichen Punkten dringender Handlungsbedarf besteht. Der vorliegende Entwurf…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Wir haben in der Vorvernehmlassung im August 2006 bereits festgehalten, dass aus unserer Sicht beim Sachplan in wesentlichen Punkten dringender Handlungsbedarf besteht. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt diese leider wiederum nicht. Aus diesem Grunde lehnt die SVP den Sachplan auch in der nun vorliegenden Form klar ab. Der Konzeptteil erfüllt die Bedürfnisse einer raschen Umsetzung des Bundesratsentscheides bezüglich Entsorgungsnachweises von radioaktiven Abfällen bei der geologischen Tiefenlagerung in keinster Weise. Mit dem Sachplan und insbesondere mit der zeitlichen Umsetzung dessen darf keine Energiepolitik betrieben werden.
Die Vorlage bedarf deshalb, wie schon in der Vorvernehmlassung erwähnt, in wesentlichen Punkten einer gründlichen Überarbeitung.
I. Straffung des Zeitplanes und Bereitstellung von genügend Ressourcen
Die auf Seite 26 des Sachplanentwurfes dargelegten Termine sind weit von einer effizienten und praktikablen Umsetzung entfernt. Sie sind in der vorliegenden Form nicht akzeptabel. Wir fordern mit Nachdruck eine gründliche Überarbeitung mit dem Ziel einer Straffung des Zeitplanes, wobei es zwingend notwendig ist, dass die Ecktermine des Zeitplans und den Zeitbedarf für einzelne Aktivitäten verbindlich im Konzeptteil des Sachplans festgelegt werden.
Bei der Umsetzung kommt der rigorosen Projekt- und Terminkontrolle eine entscheidende Bedeutung zu, um ein Ausufern des Sachplanverfahrens zu verhindern und innerhalb der festgelegten Zeiten zu den nötigen Resultaten zu kommen.
Der vorliegende Zeitplan auf Seite 26 des Entwurfes ist deshalb detaillierter darzustellen und die Aktivitäten sind, wo möglich, zu straffen und zu bündeln. Dies umso mehr als die Erfahrung zeigt, dass ein partizipatives Verfahren, welches länger als 4-5 Jahren zum Abschluss braucht, ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen gefährden könnte.
Der Entscheid des Bundesrates zum Konzeptteil hat deshalb spätestens bis Mitte 2007 zu erfolgen. Ebenso ist der Zeitplan der Umsetzung so zu gestalten, dass der Entscheid des Bundesrates betreffend Erteilung einer Rahmenbewilligung bis 2012 abgeschlossen werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das UVEK durch interne Personalverschiebungen genügend Ressourcen bereitzustellen.
II. Keine Beschränkung des Sachplanverfahrens auf Abfälle aus bestehenden KKW
Die Sachplanung gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) muss die spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kernenergiegesetzes (KEG) beachten. Im KEG wird die Möglichkeit des Baus neuer Kernkraftwerke explizit offen gehalten und das Verfahren zu ihrer Bewilligung geregelt. Die vom Bundesrat im Februar 2007 vorgestellte Energiepolitik sieht den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz ebenfalls vor. Der Sachplan hat die von Bundesrat und Parlament vorgegebene Energiepolitik zu unterstützen. Ausgehend von diesem Grundsatz muss das Sachplanverfahren bei der Auswahl von Standorten für geologische Tiefenlager einen möglichen Ersatz bestehender Kernkraftwerke berücksichtigen. Eine Begrenzung des Abfallinventars ist ohnehin nicht sinnvoll, da die Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Abfälle) zeitlich nicht begrenzt sind und auch in Zukunft anfallen werden. Deshalb ist Kapitel 1.6. des Sachplanes ersatzlos zu streichen.
III. Einhaltung der Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung
Gemäss Entwurf „regelt der Konzeptteil zusätzlich eine über das Raumplanungsgesetz hinausgehende Zusammenarbeit und regionale Partizipation. Dabei handelt es sich nicht nur um eine reine Anhörung und Information der Betroffenen, sondern um ein Mitwirken an einem allfälligen Projekt und dessen Integration in die Region“
(S. 31). Ein solches Vorgehen widerspricht der Raumplanungsgesetzgebung, denn diese weist die Durchführung der Mitwirkung den Kantonen zu. Die Kantone haben dabei die Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem Bund und nach dessen Vorgaben zu erledigen, sie beziehen die nachgeordneten Behörden und die Bevölkerung (Regionen) ein (Art. 19 RPV). Weil die Durchführung dieser Mitwirkung und dazugehörige Partizipationsprozesse den Kantonen obliegen, können Regionen oder regionale Partizipationsgremien dabei nicht die Federführung oder eine über Art. 4 RPG hinausgehende Mitwirkung haben (auch nicht bei sozioökonomischen Studien).
Ausgehend von diesem Grundsatz ist der Einbezug der betroffenen Bevölkerung sowie der betroffenen Regionen nach den Regeln von RPG und RPV durchzuführen, für eine darüber hinausgehende, erweiterte Partizipation besteht keine rechtliche Grundlage. Die Federführung aller Partizipationsverfahren ist bei den Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen anzusiedeln, insbesondere kann die Federführung nicht den Regionen oder anderen Partizipationsgremien zugeordnet werden. Das entsprechende Pflichtenheft auf Seite 70 und 71 ist dementsprechend anzupassen.
IV. Keine raumplanerische Grobabstimmung in Etappe 1
Die raumplanerischen Grobprüfung in Etappe 1 des Sachplanverfahrens, welche nur in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen/Nachbarstaaten durchgeführt werden kann geht über eine blosse technische Überprüfung weit hinaus. Vielmehr handelt es sich dabei um einen planungspolitischen Zwischenentscheid. Etappe 1 hat sich jedoch der sicherheitstechnischen Beurteilung der Standortregionen zu widmen. Erst wenn die Sicherheit und technische Machbarkeit in einer Region geprüft ist, sollen die anderen Aspekte in Zusammenarbeit mit den Kantonen beurteilt werden.
Daraus folgt, dass die raumplanerische Grobprüfung in Etappe 1 zu streichen ist und die gesamte raumplanerische Standortevaluation in Etappe 2 unter Federführung der Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen soll.
V. Keine Verpflichtungen zu Kompensationsleistungen im Sachplan
Der vorliegende Sachplan hat zum Ziel, ein Geologisches Tiefenlager in der Schweiz zu finden – nicht mehr nicht weniger. Die verschiedenen Hinweise auf Abgeltungen und Kompensationsleistungen (u.a. S. 34, 66 Ziff. 2.14, 68 Ziff. 5.14, 70 Ziff. 10.4) entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage und sind nicht Aufgabe eines Sachplanes. Hinweise auf Abgeltungen und Kompensationsmassnahmen sind zu streichen.
VI. Keine zusätzlichen Gremien
Mit dem Beirat Entsorgung wird die bereits heute hohe Anzahl an Gremien und Kommissionen zusätzlich vergrössert. Sowohl die rechtliche Abstützung sowie Aufgaben des Beirates bleiben dabei im Dunkeln. Die Aussage, wonach das BFE „Grundlagen zu Aufgaben, Kompetenzen, Organisation und Zusammensetzung des Beirats Entsorgung“ erarbeitet, hilft dabei nicht im Geringsten. Im Gegenteil: es kann wiederum als ein weiteres Element seitens des BFE gesehen werden, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen – bei der dünnen Personaldecke für den Sachplan wären die dafür aufgewendeten Ressourcen anderswo sicherlich sinnvoller eingesetzt. Der Beirat Entsorgung ist ersatzlos zu streichen.