Bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort zum Expertenbericht über einen Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten (KISG)" vom 14. Juli…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei
Bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort zum Expertenbericht über einen Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die Information und den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten (KISG)“ vom 14. Juli 2004 hat die SVP eine Revision des KIG abgelehnt. Daran hält die SVP nach wie vor fest. Sie lehnt die nun vorliegende und ebenfalls völlig verfehlte Teilrevision des KIG entschieden ab und verweist insbesondere auf ihre Ausführungen in der oberwähnten Stellungnahme, zumal die Mehrheit der damaligen Revisionspunkte wiederum Gegenstand in der nun aufliegenden Teilrevision bilden.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Die SVP ist der Ansicht, dass das geltende KIG absolut Genüge tut und man sich angesichts auf die im Begleitbericht unter Ziff. 1.1.1. hingewiesenen zahlreichen Gesetzesbestimmungen, welche ebenfalls die Information der Konsumenten regeln, vielmehr fragen muss, ob nicht besser ein Abbau der bereits unzähligen bestehenden Vorschriften geprüft werden müsste. Dies zum einen deshalb, weil unter Ziff. 1.1.2.5 festgehalten wird, dass das im schweizerischen Recht festgelegte Konsumentenschutzniveau im Vergleich zu jenem der EU gut ist. Zum andern deshalb, weil der Umstand, dass in den elf Jahren seit Inkrafttreten des KIG das System des Soft-law nur zweimal zur Anwendung gekommen ist, gerade gegen und nicht (wie in Ziff. 1.1.2.2 ausgeführt) für weiteren Gesetzgebungsbedarf spricht.
Wie unnötig die vorgeschlagenen Revisionspunkte sind, zeigt sich u. E. am Beispiel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: So ist hinlänglich bekannt, dass AGB der vertraglichen Übernahme im Einzelfall bedürfen, ansonsten sie unverbindlich bleiben. In einem solchen Falle greifen dann die (konsumentenfreundlichen) Bestimmungen des OR. Zu erwähnen ist auch, dass die Übernahme der AGB ebenfalls den Regeln von Art. 1 ff. OR untersteht. Weshalb hier also materieller Regulierungsbedarf in Form der vorgeschlagenen Gesetzesartikel bestehen soll, ist schlicht unverständlich. Entschieden widersetzt sich die SVP dem Vorschlag, die AGB auch für Verträge unter Geschäftsleuten gelten zu lassen. Erstens haben AGB nichts mit der angestrebten Information über Produkte zu tun und zweitens kann es nicht angehen, derart weitreichende Gesetzesänderungen einfach so unter dem Titel „Revision des KIG“ zu verkaufen!
Auch bezüglich der in Ziff. 1.1.2.3 in Aussicht gestellten Produktesicherheit sieht die SVP keinen Handlungsbedarf, und es erscheint fraglich, inwieweit dieser „anerkannt“ sein soll. Die hier wohl ins Visier genommene Übernahme der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit ist abzulehnen.
Im Weiteren ist das unter Ziff. 1.1.2.4 erläuterte Bedürfnis der Konsumenten nach Information, insbesondere im Bereich technischer Produkte, mit der erfolgten Übernahme der technischen EU-Richtlinien ins schweizerische Recht längst befriedigt, weshalb auch diesbezüglich kein Regelungsbedarf auszumachen ist.
ZU EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Art. 2 und 3 E-KIG
Art. 2 stellt neu den Grundsatz auf, dass die Anbieter von Waren und Dienstleistungen die Konsumenten über alle Waren und Dienstleistungen, welche sie anbieten, objektiv, wahrheitsgetreu und in leicht verständlicher Weise informieren müssen. Zudem sind die Konsumenten über die „Gefährlichkeit“, über die „Wesentlichen Eigenschaften“ der Ware oder Dienstleistung zu informieren. All diese unklaren Begriffe würden einiges an Rechtsunsicherheit auslösen. Gemäss Art. 3 erlässt der Bundesrat konkretisierende Grundsätze. Der angestrebte Informationsumfang führt nicht nur zu praktischen Umsetzungsproblemen und Doppelspurigkeiten, sondern auch zu mehr Bürokratie und höheren Kosten. Ob die z. T. weitläufigen Informationen von den Konsumenten tatsächlich zur Kenntnis genommen würden, ist zu bezweifeln, zumal ein Zuviel an Informationen die Information wiederum zunichte macht.
Art. 2 Abs. 1 lit. e E-KIG bzw. Art. 10a ff. OR
Diese Bestimmung, wonach die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden und insbesondere unter Geschäftsleuten gelten sollen, wird kategorisch abgelehnt (siehe oben). Dass sich die vorgeschlagenen Regelung ausgerechnet am deutschen Recht orientiert, welches seit Jahren für Verwirrung sorgt und deshalb im Wirtschaftsleben immer mehr weg bedungen wird, ist nicht nachvollziehbar.
Art. 2 Abs. 2bis E-KiG
Diese Bestimmung besagt, dass bei „Waren des alltäglichen Gebrauchs, deren Verwendungszweck sich von selbst ergibt und die keine besonderen Gefahren bergen“ sowie bei „alltäglichen Dienstleistungen, die keine besonderen Gefahren bergen“ nur der „Grundpreis“ und der „Tatsächlich zu bezahlende Preis“ angegeben werden muss, was – entgegen den Annahmen im Begleitbericht (!) – für die überwiegende Zahl von Waren und Dienstleistungen der Fall wäre und sich der Bundesrat bei der näheren Umschreibung und der sich dabei stellenden Abgrenzungsprobleme einer Sisyphosübung hingeben würde. Es stellt sich deshalb ernsthaft die Frage, weshalb von der heutigen, einfachen Lösung, wonach diejenigen Produkte zu identifizieren sind, für welche z. B. aus Sicherheitsgründen ein besonderes Informationsbedürfnis ausgewiesen ist, abgewichen werden soll.
Art. 4 E-KIG
Wie bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort zum KISG ausgeführt, kommt für die SVP weder ein Ausbau des Widerrufsrechtes noch eine Ausweitung der Klagelegitimation von Konsumentenorganisationen in Frage. Die in Art. 4 statuierten Instrumente bewirken eine Aufweichung der Vertragstreue und eine Ausweitung des Verbandsbeschwerderechtes und werden deshalb kategorisch abgelehnt.
Zwischen der heutigen Möglichkeit der Verbandsklage gemäss Art. 3 lit. i UWG (aktive Täuschung) und der neuen Regelung, wonach bereits Klage angestrengt werden kann, wenn die „Informationspflichten verletzt“ werden, besteht ein enormer Unterschied! Es ist schlicht nicht vertretbar, wenn im Begleitbericht der Eindruck vermittelt wird, es handle sich nicht um ein erweitertes Klagerecht!
Auch das vorgeschlagene Widerrufsrecht für den Fall einer Verletzung der ohnehin schwammigen Informationspflichten betreffend die „wesentlichen Eigenschaften, die Gefährlichkeit oder den Preis eines Angebots“ ist völlig verfehlt. Die Wirtschaft kann nur funktionieren, wenn die Vertragsparteien grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit ihrer vertraglichen Vereinbarungen ausgehen können.
Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich auch eine Ausdehnung des Informationsaustausches und die gegenseitige Amtshilfe mit den Kantonen gemäss Art. 16 und 17 E-UWG
Art. 5 E-KIG
Auch hier verweisen wir grundsätzlich auf unsere Stellungnahme vom 14. Juli 2004 und wiederholen, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, Konsumentenorganisationen zu unterstützen. Die unverblümt ausgesprochene Ziel der Stärkung der Position und der Vertretung der Konsumentenorganisationen durch staatliche Finanzbeiträge ist nichts anderes als eine unzulässige Bevorzugung einer politischen Interessengruppe mit Steuergeldern und damit rechtsstaatlich äusserst bedenklich.
Art. 9a KIG
Mit dieser Bestimmung soll offenbar die (bereits bestehende) Fachstelle zur Förderung der Information und des Schutzes der Konsumenten hervorgehoben bzw. rechtfertigt werden. Die SVP hat Zweifel an der Nützlichkeit dieser Institution. Nachdem diese eng mit den anderen betroffenen Organen der Bundesverwaltung zusammenarbeitet, schlagen wir vor, die bestehenden Strukturen zu straffen bzw. die Fachstelle abzuschaffen.
Art. 10 Abs. 3 E-UWG
Es ist nicht Aufgabe des Bundes, gegen unlautere Geschäftspraktiken, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vertrieb von esoterischen und pseudomedizinischen Produkten, Gewinnspielen und -versprechungen, besonders aggressiven Verkaufsmethoden usw. einzuschreiten. Hier ist vielmehr an die Selbstverantwortung der Konsumenten zu appellieren, welche notfalls die erforderlichen Rechtsschritte selber einleiten und auch selber dafür aufkommen sollen.