Vernehmlassung

Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten…

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen ohne Notwendigkeit Vorrechte von internationalen Gesandten ausgedehnt und der Kreis der auch finanziell Begünstigten auf NGO ausgedehnt werden. Dies,…

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG)

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen ohne Notwendigkeit Vorrechte von internationalen Gesandten ausgedehnt und der Kreis der auch finanziell Begünstigten auf NGO ausgedehnt werden. Dies, obwohl die Schweiz heute den völkerrechtlichen Gepflogenheiten in vollem Umfang Genüge tut und keinerlei Anlass für eine Ausdehnung besteht. Aus diesem Grunde lehnt die SVP den vorliegenden Gesetzesentwurf vollumfänglich ab.

I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die SVP ist sich der Bedeutung der Schweiz als Mittlerin, Verhandlungsort und Gaststaat von internationalen Organisationen, Konferenzen und Tagungen bewusst. Sie  begrüsst die Fortführung dieser Dienste als Teil unserer Aussenpolitik und erachtet es deshalb grundsätzlich als richtig, wenn gewisse völkerrechtliche Subjekte und deren Bediensteten in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen. 

Im Jahre 2001 ist das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Kraft getreten. In diesem Gesetz, wird das materiell wichtigste Problem der schweizerischen Gaststaatpolitik denn auch in exemplarischer Kürze und Transparenz geregelt. Die Gewährung von weiteren Vorrechten und Immunitäten sind, soweit die Schweiz dazu verpflichtet ist, längst in völkerrechtlichen Instrumenten, wie etwa in den beiden Wiener Übereinkommen der UNO über diplomatische und konsularische Beziehungen oder in den zahlreichen Sitzabkommen zwischen der Schweiz und internationalen Organisationen, geregelt. Diese sind direkt anwendbar und bedürfen keiner weiteren Legiferierung. 

Dennoch will das EDA das FIPOI durch das vorliegende, an Regelungsdichte kaum zu überbietende Gaststaatgesetz ersetzen. Es ist ganz offensichtlich bestrebt, die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Finanzhilfen auszubauen und ebenso den Kreis der Begünstigten derart auszuweiten, und diese mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu sanktionieren. Eine solche Ausweitung der bestehenden Verpflichtungen, harmlos präsentiert und in einem umfangreichen Erläuternden Bericht sorgfältig verpackt, ist jedoch kategorisch abzulehnen.

II. ZU EINZELNEN ARTIKELN 

Art. 2 Abs. 2 Ziff. a, Art. 8, Art. 11 und Art. 15 
Mit der Gewährung von Priviliegien und Immunitäten an Personen, die ein internationales Mandat ausüben (Art. 15), soll dem Drängen etwa verschiedener früherer UNO-Generalsekretäre und anderer hoher internationaler Beamter nachgegeben werden können, ihren diplomatischen Status inklusive Steuerfreiheit in der Schweiz auch nach ihrer Pensionierung beizubehalten. Bis anhin ist der Bundesrat in dieser Frage in der Regel hart geblieben. Es ist bedauerlich, dass nun mit diesen beiden Artikeln dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werden soll. Dasselbe gilt für quasizwischenstaatliche Organisationen (Art. 8) sowie für unabhängige Kommissionen (Art. 11). Nach Ansicht der SVP sind diese nicht zum Kreis der Begünstigten zu zählen. Art. 2 Abs. 2 Ziff. a, Art. 8, Art. 11 und Art. 15 sind deshalb vollumfänglich zu streichen.  

Art. 2 Abs. 2 Ziff. c 
Gemäss diesem Artikel sollen inskünftig nicht nur die Ehepartner, sondern auch deren Begleitpersonen, also nicht verheiratete hetero- und homosexuelle Lebenspartner, in den Genuss sämtlicher Privilegien und Immunitäten inklusive Straflosigkeit, Steuerfreiheit und freien Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten. Wenn in Kapitel 2.3.1.13 des Erläuternden Berichtes angeführt  wird, dass dies der „allgemeinen Praxis von Gaststaaten“ entspreche, so entspricht dies nicht der Wahrheit. Eine solche Praxis beschränkt sich auf wenige westeuropäische Staaten. Die SVP verlangt, dass die Privilegien und Immunitäten weiterhin auf Ehepartner zu beschränken sind.

Art. 3 Abs. 2 Ziff. a
Auch hier ist der erleichterte Zugang zum Arbeitsmarkt auf Ehegatten zu beschränken. Bis heute kennt kein Gaststaat den Erleichterten Zugang zum für Lebenspartner. 

Art. 19 Ziff. a
Es ist nicht einzusehen, weshalb internationale Nichtregierungsorganisationen in den Genuss von – ihrem Namen widersprechenden – staatlichen Finanzhilfen kommen sollten. Zweifelsohne würden sich auch Schweizerische NGO umgehend ein internationales Mäntelchen umziehen, um sich ebenfalls an den Staatstropf hängen zu können. Artikel 19 Ziff. a ist deshalb zu streichen. 

Art. 19 Ziff. b 
Auch schweizerische Organisationen gemäss Art. 18 sollen in den Genuss von Subventionen kommen. Dabei steht wohl die Entlastung des Kantons Genf im Vordergrund. Die SVP verlangt die Streichung dieses Artikels. 

Art. 23 und Art. 24
Neben der finanziellen Unterstützung des Bundes soll internationalen Nichtregierungsorganisationen beispielsweise die Anstellung von ausländischem Personal ausserhalb der ordentlichen Gesetzgebung ermöglicht werden. Nicht einzusehen ist auch, weshalb internationale Nichtregierungsorganisationen etwa von der direkten Bundessteuer ausgenommen werden sollten. Normalerweise sind solche Organisationen als Vereine organisiert und unterliegen somit einer geringen Steuerpflicht, sofern sie nicht ganz davon ausgenommen sind. Es kann nicht angehen, dass solche Organisationen besser gestellt werden, als schweizerische Nichtregierungsorganisationen.

Dies umso mehr, als internationale Nichtregierungsorganisationen z. T. Interessen verfolgen, die im Widerspruch zu den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik bzw. Aussenwirtschaftspolitik stehen. Die beiden Artikel und damit Kapitel 5 des vorliegenden Gesetzes sind zu streichen. 

Art. 359 Abs. 2 (Änderung bisherigen Rechts)
Vorliegend geht es um die flankierenden Massnahmen der Bilateralen I, welche (ausschliesslich) vom Kanton Genf dazu ausgenutzt wurden, nicht nur Normalarbeitsverträge, sondern auch Minimalsaläre zu dekretieren. Diese betrugen für Hausangestellte Fr. 4’000.- inklusive Kost und Logis. Dieser Betrag übersteigt das Salär vieler Botschafter und Diplomaten aus Drittwelt- und Oststaaten. Trotz Aufstandes der Diplomaten weigerte sich die Genfer Regierung – wohl aus Furcht vor den Gewerkschaften und Linksparteien – , das Problem mit einer Ausnahmeregelung für Hausangestellte von Diplomaten zu lösen. Es kann jedoch schlicht nicht angehen, dass der Bund nun ein in einem einzelnen Kanton verursachtes Problem zu lösen hat.

Aufgrund der genannten Punkte ist festzustellen, dass die bisherigen völkerrechtlichen und innerstaatlichen Grundlagen ohne weiteres genügen und es keines neuen Gesetzes bedarf.

 
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