Die SVP lehnt sowohl den vorliegenden Entwurf wie auch das Bundesgesetz über Gebühren und Abgaben im Bereich des UVEK ab. In letzter Konsequenz wird mit dem vorliegenden Entwurf nur die…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Bundesgesetz über Gebühren und Abgaben im Bereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Wir danken Ihnen für die Einladung, im Rahmen des obgenannten Vernehmlassungsverfahrens Stellung zu nehmen und äussern uns zum Bundesgesetz über Gebühren und Abgaben im Bereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wie folgt:
Die SVP lehnt sowohl den vorliegenden Entwurf wie auch das Bundesgesetz über Gebühren und Abgaben im Bereich des UVEK ab. In letzter Konsequenz wird mit dem vorliegenden Entwurf nur die Gesetzesgrundlage geschaffen, überall dort neue steuerähnliche Abgaben zu erheben, wo eine neue Aufsicht geschaffen wird.
Diese Befürchtung lässt sich auch nicht mit dem Argument vom Tisch wischen, die Vorlage beschränke sich auf diejenigen Bereiche, in denen schon heute Aufsichtsabgaben erhoben werden. Denn einerseits sind im UVEK Bereiche ehemaliger Staatstätigkeit angesiedelt, die im Einklang mit internationalen Entwicklungen nach und nach liberalisiert werden sollen. Gerade hier lässt sich mit Verweis auf unterstelltes Marktversagen und die zwingende Aufrechterhaltung des Service Public jede Aufsichtstätigkeit und ihre Abgeltung legitimieren. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt denn auch exemplarisch, dass das UVEK auf jedem Öffnungsschritt mit der reflexartigen Forderung nach einem „starken Regulator“ reagiert. Andererseits stellt die Notwendigkeit, neue Abgaben durch einen Erlass auf Verordnungsstufe legitimieren zu müssen, keine taugliche Versicherung gegen die Erhöhung der Abgabenlast dar. Vielmehr wird dem Bundesrat oder dem UVEK mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ein Blankoscheck zur Einführung neuer bzw. zur Anpassung bestehender Abgaben in die Hand gegeben.
Die Beaufsichtigten haben also keinerlei Rechtssicherheit bezüglich der Art und der Höhe der von ihnen zu entrichtenden Abgaben. Dabei sind die Aufgaben, die aufgrund der Aufsichtstätigkeit anfallen, äusserst vage umschrieben. Unter der „Beobachtung neuer Entwicklungstendenzen“ kann beinahe jede Tätigkeit verstanden werden, die auch nur im entferntesten etwas mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit zu tun hat. Ob die Beaufsichtigten davon tatsächlich einen Nutzen haben, bleibt dahin gestellt. Dies gilt in besonderem Masse auch für die „Durchführung von Informationsveranstaltungen“, von denen unklar bleibt, an wen sie sich denn richten sollen. Die „Ausfertigung von Marktstudien“ wird zudem erfahrungsgemäss extern erledigt. In diesem Fall darf sogar von einer staatlich erzwungenen Förderungstätigkeit gesprochen werden.
Unbestritten ist es für eine Aufsichtsbehörde auch wichtig, sich über internationale Entwicklungen zu informieren, und den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden zu pflegen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dieser Austausch im Zeitalter der Informations- und Telekommunikationstechnologien tatsächlich einen derart grossen Ausgabenposten darstellt, dass er durch die Erhebung einer speziellen Aufsichtsgebühr abgegolten werden muss. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen muss man unter der „Pflege des Informationsaustausches“ wohl eher einen regen Kongresstourismus verstehen, dessen Kosten nun auf die Beaufsichtigten überwälzt werden soll. Bedenkt man schliesslich, dass sich die Höhe der zu entrichtenden Abgaben nach den im Vorjahr entstandenen Kosten richten soll, ist der Verdacht, dass mit dieser Vorlage einfach eine ausufernde Behördentätigkeit finanziert werden soll, nicht von der Hand zu weisen. Welcher Stellenwert einem übersteigerten Sicherheitsgefühl eingeräumt wird, zeigt sich jeweils, wenn der Departementsvorsteher zum Thema „Risikogesellschaft“ referiert.
Mit Recht lässt sich also fragen, ob es sich bei solchen Aufgaben tatsächlich um Leistungen handelt, die den Beaufsichtigten einen zusätzlichen Nutzen einbringen. Genau dies wird aber im Gutachten des Bundesamtes für Justiz als Voraussetzung für die kollektive Erhebung von Aufsichtsabgaben genannt. Dieses Gutachten ist in der Frage der Aufsichtsabgabe denn auch keineswegs so eindeutig ausgefallen, wie vom UVEK behauptet wird.
Wir stellen ganz allgemein fest, dass in den Vernehmlassungsunterlagen verschiedene ungenaue und teilweise unwahre Behauptungen aufgestellt werden. So ist die Behauptung, die Anpassungen hätten weder personelle noch unmittelbar finanzielle Auswirkungen einfach falsch. An anderen Stellen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Bundesrat vom Parlament angewiesen worden sei, die im Bazl neu zu schaffenden Stellen zur Hälfte über neue Gebühren und Abgaben zu finanzieren. Allerdings ist dieser Auftrag nicht ganz so zwingend, wie in den Unterlagen dargestellt. In den Beratungen ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass diese Einnahmen noch nicht sicher seien. Der Entscheid über den entsprechenden Nachtragskredit ist denn auch in beiden Räten knapp ausgefallen. Es stimmt auch nicht, wenn behauptet wird, das Amt brauche die neuen Stellen, um Aufgaben zu bewältigen, die ihm neu übertragen worden seien. So ist die Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fluggesellschaften seit je ein gesetzlicher Auftrag des Bazl. Bereits im Zusammenhang mit dem Grounding der Swissair ist das Amt kritisiert worden, diese Aufgabe nicht genügend wahrgenommen zu haben. Der Bericht der NLR zur Sicherheit des schweizerischen Luftverkehrs sowie der Untersuchungsbericht des deutschen Büros für Flugunfalluntersuchung kritisieren hingegen die allgemeine Aufsicht, nicht aber dass das Bazl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht überprüft habe.
Schliesslich aber erscheint die Aufsichtsabgabe in genannten Bereichen als vollkommen absurdes Instrument der Umverteilung. Die Bundesbahnen ebenso wie die KTU erhalten vom Bund Abgeltungen. Neuere Berechnungen zeigen, dass der Kostendeckungsgrad im öV nur knapp 50% beträgt. Vor diesem Hintergrund stellen die Aufsichtsabgaben lediglich eine Rückvergütung bereits ausgeschütteter Mittel der öffentlichen Hand an den Staat dar. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen befinden sich zum grössten Teil in der öffentlichen Hand. Hier stellte eine Aufsichtsabgabe nur eine Umverteilung von Mitteln der Kantone und Gemeinden an den Bund dar. Und die Tatsache, dass mit der Vorlage auch der Luftverkehr zusätzlich belastet werden soll, steht in krassem Widerspruch zu den noch vor kurzem ausgeschütteten Mitteln zum Erhalt der schweizerischen Luftfahrt. Diese Mittel wurden nicht zuletzt mit dem übergeordneten nationalen Interesse am Luftverkehr begründet. Nach der Veröffentlichung des luftfahrtpolitischen Berichts müsste sich inzwischen allerdings die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass der Luftverkehr aus verschiedenen Elementen besteht, und sich ein übergeordnetes nationales Interesse nicht nur an eine Fluggesellschaft knüpft.
Aus diesen Gründen und der Einsicht, dass diese Vorlage nicht anderes will, als neue Quellen zur Finanzierung einer ausufernden Behördenorganisation in Zeiten rückläufiger Steuereinnahmen zu erschliessen, lehnen wir das Bundesgesetz über Gebühren und Abgaben im Bereich des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ab. Schliesslich ist die SVP der Meinung, dass die Vorlage nicht vereinbar ist mit Art. 164 Abs. 1 lit. d BV, indem sie den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe eben gerade nicht genau und abschliessend regelt.