Vernehmlassung

Die SVP lehnt die Kinderbetreuungsverordnung ab

Die Vorlage über eine Kinderbetreuungsverordnung schiesst gänzlich über das Ziel hinaus. Unter dem Vorwand des „Kindeswohls" und der „Professionalisierung" des Pflegekinderwesens verfolgt sie…

Vorentwurf zur Totalrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; Pflegekinderverordnung) sowie Vorentwurf zur Verordnung über die Adoption (AdoV; Adoptionsverordnung)

 

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die Vorlage über eine Kinderbetreuungsverordnung schiesst gänzlich über das Ziel hinaus. Unter dem Vorwand des „Kindeswohls“ und der „Professionalisierung“ des Pflegekinderwesens verfolgt sie systematisch das Konzept einer Entmündigung der Eltern. Über Bewilligungspflichten sowie obligatorische Einführungs- und Weiterbildungskurse selbst für verwandte Betreuungspersonen – auch unabhängig davon, ob diese selbst Kinder haben – wollen staatliche Behörden bzw. die von ihnen eingesetzten Fachleute aus der Erziehungsbranche einen nachhaltigen Einfluss auf die konkreten Betreuungsverhältnisse in Kindertagesstätten, aber auch zwischen Tagesmüttern und ihren Pflegekindern gewinnen. Die SVP lehnt diese zunehmende Einmischung des Staates in die Kindererziehung entschieden ab und verlangt vom Bundesrat einen Verzicht auf die vorliegenden Revisionsvorschläge.

1. Einleitung
Der Geist der Verordnung geht bereits aus ihrem Titel hervor, will sich diese doch neu nicht mehr nur auf Vorgaben zur längerfristigen Pflegekinder-Fürsorge beschränken, sondern unter der Bezeichnung „Kinderbetreuungsverordnung“ in umfassender Weise auch die teilzeitliche Kinderaufsicht, die Kindertagesstätten sowie das individuelle Tagesmutterwesen regulieren. Damit weitet der Bundesrat seine Zuständigkeit deutlich über die in der gesetzlichen Verordnungsgrundlage von Art. 316 ZGB auf die Pflegekinder beschränkte Regelungsbefugnis aus. Dies ist umso mehr stossend, als im Vorfeld immer nur von einer Teilrevision der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) -, nicht aber von ihrer faktischen Totalrevision die Rede war. Dem letzten Ansatz folgend unternimmt der Verordnungs-Vorentwurf eine umfassende Detailregelung und degradiert damit die Kantone in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu reinen Ausführungsorganen, obwohl der Bund im Bereich der Familienpolitik gar keine Kompetenz besitzt. Das ist nicht tolerierbar. Im Namen des in abstrakter Sichtweise wohl unbestrittenen, in seinem konkreten Forderungsgehalt jedoch schwer eingrenzbaren „Kindeswohls“ verlangen interessierte Kreise aus den mit Jugend- und Kindererziehung resp. -therapie und -psychologie beschäftigten Branchen schon länger eine lebensferne Perfektionierung der Kinderbetreuung. Der vorliegende Verordnungsentwurf wird sie darin zusätzlich bestärken, fordert dieser die Kantone doch explizit dazu auf „Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Betreuung“ zu treffen (Art. 4 Abs. 1) und zu diesem Zweck „insbesondere die Weiterbildung von Personen [zu] fördern, die in der Betreuung tätig sind.“ Bezeichnenderweise wird dabei nicht einmal explizit ausgeschlossen, dass auch erziehungserfahrene Mütter in die Weiterbildung geschickt werden könnten.

2. Bewilligungspflichtige Kindbetreuung
Mit wachsender Sorge beobachtet die SVP eine stetige Zunahme staatlichen Einflusses auf die konkrete Ausgestaltung der ausserschulischen Kinderziehung, wobei Erziehung und Betreuung bekanntlich Hand in Hand gehen. Waren die Eltern in der Anstellung einer für ihre Kinder geeigneten Betreuungsperson bislang frei, so müssten sie nach dem Willen des Bundesrates für diese neu eine Bewilligung einholen oder aber eine – auf Antrag einer ihrerseits bewilligungspflichtigen Platzierungsorganisation – zugelassene, gewissermassen kantonal „zertifizierte“ Tagesmutter engagieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d VE KiBeV). Einzig die Betreuung durch Grosseltern und Lebenspartner eines Elternteils würden gemäss Vorentwurf nicht unter die Bewilligungspflicht fallen. Wenn aber das Kind die Ferien wiederholt bei der Gotte oder die Wochenenden bei einer Tante verbringen will, müssten die Eltern hierfür um eine Bewilligung nachsuchen, fallen doch Obhutszeiten von regelmässig zwei Tagen und Nächten pro Woche bereits unter die Kategorie der Vollzeitbetreuung (Art. 2 Bst. d VE KiBeV). Die SVP lehnt eine solche Bewilligungspflicht – sowohl für Verwandte als auch für fremde Betreuungspersonen – und die damit einhergehende Entmündigung der Eltern entschieden ab.

3. Kindeswohl am gesunden Menschenverstand orientieren
Es ist erstaunlich, dass der Bundesrat diese pauschale Bewilligungspflicht einführen will, ohne jedoch deren tatsächliche Notwendigkeit abgeklärt zu haben. So geben auch die Vernehmlassungsunterlagen keinerlei Auskunft darüber, ob im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung in jüngerer Vergangenheit gravierende Missstände zu Tage getreten wären; Pflichtverletzungen seitens der Betreuer oder der Eltern in Bezug auf deren Auswahl, die es rechtfertigen würden, allen Eltern unterschiedslos zusätzliche alltagserschwerende Behördengänge abzunötigen, die sie gewissermassen vor ihrer eigenen Entscheidung schützen sollten. Das dringliche Bedürfnis einer Bewilligungspflicht aus Sicht der betreuten Kinder ist mit keinem Wort ausgewiesen; unzweifelhaft besteht ein solches aber auf Seiten der interessierten Pflegekinderbranche, aus welcher sich auch die Mitglieder der am Vorentwurf beteiligten Begleitgruppe rekrutierten (vgl. Bericht, S. 3) und die wohl auch einen Grossteil des Personals der neu zu schaffenden Fach- und Bewilligungsbehörden zu stellen hofft. Überhaupt fördert die Vorlage mit den neu zu bestellenden Fachbehörden (Art. 3 VE KiBeV), den unentgeltlichen Beratungsstellen, Aufsichtsgremien (Art. 4 Abs. 2, Art. 35, Art. 46 VE KiBeV), den obligatorisch zu besuchenden Einführungs- und Weiterbildungskursen für Tagesmütter sowie Mitarbeiterinnen von Kindertagesstätten und Vollzeiteinrichtungen (Art. 36, 39 VE KiBeV) eine eigentliche Kinderbetreuungsindustrie, deren Zusatzkosten die Kantone und damit den Steuerzahler teuer zu stehen kommen werden. Im Namen eines nicht erkennbar gefährdeten Kindeswohls wird eine selbstreferentielle Betreuungsindustrie hochgezüchtet, die sich just in Bezug auf das Kindeswohl mehr und mehr für systemrelevant hält. Die Branche zieht ihre Rechtfertigung aus einem Begriff, den sie selbst definiert und damit nach eigenem Belieben bewirtschaften kann – mit den Folgen expansiver Kosten für die Allgemeinheit, ohne dass diese hiervon einen erkennbaren Nutzen hätte.

4. Entmündigung von Eltern und Familie
Indem der Staat etwa an das Fachwissen der Tagesbetreuer spezifische Anforderungen stellt oder ihnen die Obhut über mehr als vier Kinder faktisch untersagt und ihnen andernfalls praktisch unerfüllbare Zusatzpflichten auferlegt (vgl. Art. 15 Abs. 3 VE KiBeV), greift er massgeblich in die Wahlfreiheit der Eltern ein. Zudem impliziert er damit ein elterliches Unvermögen zur richtigen Auswahl der Betreuer und nimmt zugleich eine unverhältnismässige Bürokratisierung der privaten Betreuungsverhältnisse in Kauf. Solche Vorschriften sind ein Affront gegenüber den Eltern. Auch die seitens der Bewilligungsbehörde noch festzulegende genaue Definition von „Kindern mit besonderen Bedürfnissen“, für deren Obhut es zusätzliches Fachwissen braucht (vgl. Art. 16 Abs. 2 VE KiBeV), dürfte im konkreten Fall, angesichts der Unbestimmtheit der Formulierung, etliches Konfliktpotential bergen; insbesondere wenn man sich die zeitgeistige, von der Erziehungspsychologie oft geradezu herbeigeredete Übersensibilisierung der Jugendlichen vor Augen führt. Der zuständigen Bewilligungsbehörde, die eine Fachbehörde – bestehend also aus Pädagogen, Psychologen, Sozialarbeitern etc. – sein muss (vgl. Art. 3 Abs. 3 VE KiBeV), werden mittels Bewilligungskompetenz weitgehende Konkretisierungsrechte und eine eigentliche Definitionsmacht hinsichtlich jener unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumt, die den berufenen Erziehungstheoretikern eine willkommene Grundlage letztlich auch zur Erziehung der Eltern eröffnen wird.

Es bestätigt sich die Befürchtung, dass unter dem Vorwand jener viel zitierten, gefälligen und in ihrer Allgemeinheit kaum anfechtbaren Formel der „Professionalisierung“ des Pflegekinderwesens die familiäre Selbstverantwortung ebenso professionell untergraben wird. Die zur regelmässigen Betreuung verwandter oder verschwägerter Kinder vorgesehene obligatorische Bewilligungspflicht schwächt die Eigenverantwortung in den Familien. Wenn unabhängig vom Verwandtheitsgrad sowohl Tages- als auch vollzeitliche Pflegeeltern „vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit einen Einführungskurs besuchen“ müssen und von den kantonalen Behörden verpflichtet werden können „Weiterbildungskurse zu besuchen“ (Art. 36 VE KiBeV), kommt das einer ungerechtfertigten Bevormundung gleich, welche namentlich die Freiwilligkeit der Verwandten aushöhlt. Eine unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls abzulehnende bürokratische Schikane besteht darin, dass selbst Kinder hütende Grosseltern verpflichtet werden sollen, einer staatlichen Behörde regelmässig über das Betreuungsverhältnis Bericht zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VE KiBeV).

Gerade unter demographischen Aspekten wird der Staat in Zukunft auch aus finanzpolitischen Gründen vermehrt auf Freiwilligenarbeit angewiesen sein. Aus Sicht der SVP sind deshalb seitens des Staates alle Massnahmen zu unterlassen, welche private Freiwilligenarbeit, zu der auch die Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Kinderbetreuung zu zählen ist, ohne ausgewiesene Notwendigkeit behindern und damit die Eigenverantwortung lähmen; lebt unsere freiheitliche Gesellschaft doch ganz wesentlich vom Vorrang privater Eigeninitiative vor staatlichen Lösungen. Bezeichnenderweise hat der Kanton Bern eine frühere Bewilligungspflicht für die Kinderbetreuung bereits 2005 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass die üblichen Kindesschutzmassnahmen im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls ausreichten und die Privatautonomie nicht unnötig eingeschränkt werden sollte (vgl. Medienmitteilung des Kantons Bern vom 27. 10. 2005).

5. Weiterbildung als Experimentierfeld für Erziehungsideologen
Auch mit der Verpflichtung, dass bereits durch Erfahrung und Ausbildung qualifizierte Mitarbeiterinnen von Kindertagesstätten zwingend „jährlich Weiterbildungskurse“ (Plural!) absolvieren müssen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 39 VE KiBeV), verschaffen sich die am Vorentwurf massgeblich beteiligten Kreise aus der Pflegekinderbranche primär selbst zusätzliche Einkommenschancen sowie wachsenden Einfluss. Ein Blick auf die Anforderungen an das Personal von Kindertagesstätten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VE KiBeV) zeigt, dass die Tatsache, selbst Mutter zu sein, für die Kinderbetreuung offenbar kein ausreichendes Qualifizierungsmerkmal mehr darstellt. Dies ist eine gravierende Entwicklung, welche die SVP nicht hinnehmen kann. Unterschiedslos selbst Mütter erwachsener Kinder, welche bekanntlich einen Grossteil der in der Tagesbetreuung aktiven Personen ausmachen (Tagesmütter), in staatlich dekretierte Weiterbildungskurse zu schicken und unangemeldeten Kontrollbesuchen auszusetzen (Art. 54 Abs. 1 VE KiBeV), schürt eine Kultur des Misstrauens und erhärtet den Verdacht, dass der Staat seinen Erziehungstheoretikern mehr Vertrauen entgegenbringt als erfahrenen Müttern. Überdies eröffnen fachbehördliche Bewilligungszwänge und Kontrollbesuche sowie obligatorische Einführungs- und Weiterbildungskurse ein weites Exerzierfeld für allerlei Erziehungsideologen. Die teils verheerenden Folgen ihrer Experimentalpädagogik lassen sich etwa an öffentlichen Schulen landauf landab beobachten.

6. Fazit
Die SVP widersetzt sich mit allem Nachdruck einer völlig verfehlten Familienpolitik, welche in den ureigentlichen Verantwortungsbereich der Eltern eingreift, sie in Bezug auf das Wohl ihrer Kinder zu Laien degradiert und für inkompetent erklärt. Der Entwurf eröffnet einen Tummelplatz für familienfeindliche Betreuungskontrolleure, die ihre eigene Wichtigkeit primär aus dem Erwecken von Zweifeln an der Befähigung der Eltern zur angemessenen Sorge um die Betreuung ihrer Kinder ziehen. Allfällige Bewilligungs-, Beratungs- resp. Fachbehörden müssten vor allem mit familien- und kindererfahrenen Personen mit gesundem Menschenverstand bestückt sein und nicht mit weltfremden Erziehungstheoretikern. Die SVP fordert den vollständigen Verzicht auf eine Totalrevision der Verordnung.

 
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