Nachdem die Versuche zur Bewerkstelligung der Finanzierung der familienexternen Kinderbetreuung über den Bildungsrahmenartikel, das HarmoS-Konkordat sowie über mehrere kommissionsinterne Versuche…
Vorentwurf über die Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861).
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Nachdem die Versuche zur Bewerkstelligung der Finanzierung der familienexternen Kinderbetreuung über den Bildungsrahmenartikel, das HarmoS-Konkordat sowie über mehrere kommissionsinterne Versuche gescheitert sind, versucht der Bundesrat eine achtjährige Anschubfinanzierung ohne Verfassungsgrundlage zu verlängern. Dies ist nicht zulässig! Die SVP lehnt eine Fortführung der Subventionierung der familienexternen Kinderbetreuung ohne Bundeskompetenz entschieden ab und fordert den Bundesrat auf, die staatsrechtlichen Kompetenzen zu respektieren. Familienpolitik ist Sache der Kantone! Zudem lehnt die SVP auch die Erhöhung des Rahmenkredites sowie die Möglichkeit zur Förderung von innovativen Projekten entschieden ab. Hinzu kommt, dass sich der Bund eine Subvention ohne Verfassungsgrundlage in der Höhe von 140 Millionen Franken in Zeiten von Sparprogrammen in Milliardenhöhe nicht leisten kann.
Familienpolitik ist nicht Sache des Bundes!
Gemäss Art. 3 der Bundesverfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Im Bereich der Familienpolitik werden die Kompetenzen der Kantone lediglich durch Art. 116 der Bundesverfassung eingeschränkt. Dieser gewährt dem Bund die Kompetenz zum Erlass einer Mutterschaftsversicherung sowie zur Regelung der Familienzulagen. Der Bund verfügt aber über keine weiteren Kompetenzen im Bereich der Familienpolitik. Familienpolitik ist somit gemäss Kompetenzordnung in der Bundesverfassung Sache der Kantone.
Auch temporäre Krippenplatzförderung staatsrechtlich sehr bedenklich
Trotz dem Umstand, dass der Bund gar keine Kompetenz zur Regelung der familienexternen Kinderbetreuung hat, besteht seit 2003 ein auf acht Jahre befristetes Bundesgesetz zur Anschubfinanzierung. Entgegen der stellenweise grob tendenziös verfassten Vernehmlassungsvorlage (S. 7/18, S.16/18), ist nicht die Erfolgskontrolle über die Programme der Grund für die Befristung des bestehenden Gesetzes, sondern die fehlende Verfassungskompetenz! Dieses Manko versuchte eine Mitte-Links-Koalition schon über verschiedenste Wege auszubügeln, was aber bisher immer scheiterte.
So wurde es etwa bei der Einführung des Bildungsrahmenartikels versucht, was aber scheiterte, da eine Bestimmung zur Förderung der familienexternen Kinderbetreuung im Bildungsrahmenartikel systemwidrig ist, da sie nicht auf die Schulzeit beschränkt ist, sondern im Gegenteil vor allem in der Vorschulzeit anzusiedeln ist. Ebenso dürfte die Einführung einer Kompetenz zur Förderung der familienexternen Kinderbetreuung über die Hintertüre des Konkordatswegs am HarmoS-Nein zahlreicher Kantone (AI, AG, GR, NW, TG, ZG) sowie weiteren drohenden negativen Abstimmungsresultaten scheitern, womit eine Allgemeinverbindlich-Erklärung nach Art. 49a der Bundesverfassung nicht möglich sein wird.
Ebenfalls scheiterten die Bemühungen einer Subkommission der WBK-NR, welche verschiedene Vorschläge für eine Ergänzung der Verfassung zwecks Förderung der familienexternen Kinderbetreuung prüfte, sich schliesslich aber zu keiner Regelung durchringen konnte. In diesem Zusammenhang wurde aber ein Gutachten eines St. Galler Rechtsprofessors vom 9. November 2007 diskutiert, welches unzweideutig zum Ausdruck brachte, dass eine Ergänzung der Bundesverfassung unerlässlich ist, um den Vorstössen zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung zum Durchbruch zu verhelfen. Insbesondere wurde damals eine Ergänzung von Art. 116 der Bundesverfassung ins Auge gefasst, schliesslich aber wieder verworfen. Ein ähnliches Anliegen wird aktuell auch im Rahmen der SGK-NR im Zusammenhang mit einer Initiative für eine Verfassungsbasis (Art. 115a) für eine umfassende Familienpolitik weiter diskutiert. Diesbezügliche Entscheide stehen noch aus.
Eine erneute befristete Anschubfinanzierung ist illegal
Angesichts der Tatsache, dass es rechtlich unstrittig ist, dass für eine erneute Verlängerung der „Anschubfinanzierung“ die Verfassungsgrundlage fehlt, ist es äusserst stossend, dass sich der Bundesrat erneut erfrecht, eine Förderung fortzuführen, ja gar noch auszubauen und mit Innovationselementen anzureichen, obwohl er weder für das eine, noch für das andere eine Verfassungskompetenz hat.
Langfristige Finanzierung durch Impulsprogramme?
Als ob die fehlende Kompetenz nicht schon stossend genug wäre, steigert der Bundesrat die Fragwürdigkeit seiner Gesetzesvorlage noch zusätzlich, indem die heute 120 Millionen Franken Impulsprogramme auf 140 Millionen Franken gar noch aufgestockt werden sollen, um die Finanzierung der Einrichtungen „langfristig“ (sic! – S. 15/18) zu sichern! Wie soll bitte eine langfristige Subventionierung durch den Bund mit einer fehlenden Kompetenz des Bundes in dieser Frage in rechtlichen Einklang gebracht werden? Hinzu kommt, dass sich der Bund eine Subvention ohne Verfassungsgrundlage in der Höhe von 140 Millionen Franken in Zeiten von Sparprogrammen in Milliardenhöhe nicht leisten kann. Ganz im Gegenteil ist mit dem Verzicht auf diese Aufgabe ein erster Beitrag zum Aufgabenverzicht gemacht.
Auch noch „Krippeninnovation“ fördern?
Doch damit nicht genug. Der Bundesrat möchte in seinem Gesetzesvorschlag gar noch weiter gehen und speziell noch Innovationsförderung im Krippenbereich betreiben. Damit soll eine seit 2007 geltende Verordnung, welche rechtlich auf äusserst wackligen Beinen steht, nachträglich legalisiert werden. So möchte der Bundesrat beispielsweise die Möglichkeit von Betreuungsgutscheinen..etc. schrittweise ebenfalls finanzieren. Erste Schritte hierfür wurden in Luzern bereits finanziert.
Auch wenn die Förderung der familienexternen Kinderbetreuung in freisinnig-linken Kreisen erwünscht ist, fordert die SVP den Bundesrat auf, dass er die herrschenden rechtstaatlichen Grundsätze sowie die geltende Verfassungsordnung respektiert und auf eine erneute Verlängerung der Anschubfinanzierung verzichtet. Ohne Verfassungsänderung ist eine solche schlicht illegal!