Themen
Sozialwerke
Vernehmlassung

6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket

Die SVP ist von der Notwendigkeit einer schnellen Inangriffnahme des ersten Teils der 6. IV-Revision überzeugt. Allerdings ist der hier vorliegende Entwurf nur teilweise zielführend, da er bei der…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP ist von der Notwendigkeit einer schnellen Inangriffnahme des ersten Teils der 6. IV-Revision überzeugt. Allerdings ist der hier vorliegende Entwurf nur teilweise zielführend, da er bei der Reduktion der Rentnerzahl von viel zu tiefen Zielsetzungen ausgeht und auch sonst allerhand Konkretisierungsbedarf aufweist. Aus diesem Grund kann die SVP dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf in dieser Form nicht zustimmen und fordert den Bundesrat auf, den Entwurf im Sinne der nachfolgenden Anmerkungen sowie des am 29. September 2009 präsentierten Positionspapiers der SVP zu überarbeiten, damit zusammen mit dem zweiten Teil der 6. IV-Revision eine strukturelle Sanierung der Invalidenversicherung erzielt werden kann. Spätestens nach 50-jährigem Bestehen ist es höchste Zeit, dass die Politik die Invalidenversicherung endlich in ein strukturelles Gleichgewicht bringt.

I. Die strukturelle Sanierung der IV ist dringend nötig und möglich
Seit den 90er-Jahren versucht die SVP die notwendigen Korrekturen an der hochdefizitären Invalidenversicherung anzubringen. Leider mangelte es über Jahre hinweg an der Unterstützung der anderen Parteien. Erst mit der Thematisierung des IV-Missbrauchs durch die SVP im Umfeld der nationalen Wahlen 2003 begann es in Sachen IV langsam zu tagen. Nach Jahren parlamentarischen Kampfes gegen die Missstände, wurde die Öffentlichkeit auf den Missbrauch in der Invalidenversicherung aufmerksam gemacht. Am 16. Mai 2004 schliesslich, konnte eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.8 Prozent zu Gunsten der IV verhindert werden. Die Folge dieses Abstimmungssieges war eine 5. IV-Revision, die davor als kaum für möglich angesehen wurde. Auch wenn es der SVP im Rahmen der 5. IV-Revision gelang, die IV-Verfahren zu straffen, die Finanzierung abzutrennen, die Erhöhung der Lohnprozente zu verhindern und die ursprünglich vorgesehen 0.8 Prozent zusätzliche Mehrwertsteuer auf eine Erhöhung von proportional 0.4 Prozent zurückzufahren, ist uns eine Parlamentsmehrheit in wichtigen Punkten nicht gefolgt. Zu lange hat sich die Mitte-Links-Mehrheit im Parlament gegen die unabdingbaren Reformen in der Invalidenversicherung gestellt. Heute ist nicht nur die IV sanierungsbedürftig, auch die AHV sitzt auf einem Schuldenberg der IV von heute rund 14 Milliarden Franken. Ausserdem sind die Reserven der Erwerbsersatzordnung aufgebraucht – im nächsten Jahr droht einer Erhöhung von 0.2 bis 0.3 Lohnprozenten. Die seit 1988 über 21 Milliarden Franken, welche zusätzlich in die IV gegeben wurden, sind ebenfalls ohne Wirkung verpufft. Am 27. September 2009 hat das Schweizer Stimmvolk einer Mehrwertsteuererhöhung zwar äusserst knapp zugestimmt, aber gleichzeitig die klare Absicht kund getan, die 6. IV-Revision zu realisieren. Die SVP hat am 29. September 2009 ein umfassendes Sanierungskonzept für die IV bis ins Jahr 2020 präsentiert, welches deutlich weiter geht als der hier vorliegende erste Teil der 6. IV-Revision. Es zeigt auf, dass eine ausgabenseitige Sanierung der IV bis ins Jahr 2020 möglich ist. Allerdings ist es hierzu nötig, dass die Mitteparteien ihren Versprechen im Vorfeld der Abstimmung auch entsprechende Taten folgen lassen. Die Politik muss den Mut haben, trotz der nun in die IV fliessenden zusätzlichen Steuereinnahmen, die notwendigen unangenehmen Korrekturen in Form einer 6. IV-Revision in zwei Teilen vorzunehmen. Dabei ist bis Ende 2009 eine Botschaft zu dieser Vernehmlassung zu präsentieren, so dass das Parlament diese Vorlage bis 2011 in Kraft setzen kann. Sodann ist nach Behandlung der 6. IV-Revision umgehend der zweite Sanierungsschritt (6. IV-Revision Teil B, resp. 7. IV-Revision) an die Hand zu nehmen und dem Parlament bis März 2010 eine Botschaft zu präsentieren. Analog dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sollte das Parlament diesen Teil im dringlichen Verfahren behandeln, so dass auch der zweite Teil der 6. IV-Revision per 1.1.2011 in Kraft treten kann.

II. Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Die SVP unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Vorlage, durch eingliederungsorientierte Rentenrevisionen Einsparungen zu erzielen. Allerdings gehen die Vorschläge viel zu wenig weit. Die Senkung des Rentnerbestandes um lediglich 5 Prozent bis ins Jahr 2028 ist vollkommen ungenügend angesichts der Tatsache, dass sich der Rentnerbestand in den letzten 20 Jahren aufgrund der laschen IV-Praxis praktisch verdoppelt hat. Daher sind die Bemühungen der IV-Stellen, die Rentnerzahlen zu reduzieren, zu intensivieren. Die SVP fordert folgende Massnahmen zur Senkung der Rentnerzahl:

  • Konsequente Anwendung der in der 5. IV-Revision beschlossenen Früherkennungs- und Eingliederungsmassnahmen. Das vom Bundesrat im Rahmen der 5. IV-Revision anvisierte Sparziel von 500 Millionen Franken ist so schnell wie möglich anzustreben.
  • Risikobasierte Rentenrevisionen bei missbrauchsanfälligen Rentengruppen (unklare IV-Kausalitäten wie Schleudertraumata, nicht definierbare Rückenleiden, psychische IV-Fälle, Herkunftsnationen aus Südosteuropa, die ein hohes Missbrauchspotential ausweisen).
  • Revision der Rentensprechung bei unklaren IV-Ursachen. Von Amtes wegen müssen sämtliche Dauerleistungen ohne Veränderung der rechtlichen Gegebenheiten einer Revision unterzogen werden können . So sollten nicht definierbare Rentenursachen wie beispielsweise somatoforme Schmerzstörungen nicht mehr rentenbegründend sein .
  • Intensivierung der Missbrauchsbekämpfung im In- und Ausland .
  • Prüfen der Verfeinerung der Rentenskala – heute erhält jemand, der 39 Prozent erwerbsunfähig ist, überhaupt keine IV-Rentenleistungen, jemand der 70 Prozent erwerbsunfähig ist, erhält eine Vollrente. Dies bedeutet, dass letztlich eine Differenz von 31 Prozent über Nicht- oder Vollrente entscheiden. Durch eine Verfeinerung der Abstufung ab 40 Prozent, können die Anreize, nicht mehr zu arbeiten und der hohe Anteil an teuren Vollrenten reduziert werden.

Gelingt es mit all diesen Massnahmen sowie dem demographiebedingten Ausscheiden pro Jahr 4000 IV-Renten einzusparen, wäre damit ein wesentlicher Beitrag zur Sanierung der IV geleistet. Eine durchschnittliche IV-Rente beträgt 1’435 Franken pro Monat, respektive 17’220 Franken pro Jahr. 4000 IV-Rentner weniger bedeuten daher gegen 70 Millionen zusätzliche Einsparungen pro Jahr alleine bei der IV. Hinzu kommen erhebliche Einsparungen bei den Ergänzungsleistungen, bei der Unfallversicherung sowie bei der beruflichen Vorsorge. Das Sparpotential für die IV beträgt bis ins Jahr 2020 insgesamt 5 Milliarden Franken (68 Millionen Franken im Jahr 2009 – rund 800 Millionen Franken im Jahr 2020). Dass der Sparvorschlag der SVP nicht übermässig ist, zeigt der Umstand, dass selbst wenn die Rentnerzahl jedes Jahr um 4000 Personen reduziert würde im Jahr 2020 noch immer ein Rentnerbestand resultierte, welcher jenen aus dem Jahr 2001 übersteigt. Allerdings müssen die IV-Stellen hierfür gewichtige Anstrengungen unternehmen.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:

Art. 7 Abs. 2 Bst. e (neu) IVG:
Versicherte Personen sollen der Pflicht unterliegen, an allen zumutbaren Massnahmen – die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben beitragen – aktiv mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Es kann nicht sein, dass positive Gesundheitsentwicklungen der IV-Bezüger keine Berücksichtigung in Bezug auf die Rentenbeurteilung finden sollen. Die Abkehr vom bisherigen Grundsatz „Einmal Rente – immer Rente“ muss so rasch und so konsequent wie möglich vollzogen werden. Zumutbar soll jede Massnahme sein, die der Eingliederung/Wiedereingliederung der versicherten Person dient. Die Beweislast der Unzumutbarkeit einer Massnahme liegt bei der versicherten Person. Es ist notwendig, die Mitwirkungspflicht der IV-Bezüger gesetzlich zu verankern. Es wäre gar zu prüfen, diese Mitwirkungspflicht im Sinne einer Schadensminderungspflicht auszudehnen. So ist etwa bei psychischen Krankheiten die genügende Kenntnis einer Landessprache zu verlangen, damit eine Behandlung, respektive Wiedereingliederung überhaupt stattfinden kann. Bei Nichterfüllen der Schadenminderungspflicht ist die Verwaltung befugt, Rentenkürzungen vorzunehmen.

Art. 7b Abs. 3 IVG:
Es ist zwingend nötig, neben der Mitwirkungspflicht auch Sanktionen zu bestimmen. Als Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht resultiert nach Art. 21 Abs. 4 ATSG entweder eine Kürzung oder die Verweigerung von Leistungen.

Art. 8a (neu) IVG:
Hier gilt es unnötige Bürokratie zu vermeiden. Einerseits sollen lediglich Integrationsmassnahmen angestrebt werden, wenn eine ernsthafte Aussicht auf Eingliederung besteht. Andererseits muss dazu auch eine Bereitschaft der Betroffenen vorhanden sein, ansonsten droht die Eingliederung zur blossen Bürokratie zu verkommen. Aus diesem Grund ist folgende Ergänzung von Abs. 1 nötig: „Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: …c. die subjektive Bereitschaft des Rentenbezügers zur Eingliederung vorhanden ist.

Art. 18c (neu) IVG:
Beim hier neu zur Debatte stehenden Arbeitsversuch stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich um eine Integrationsmassnahme handelt, welche verfügt wird oder um einen kurz kündbaren Arbeitsvertrag nach OR. Im zweiten Falle wäre es aber zwingend, dass mit Abschluss des Arbeitsvertrags auch UVG- und BVG-Beiträge erbracht werden müssen. Im Falle einer verfügten Integrationsmassnahme hätten die Versicherten hingegen keine UVG-Deckung. Und falls eine solche eingerichtet werden sollte, müssten die Arbeitgeber Risikobeiträge entrichten. Dies würde die Attraktivität dieser Massnahme gleich wieder in Frage stellen. Schliesslich ist die Frage der Betriebshaftpflicht zu klären.

Art. 33 (neu) IVG
Offensichtlich beabsichtigt man mit dieser Bestimmung, Versicherte bei erneuter Arbeitsunfähigkeit zu schützen (Abs. 1) und ein erneutes Wartejahr zu verhindern (Abs. 2). In der Tat behindert heute das Fehlen eines solchen Schutzes die Motivation von IV-Rentnern. Die Versicherten haben Angst, nach einer gescheiterten Eingliederung ohne (Ersatz-)Einkommen sowohl der IV wie der beruflichen Vorsorge dazustehen. Versicherte sollen vom Risiko, dass die IV-Rente nicht „rasch und unkompliziert wieder auflebt“ (S. 76 des erläuternden Berichts) befreit werden. Vorausgesetzt wird eine erneute gesundheitsbedingte Leistungseinbusse (S. 74). Es wird jedoch problematischerweise nicht vorausgesetzt, dass es sich um den gleichen Gesundheitsschaden handeln muss.

Die vorgeschlagene Lösung ist so nicht praktikabel. Nach einer mindestens 30-tägigen Arbeitsunfähigkeit bestimmt die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der versicherten Person auf Gesuch hin neu (Bst. a). Wenn die IV-Stelle dies am 31. Tag nicht schon zur Kenntnis erhalten hat und nicht über Nacht den Invaliditätsgrad neu bemessen hat, greift Bst. b, wonach die IV-Stellen bis zum Entscheid provisorisch Leistungen gewähren. Bst. b wird also die Regel sein d.h. eine „provisorische Leistung in der Höhe der Rente vor der Kürzung oder Aufhebung“. Aus Versichertensicht ist diese Konstruktion natürlich zu begrüssen. Ebenso das formlose Verfahren. Die Zeitspanne von 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit als einziges Kriterium erscheint aber als zu kurz. Die Person kann ja einerseits nach 50 Tagen wieder arbeitsfähig sein, andererseits ist für einen Rentenanspruch normalerweise eine Erwerbsunfähigkeit notwendig. Die Zeitspanne sollte daher höher angesetzt werden, z.B. bei 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit in Analogie zu den Voraussetzungen bei der ordentlichen Revision (Art. 88a IVV). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Personen bezüglich Frist anders gestellt sein sollten als diejenigen Personen, die ein ordentliches Revisionsverfahren durchlaufen. Zu dieser Frist hat sich das Bundesgericht kürzlich ausführlich geäussert (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009). Mit einer Frist von 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit würde nicht zuletzt auch eine im Zusammenhang „neue Arbeitsunfähigkeit von Wiedereingegliederten“ vorgeschlagene Bevorzugung gegenüber den ordentlichen Revisionsfällen gemäss Art 88a IVV gemildert.
Die SVP fordert daher, Art. 33 Abs. 1 IVG wie folgt zu ändern: „… erneut während mindestens 90 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig …“

Allein mit dem Wiederaufleben der IV-Rente ist es ausserdem nicht getan. Eine analoge Regelung im Bereich der 2. Säule ist zwingend. Dabei muss nicht nur das BVG-Obligatorium einbezogen sein, sondern zwingend auch die überobligatorischen Leistungen. Ohne das Wiederaufleben der überobligatorischen Rente aus der 2. Säule ist das Konzept einer verstärkten Reintegration nicht umsetzbar, da für die Betroffenen die finanzielle Sicherheit fehlt. Im Weiteren darf ein etwaiges Rückfallsrisiko nicht der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überbürdet werden. Wäre dem so, würden kaum Einsatzbetriebe gefunden, welche bereit wären, das Rückfallsrisiko zu übernehmen.

Art. 42bis Abs. 4 IVG
Die SVP stimmt dieser Massnahme zu.

Art. 42ter Abs. 2 IVG
Die SVP regt an, dass gemäss der Aufgabenverteilung nach NFA eine vollständige Streichung der Hilflosenentschädigung der sich im Heim befindlichen Versicherten ins Auge gefasst wird. Denn für die Finanzierung der kollektiven IV-Leistungen sind die Kantone zuständig.
Art. 47 Abs. 1, 1bis (neu) und 1ter (neu) IVG
Die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Rente und Taggeld erhöht die Komplexität. Diese nimmt nun nochmals zu, indem das Taggeld unter gewissen Voraussetzungen gekürzt werden soll, was letztlich mehr administrativen Aufwand und zusätzliche Kosten verursacht. Dieser Artikel muss an die Massnahmen zur Wiedereingliederung angepasst werden. Allerdings gilt die Regel, wonach zusätzlich Taggeld ausgerichtet und um einen Dreissigstel gekürzt wird, nicht für Massnahmen zur Wiedereingliederung. In Art. 22 Abs. 5ter IVG ist eine Kürzung nicht vorgesehen.

Art. 48 (neu) IVG
Die SVP begrüsst die Wiederherstellung des Zustandes vor der Einführung der 5. IV-Revision, da ansonsten Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre lang rückwirkend geltend gemacht werden können.

III. Neuregelung des Finanzierungsmechanismus
Die Neuregelung ist nur schwer nachvollziehbar und erweckt den Eindruck, der IV lediglich bei einer Senkung der Kosten Mehreinnahmen zu gewähren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Mehrwertsteuer mit einem Faktor abdiskontiert wird, welcher kleiner als 1 ist, d. h. zu Lasten der IV und zu Gunsten des Bundes ausfällt. Sollte die IV-Rentnerzahl aufgrund einer neu einkehrenden laschen IV-Praxis wegen der IV-Zusatzfinanzierung entgegen den Erwartungen wieder explodieren, würde sich der Bund massiv weniger an der Finanzierung beteiligen als heute. Die Leidtragenden wären die Invaliden und Beitragszahler. Der neue Finanzierungsmechanismus (entspricht einer Art Hedge-Fonds für den Bund bezüglich IV-Aufwendungen!) ist daher entschieden abzulehnen, da sich der Bund bei steigenden Ausgaben teilweise aus der Finanzierungsverantwortung stiehlt, obwohl er die Verantwortung für allfällige neue Missstände trägt.

IV. Wettbewerb beim Erwerb von Hilfsmitteln
Die Zielsetzung, den Wettbewerb auf dem Hilfsmittelmarkt zu stärken, wird von der SVP voll und ganz unterstützt. Allerdings ist fragwürdig, ob der vom Bundesrat gewählte Ansatz zielführend ist.
Insbesondere lehnt die SVP den staatlichen Einkauf von Hilfsmitteln ab und fordert eine verstärkte Pauschalierung anstelle des heute praktizierten Systems der Einzelabgeltung.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:

Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG:
Die SVP fordert den Bundesrat auf, den zweiten Satz von Art. 21 Abs. 1 zu streichen. Die Liste der Geburtsgebrechen, welche medizinische Eingliederungsmassnahmen nach sich ziehen, ist ohnehin zu straffen – bezieht doch heute jedes dritte Kind eine solche Leistung. Mit der Streichung des zweiten Satzes würde auch der Gleichbehandlung gegenüber Kindern mit einem Gebrechen aufgrund Krankheit oder Unfall dienen, deren Eltern für derartige Kosten selber aufkommen oder entsprechende Versicherungsprämien bei ihrer Krankenkasse bezahlen müssen. Von den heute ausgerichteten 670 Millionen Franken in diesem Bereich könnten mindestens 100 Millionen Franken eingespart werden.

Art. 21 Abs. 3 IVG:
Bei der pauschalen Vergütung der Hilfsmittel ist mit einer Anpassung der Formulierung darauf zu achten, dass nicht mehr einzelne Hilfsmittel vergütet werden, sondern dass pro Hilfsmittel und Behindertenkategorie ein Pauschalbetrag festgesetzt wird. Der Versicherte hat dann mit diesem Betrag zu wirtschaften, egal ob er sich ein billiges oder ein teureres Gerät kauft. Dies stärkt den Wettbewerb unter den Herstellern. Des Weiteren ist strikte auf das Normalisierungsprinzip abzustellen, wonach den Versicherten nur die behinderungsbedingt entstehenden Mehrkosten zu vergüten sind. Die SVP fordert daher folgende Konkretisierung des Absatzes: „Die Hilfsmittel werden zum Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder als nach Fallgruppe abgestufter Hilfsmittelbeitrag gemäss der tatsächlichen Durchschnittskosten pauschal vergütet. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität versicherungsrelevantes Gebrechen angeschafft werden müssen, so kann ist der entsprechende Betrag dem Versicherten eine als Kostenbeteiligung aufzuerlegen auferlegt werden.“

Art. 21bis Abs. 3 (neu) sowie Art. 26ter (neu) sowie Art. 53 Abs. 2 Bst. a IVG:
Die SVP lehnt den Einkauf von Hilfsmittel durch den Staat entschieden ab, da dies eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellt. Vielmehr fordert die SVP, dass anstelle des staatlichen Einkaufs von Hilfsmitteln ein nach Höhe des Defizits abgestufter Durchschnittsbetrag bezahlt wird, mit welchem sich die Betroffenen selbständig ein Hilfsmittel beschaffen können. Die Auswahl eines bestimmten Hilfsmittels sowie die Art der Beschaffung soll nicht dem Staat, sondern dem Markt überlassen werden. Aus diesem Grund sind Art. 21bis Abs. 3 sowie Art. 26ter IVG ersatzlos zu streichen. Ebenfalls lehnen wir Art. 53 Abs. 2 Bst. a IVG ab, welcher Art. 26ter IVG wieder aufnimmt.

V. Assistenzbeitrag
Die SVP steht hinter der Grundidee des Assistenzbeitrages, da durch diesen die Eigenverantwortung der Betroffenen im Grundsatz gestärkt wird. Die Einführung des Assistenzbeitrages steht somit im Einklang mit dem in der Sozialpolitik leider immer weniger praktizierten Grundsatz, wonach nicht primär auf die Behinderung, respektive das Defizit der betroffenen Personen abzustellen ist, sondern auf die verbleibenden Restfähigkeiten.
Allerdings ist das vorgeschlagene Konzept des Assistenzbeitrages nur dann zielführend, wenn es auch zu effektiven Kosteneinsparungen für die öffentliche Hand führt. Da dies im vorliegenden Falle kaum geschieht, wurde offensichtlich ein Konzept für den Assistenzbeitrag gewählt, welches einerseits Leuten einen Assistenzbeitrag gewährt, welche dazu nicht geeignet sind. Andererseits entsteht der Eindruck, dass durch den gewählten Ansatz private Selbsthilfe durch externe bezahlte Arbeit substituiert zu werden droht und damit die Anreize für eigenverantwortliche Familien- und Nachbarschaftshilfe unterbunden werden. Die SVP fordert deshalb, den Assistenzbeitrag nur dann zu gewähren, wenn Dank diesem auf eine Betreuung in einer Heiminfrastruktur verzichtet werden kann. Personen, welche ohnehin nicht in ein Heim eingewiesen werden möchten, einen Assistenzbeitrag zu gewähren, wäre ein unverantwortlicher Sozialausbau und massiv Kosten treibend. Hinzu kommt, dass schon heute mit Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die Möglichkeit besteht, pro Jahr 90’000 Franken für die Pflege zu Hause einzusetzen. Ausserdem scheint auch die vom Bundesrat auf S. 56 des Vernehmlassungsberichts genannte Prozentzahl von 12 Prozent viel zu hoch angesetzt zu sein. Weiter weist die SVP darauf hin, dass der Assistenzbeitrag nur im Moment trotz Personenfreizügigkeitsabkommen nicht in die EU exportiert werden muss. Die entsprechende EU-Richtlinie befindet sich in der Revision. Die SVP verlangt daher, dass auch bei einer allfälligen Revision der EU-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) seitens der Schweiz weiterhin auf dem Nicht-Export des Assistenzbeitrages beharrt wird.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:

Art. 42quarter IVG:
Diese Neuerung betrifft die Invalidenversicherung. Da jedoch auch die Unfallversicherung und die Militärversicherung die Leistungsart „Hilflosenentschädigung“ kennen, wäre zumindest eine Bemerkung in der Botschaft (Qualifikation des Assistenzbeitrages) zur Leistungskoordination (Prioritätenregelung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG) Hilflosenentschädigung, resp. MV/UV/IV-Assistenzbeitrag IV sinnvoll. Ansonsten wird es bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch IV, resp. Unfall-, oder Militärversicherung zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Zu prüfen ist ferner ein neuer Bst. d., welcher die Vermeidung eines Heimaufenthaltes als Vorbedingung für den Assistenzbeitrag stellt.

Art. 42quinquies Abs. 4 Bst. c IVG:
Die SVP lehnt eine Bundesratskompetenz zur Regelung und Abgeltung von Fällen ab, in welchen keine Hilfeleistung erfolgt ist.
Angesichts der finanziellen Löcher, welche in der IV-Kasse klaffen, bestehen hierfür keine Mittel. Daher ist nach einer vertraglichen Regelung zu suchen, welche in Respektierung der Grundsätze des OR nur diejenigen Arbeitsstunden flexibel abgilt, welche effektiv geleistet werden.

Art. 42sexies IVG:
Die SVP begrüsst ausdrücklich die Einführung einer Kostenbeteiligung, auch wenn dies ein Paradigmenwechsel im IVG darstellt.

Art. 42septies IVG:
In Abweichung von Art. 65 ATSG soll der „Assistenzbeitrag“ subsidiär zu den Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen ausgerichtet werden (Art. 25a KVG). Diese Massnahme sollte Einsparungen generieren soweit diese Leistungen vorher von Spitexorganisationen erbracht wurden. Es ist aber auch mit Mehrkosten zu rechnen, wenn die Bezügerinnen und Bezüger des „Assistenzbeitrags“ ihre Ansprüche auf diese Leistungen neu geltend machen. Schliesslich werden die Kosten unverändert bleiben, wenn diese Leistungen weiterhin von Spitexorganisationen erbracht werden. Der Bund geht von der Annahme aus, dass die Mehrkosten durch die Einsparungen kompensiert werden. Eine Herleitung für diese Annahme fehlt. Zudem muss eine Koordination zum neuen Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung erfolgen. Dort ist ja so oder so vorgesehenen, dass Personen mit EL nicht sozialhilfebedürftig werden. Da gemäss ATSG die Leistungen der IV derjenigen der Krankenversicherung (KV) vorgehen, muss zu Gunsten der IV eine Ausnahmeregelung aufgestellt werden, da die allgemeine Grundpflege sonst von der IV zu übernehmen wäre und die Krankenversicherung entlastet würde. Die Bestimmung verhindert eine Kostenverlagerung von der KV in die IV. Dies ist aber nur mit einem grossen Kontrollaufwand systematisch zu leisten, weil sich hier dauernd Änderungen ergeben können. Die laufenden Abrechnungen der Spitex müssen regelmässig erfasst und in ihrer Wirkung bearbeitet werden. Hier fehlen jedoch die entsprechenden Erfahrungen aus den Pilotprojekten, so dass der Aufwand auf beiden Seiten nicht bekannt ist. Die Bestimmung durchbricht ausserdem die strikte Regel, wonach im KV nur Leistungen anerkannter Leistungserbringer übernommen werden. Der Ausschluss von nicht-anerkannten Leistungserbringern ist in der Durchführung der Krankenversicherung als Abgrenzungskriterium fest verankert. Die Ausnahme dazu wird auch im Bereich KV die Komplexität der Gesetzesanwendung im Bereich Soziale Sicherheit erhöhen statt verringern.

VI. Fragwürdiger Mehr-Personalbestand bei den IV-Stellen
Aus Sicht der SVP ist es äusserst fragwürdig, ob nach der 5. IV-Revision auch bei der 6. IV-Revision erneut ein höherer Stellenetat geschaffen werden soll. Die auf S. 41f. des Berichts gemachten Ausführungen sind wenig plausibel. Insbesondere erklärungsbedürftig leibt der temporäre Mehrbedarf von 157 Stellen, was jährliche Kosten von 24 Millionen Franken zur Folge hat. Ebenso schleierhaft ist der Mehrbedarf von über 40 Stellen nach Ablauf der IV-Zusatzfinanzierung im Jahr 2018, obwohl die Rentnerzahl – und damit die Zahl der zu revidierenden Renten – zu diesem Zeitpunkt erheblich tiefer sein sollte. SVP fordert, die 6. IV-Revision mit dem aktuellen Stellenbestand durchzuführen und nur im Notfall eine befristete Aufstockung des Stellenbestandes vorzunehmen. Ab 2018 müsste gar eine Stellenetat, welches unter dem heutigen liegt, möglich sein.

VII. Übergangsbestimmungen
a. Revision bestehender Renten, auf die nach Art. 7 Abs. 2 ATSG kein Anspruch besteht

Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Spezialbestimmung, die auf die Rentenzusprache für somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie etc. ausgerichtet ist, da diese Renten heute (nach Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2004) so nicht mehr geschuldet wären. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sie allein deswegen nicht aufgehoben werden können, weil diese Leiden bei der Rentenzusprache als IV-relevante Krankheiten angesehen wurden. Dies ist heute nicht mehr der Fall, damit aber anlässlich einer Revision gestützt auf die Rechtsprechung eine Rentenzusprechung rückgängig gemacht werden kann, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Das entsprechende Urteil wird in den Erläuterungen (S. 27) erwähnt. Die SVP erachtet eine diesbezügliche Übergangsbestimmung als unerlässlich.

VIII. Änderungen des bisherigen Rechts
Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a, Art. 49 Abs. 2 Ziff 3a BVG
Die SVP stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu. Es ist unabdingbar, dass – parallel zum Wiederaufleben der IV-Rente aus der 1. Säule – das Wiederaufleben der IV-Rente aus der 2. Säule, und zwar im Obligatorium wie auch im Überobligatorium, vorgesehen wird. Der Einbezug des Überobligatoriums kann sich aber nur auf das bestehende Vorsorgeverhältnis beziehen! Die Ausdehnung leistungsrechtlicher Mindestvorschriften in den überobligatorischen Bereich muss zudem eine absolute, allein durch die spezielle Situation bei der Umsetzung des Ziels „Integration aus der Rente“ gerechtfertigte Ausnahme bleiben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Integration der Versicherten zwingend nur ein Wiederaufleben aufgrund der bekannten IV-Ursache stattfinden darf und keine Ausdehnung auf neue Ursachen. Ansonsten ist die Gefahr der grössten Zurückhaltung der Betriebe aufgrund der heute immer häufiger vorkommenden psychischen Gebrechen vorprogrammiert. Dies würde die Bemühungen zur Reintegration weitestgehend zunichte machen.

IX. Zusätzliche Anträge der SVP zur Sanierung der IV
Am 29. September 2009 hat die SVP ein umfassendes Sanierungskonzept für die IV bis ins Jahr 2020 vorgelegt. Dieses liegt der Vernehmlassungsantwort bei. Von den dort vorgeschlagenen Massnahmen regt die SVP insbesondere an, im Rahmen des ersten Pakets der 6. IV-Revision die Kaufkraftbereinigung des Auslandexports der IV-Renten mit einem jährlichen Sparpotential von 120 Millionen Franken zu verwirklichen und die Kinderrenten zu halbieren (jährliches Einsparpotential gegen 300 Millionen Franken).

X. Schlussbemerkungen
Die 6. IV-Revision ist dringend nötig. Allerdings ist die 6. IV-Revision nicht Selbstzweck, sie muss einen namhaften Beitrag zur Sanierung der Invalidenversicherung leisten. Da dies der vom Bundesrat gemachte Vorschlag nicht tut, lehnt ihn die SVP ab. Die vom Bundesrat präsentierte Revision geht bei der Reduktion der Rentnerzahl zu wenig weit, ebenfalls werfen unter anderem die neu vorgeschlagenen Massnahmen betreffend Arbeitsversuchen, der erneute Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Scheitern sowie der vorgeschlagene Finanzierungsmechanismus Fragen auf. Hinzu kommen diverse offene Fragen bei der Koordination mit anderen Sozialversicherungen (BVG, UVG, ELG). Im Bereich der Hilfsmittel besteht ebenfalls erheblicher Anpassungsbedarf. Ausserdem ist es unverständlich, warum gewichtige Sanierungsmassnahmen, welche schon lange bekannt sind, so etwa die Kaufkraftbereinigung des Auslandexports der IV-Renten oder die Anpassung der Kinderrenten an die Familienzulagen nicht verwirklicht wurden.

Die SVP fordert daher den Bundesrat auf, die Vernehmlassungsvorlage rasch zu überarbeiten und die Botschaft für den ersten Teil der 6. IV-Revision bis Ende 2009 zu verabschieden, so dass ein Inkrafttreten auf 2011 möglich ist.

 

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden