Die SVP begrüsst das Anliegen der steuerlichen Entlastungen von Liquidationsgewinnen grundsätzlich. Aus unserer Sicht hätte mit dieser Vorlage ein zukunftsweisender und notwendiger Schritt für ein…
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP begrüsst das Anliegen der steuerlichen Entlastungen von Liquidationsgewinnen grundsätzlich. Aus unserer Sicht hätte mit dieser Vorlage ein zukunftsweisender und notwendiger Schritt für ein unternehmerfreundliches Wirtschaftsklima in der Schweiz getan werden können. Insbesondere Personenunternehmen, also Klein- und Kleinstunternehmer sollten vermehrt gefördert bzw. entlastet werden. Leider geschieht dies mit dem hier vorliegenden Verordnungsentwurf in ungenügender Weise, da der Vorsorgecharakter des erarbeiteten Geschäftsvermögens bzw. der realisierten stillen Reserven zu wenig gewürdigt wird. Deshalb sowie auf Grund weiterer Mängel lehnt die SVP den Vernehmlassungsentwurf ab.
Die SVP fordert im Detail folgende Änderungen der Vorlage:
Art. 1 Abs. 2:
Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach der Arbeitsunfähigkeit auf Grund medizinischer Gutachten. Stellt die zuständige IV-Stelle eine volle oder teilweise Invalidität fest, so genügt dieser Nachweis.
In der Version des Bundesrates wird eine Anwendung dieses Gesetzes einzig auf das Urteil und die Auszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung abgestützt. Dies wiederum stellt einen Anreiz oder gar „Zwang“ zur Beanspruchung solcher Leistungen dar. Ein solcher läuft den Anstrengungen und der Lösungssuche zur Sanierung der IV absolut zuwider. Auch wer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, sich jedoch um eine neue Beschäftigung bemüht und auf Leistungen der IV verzichtet, sollte in den Genuss einer privilegierten Besteuerung kommen.
Art. 1 Abs. 3 lit. b:
streichen
Dieser Abschnitt der Vorlage würde quasi jeden erneuten Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sei sie auch noch so gering, untersagen. Dies ist unbedingt zu vermeiden.
Art. 6 Abs. 1:
Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet sich aus dem Altersgutschriftensatz von 20 Prozent, …
Durch eine deutliche Erhöhung des Altersgutschriftensatzes ist ein positives Signal für die Förderung der zweiten bzw. dritten Säule der Altersvorsorge zu setzen.
Art. 10 Abs. 2:
streichen
Es gibt keine hinreichende Begründung für einen willkürlich vorgegebenen Mindeststeuersatz. Es soll der Satz verwendet werden, welcher sich aus der ordnungsgemässen Berechnung nach Absatz 1 ergibt.
Mit einer grosszügigeren Haltung in Bereiche der Besteuerung und der Steuergesetzgebung könnte die Schweiz ihre schwindenden Standortvorteile verteidigen oder gar ausbauen. Dabei sind nicht nur die Bedürfnisse von mittleren und grossen Unternehmen zu berücksichtigen, sondern auch jene von Klein- und Kleinstunternehmen. In diesem Bereich ist die Altersvorsorge von grosser Bedeutung ebenso sind es aber auch die eingegangenen persönlichen Risiken. Einmal mehr besteht hier die Chance einer Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes, insbesondere wenn die Änderungsvorschläge der SVP ebenfalls umgesetzt werden.