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Gesundheit
Vernehmlassung

Verordnung zum Schutz von Passivrauchen (PRSV)

Die SVP lehnt den Entwurf zur Passivrauchschutzverordnung entschieden ab. Im Verordnungsentwurf finden sich zahlreiche von Bestimmungen, welche jeder Grundlage im Bundesgesetz zum Schutz vor…

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP lehnt den Entwurf zur Passivrauchschutzverordnung entschieden ab. Im Verordnungsentwurf finden sich zahlreiche von Bestimmungen, welche jeder Grundlage im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen entbehren. Diese Verordnungsbestimmungen entsprechen damit weder der Zielsetzung des Bundesgesetzes noch der Absicht der eidgenössischen Räte. Die Bundesversammlung wollte mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen einen Erlass zum Schutz der Nichtraucher schaffen, nicht aber den Tabakkonsum an sich bekämpfen oder gar einen prohibitiven Erlass beschliessen. Aus unserer Sicht ist es daher staatspolitisch höchst bedenklich, wenn Verwaltungsinstanzen in eigener Regie Ausführungsbestimmungen erlassen, welche niemals in der Intention des Gesetzgebers gestanden haben. Die SVP lehnt daher insbesondere eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den privaten Bereich sowie den Aussenbereich entschieden ab. Weiter fordert die SVP den Verzicht auf die Überregulierung der Raucherräume, den Verzicht auf deren Grössenbeschränkungen sowie eine Verlängerung der Übergangsfrist auf mindestens 24 Monate. Gerade in der aktuellen Zeit wäre es fatal, der Wirtschaft noch zusätzliche Fesseln aufzubürden.

Im Detail nimmt die SVP zu den einzelnen Artikeln wie folgt Stellung:

Art. 2 Abs. 1 Rauchverbot zum Schutz vor Passivrauchen
In diesem Zusammenhang ist auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen hinzuweisen, welches klipp und klar besagt, dass dieses Gesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar ist. Mit der Formulierung in Buchstabe a versucht das BAG, den Geltungsbereich der Verordnung auszudehnen. Dies lehnt die SVP klar ab. Es ist unmissverständlich festzuhalten, dass das Gesetz (und damit auch die Verordnung) auf Privathaushaltungen keine Anwendung finden.
Ebenso ist Buchstabe b dahingehend zu präzisieren, dass Arbeitsplätze erfasst werden, welche von mehr als einer Person dauernd benutzt werden:

– Einzelbüros, in welchen gelegentlich Sitzungen mit mehreren Mitarbeitenden stattfinden, bleiben Einzelbüros: Es ist absurd, solche Räume als „mehreren Personen dienender Arbeitsplatz“ zu qualifizieren (Erläuternder Bericht, S. 5).
– Ebenso verfehlt ist die Aussage von BAG-Mediensprecherin Mona Neidhart, dass auch „auf privaten Anlässen, die nicht öffentlich zugänglich sind“ künftig ein Rauchverbot gelte, „wenn mindestens zwei Personen dafür arbeiten“ (20 Minuten online, 6.7.2009). Dies war eindeutig nicht die Absicht des Gesetzgebers.

Absatz 1 ist entsprechend anzupassen und einzuschränken.

Art. 2 Abs. 2 Rauchverbot zum Schutz vor Passivrauchen
Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen: Zelte und andere Konstruktionen mit textilen Wänden sind zweifellos keine „geschlossenen Räume“ – und schon gar nicht, wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum aufgestellt worden sind (vgl. den Erläu-ternden Bericht, S. 5). Ebenso ist es falsch, Wintergärten und dergleichen als „geschlossene Räume“ zu definieren. Jeder Restaurantgast wird Räumlichkeiten, bei welchen mindestens eine Seite (z.B. Fensterfront) vollständig geöffnet werden kann, als offenen Raum beschreiben.
Geschlossene Räume sind nach herkömmlichem Verständnis feste Bauten mit vier Wänden sowie Tür- und Fensteröffnungen, welche nicht die gesamte Wandbreite umfassen.
Die SVP fordert die ersatzlose Streichung dieses Absatzes.

Art. 2 Abs. 3 Rauchverbot zum Schutz vor Passivrauchen
Die Formulierung, dass Personen nicht durch Rauch „belästigt“ werden dürfen, greift zu weit: Hundertprozentig reine Luft wird man niemals erreichen können. Hingegen wäre die Formulierung, dass Personen in Räumen mit einem Rauchverbot nicht durch Rauch aus Fumoirs „gesundheitlich gefährdet“ werden dürfen, zutreffender und entsprächen dem Willen des Gesetzgebers besser.

Art. 3 Abs. 1 Beschaffenheit von Raucherräumen
Die Vorschrift einer mechanischen Lüftungsanlage (Buchstabe b) erscheint übertrieben, nachdem in gewissen Räumen eine ausreichende Fensterlüftung vollkommen genügen wird.
Ebenso ist Buchstabe c anzupassen (vgl. auch die Anmerkungen zu Art. 2 Abs. 3): Aus dem Raucherraum soll kein Rauch in wesentlichen Mengen in andere Räume gelangen dürfen. Eine hermetische Abriegelung von Fumoirs ist weder möglich noch nötig. Diese Bemerkung gilt auch Für Art. 4 Abs. 1 lit. c.

Art. 3 Abs. 3 Beschaffenheit von Raucherräumen

Der Gesetzgeber bestimmte in Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen die maximale Grösse von Raucherlokalen. Hingegen äusserte er sich bewusst nicht zur Grösse von Fumoirs in Nichtraucherbetrieben.
Entsprechend ist Art. 3 Abs. 3 ersatzlos zu streichen: Diese vom Bundesamt für Gesundheit vorgeschlagene Bestimmung ist willkürlich und geht weit über das Bundesgesetz hinaus. Die SVP lehnt diese übertriebene Regelung entschieden ab.

Art. 3 Abs. 4 Beschaffenheit von Raucherräumen
Ebenso lehnt die SVP den Absatz 4 ab. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung, dass die Fläche von Fumoirs höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen dürfe. Auch die Bestimmung, dass in Raucherräumen keine Ausschankstelle benutzt werden dürfe, ist willkürlich und eine reine Schikane seitens des BAG.
Absatz 4 ist ersatzlos zu streichen.

Art. 4 Abs. 2 Anforderungen an Raucherbetriebe
Der zweite Satz in Art. 4 Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. Die Bundesversammlung setzt sich den Schutz der Nichtraucher zum Ziel, nicht aber die Senkung des Tabakkonsums an sich. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage: Es ist nicht ersichtlich, warum für Raucherräume nicht geworben werden darf.

Art. 4 Abs. 3 Anforderungen an Raucherbetriebe
Auch hier schiesst das BAG weit über das Ziel hinaus: Es ist nicht ersichtlich, warum Betriebe, deren „Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich“ liegt, nicht als Raucherbetrieb geführt werden dürfen. Ein Museumscafé oder ein Schiffsrestaurant sollen auch als Raucherbetrieb geführt werden dürfen, wenn die gesetzlichen Grundlagen dafür gegeben sind.

Art. 5 Abs. 1 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Nachdem Arbeitsverträge nach geltendem Recht auch mündlich abgeschlossen werden können, ist unverständlich, warum das Bundesamt für Gesundheit mit der geforderten Schriftlichkeit der Zustimmung zur Arbeit in Raucherräumen eine zusätzliche Formvorschrift einführen will.

Art. 8 Übergangsbestimmung
Die Frist von 6 Monaten für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ist zweifellos zu kurz gewählt. Eine Frist von 24 Monaten erscheint angemessen.
Der Verordnungsentwurf des BAG ist ein typischer Fall einer unfreiheitlichen Regulierung aus dem Departement Couchepin, der weder gesetzlich abgestützt ist, noch den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt. Die SVP schickt diesen unhaltbaren Verordnungsentwurf daher zu einer grundlegenden Überarbeitung zurück an den Absender.

 

 
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