Vernehmlassung

Gegen Bevormundungsmentalität beim Konsumentenschutz

Die SVP lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zum Schutze des Erwerbers von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien als unnötig und ungeeignet ab. Es kann nicht angehen, einfach EU-Richtlinien…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerische Volkspartei SVP

Die SVP lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zum Schutze des Erwerbers von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien als unnötig und ungeeignet ab. Es kann nicht angehen, einfach EU-Richtlinien abzuschreiben, welche das Problem selber auch nicht löst. Überdies wehrt sich die SVP entschieden gegen die zunehmende Bevormundungsmentalität unter dem Titel des Konsumentenschutzes.

Laut dem erläuternden Bericht ist bekannt, dass gewisse Anbieter von Immobilien-Teilzeitnutzungsrechten nicht seriös vorgehen und die Betroffenen mit zweifelhaften Geschäftsmethoden zu einem Vertragsabschluss bringen. Selbst wenn das so wäre, kann es nach Ansicht der SVP nicht angehen, wegen solcher Einzelfälle eine detaillierte Gesetzesrevision vorzunehmen. Dies schiesst weit über das Ziel hinaus. Das Schweizerische Obligationenrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, was sich bewährt hat. Wo es zu unbefriedigenden Situationen kommt, ist es Aufgabe der Gerichte, Klarheit zu schaffen. Für den Gesetzgeber ist entscheidend, dass der Geschädigte die Möglichkeit hat, seinen Schaden gerichtlich geltend zu machen. Ob er von dieser Mög­lichkeit Gebrauch machen will, muss dem Geschädigten überlassen werden.

Ebenso wird im Erläuternden Bericht ausgeführt, dass die EU vor kurzem eine Evaluation der Richtlinie abgeschlossen hat, weil die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzmass­nahmen die mit Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verbundenen Probleme auch nicht zu lösen vermochten. Die Europäische Kommission sucht daher nach weiteren Lösungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich auf die geltende Richtlinie. Weshalb soll die Schweiz eine Regelung der EU übernehmen, mit welcher das Problem in der EU gar nicht gelöst werden konnte?

Im Übrigen stehen bereits in den geltenden Gesetzen zum Schutze der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung. Es sind dies beispielsweise die Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes mit den Rechtsfolgen bei Täuschung, Übervorteilung und Grundlagenirrtum. Es sind dies die Bestimmungen über den Kaufvertrag mit der öffentlichen Beurkundung, es sind dies die Vorschriften im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie verschiedene Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch. Die Vorschläge im Vorentwurf würden kaum Wirkung zeigen. Mit Nachdruck verwehrt sich die SVP gegen eine – allenfalls in einer zweiten Phase einzuführenden – Bewilligungspflicht.

Das vorgesehene Widerrufsrecht in Art. 40i gibt es heute nur gemäss Artikel 6a im Obligationenrecht als Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Solche Haustürgeschäfte lassen sich mit den hier zur Diskussion stehenden Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien nicht vergleichen. Undenkbar ist ein Widerrufsrecht bei Teilzeitnutzungsrechten, die vorher öffentlich beurkundet worden sind. Widerrufsmöglichkeiten sind grundsätzlich sehr kritisch zu hinterfragen, das sie die Rechtssicherheit unterlaufen und letztlich auch das Prinzip der Vertragsfreiheit aushöhlen. Statt den Bürger immer mehr mit gut gemeinten (aber nicht zielführenden) Paragraphen zu bemuttern, würde der Bundesrat besser daran tun, die Mündigkeit und Selbstveranwortung des Bürgers wieder vermehrt zu berücksichtigen. Dies hat unser Land stark gemacht – und nicht die sozialistische Bevormundungsmentalität.

 
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