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Verkehr
Vernehmlassung

Totalrevision des BG vom 6.10.2000 betreffend die überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Die SVP kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Das Hauptanliegen der Vorlage, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs an den technologischen Fortschritt anzupassen, wird von uns nich

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP kann dem Entwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen. Das Hauptanliegen der Vorlage, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs an den technologischen Fortschritt anzupassen, wird von uns nicht bestritten. Wir hegen jedoch grosse Vorbehalte betreffend Wirksamkeit und Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Massnahmen und Anordnungen. Diese müssen einerseits geeignet sein, dass auch in Zukunft eine Fahndung erfolgreich durchgeführt werden kann, gleichzeitig muss aber auch darauf geachtet werden, dass der Schutz der Privatsphäre gewahrt bleibt. Ebenso sind die Rechte und Pflichten der involvierten Personen und Anbieter klar zu definieren und zu benennen. Schliesslich muss auch die Balance zwischen Kosten und Nutzen sichergestellt sein.

Die Vorlage erfüllt die oben genannten Punkte jedoch nur ungenügend bzw. überhaupt nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Wunschkatalog der Strafverfolgungsbehörden, ohne auf die Interessen der Bevölkerung oder der Wirtschaft Rücksicht nehmen zu müssen. So sind die Pflichten für die betroffenen Anbieter hinsichtlich Überwachung klar ungenügend und auch unrealistisch definiert. Hier muss im Sinne der Rechtsicherheit, aber auch einer effizienten Kostenkontrolle dringend nachgebessert und der Aufgabenkatalog klar und vor allem abschliessend geregelt werden. Aufgaben, welche gar nicht (z.B. Art. 21 Abs. 3 die Pflicht von Anbietern Daten aus dem überwachenden Datenstrom zu filtern) oder nur unter unverhältnismässig grossem Aufwand (z.B. Art. 22 Identifizierung von Internetbenutzern) gelöst werden können, sind zu streichen.

Betreffend der Kostenfrage ist festzustellen, dass die Strafverfolgung eine rein staatliche Aufgabe ist. Die Ausgaben dafür sind deshalb grundsätzlich durch das Gemeinwesen zu tragen und dürfen nicht Privaten angelastet werden. Aus diesem Grund ist der Aufwand für zukünftige Untersuchungen allein durch die Behörden zu tragen. Diese Massnahme hat im Übrigen einen kostendämmenden Effekt, da die Verwaltung angesichts klarer Richtlinien auf das Durchführen von übermässigen Aufwendungen und Überwachungen verzichten muss. Eine Übertragung der Kosten auf die Fernmeldedienstanbieter ohne Entschädigung (Art. 30), wie es der Entwurf vorsieht, lehnt die SVP klar ab.

Bezüglich der Privatsphäre ist folgendes zu sagen: Aus Sicht der SVP sind Eingriffe in die Privatsphäre von Personen aber auch Unternehmen nur im Sinne einer ultima ratio erlaubt. Die Anforderungen bzw. Kriterien eines solchen Eingriffs sind dementsprechend sehr hoch anzusetzen. Die vorgeschlagene Regelung im Gesetz zum Einsatz von Trojanern bzw. anderen Programmen, welche geeignet sind, in fremde Systeme zur Datenbeschaffung bzw. zur Überwachung einzudringen (Art. 21 BÜPF Abs. 4 i.V. mit Art. 270bis StPO), erfüllt diese Bedingungen klarerweise nicht. Die SVP fordert, dass die Straftatbestände, welche einen Einsatz solcher Instrumente erlauben, abschliessend im Gesetz festgehalten werden. Aus staats- und rechtspolitischer Sicht sind diese Eingriffe ausschliesslich von den dafür zuständigen Behörden vorzunehmen – Private sind ausgeschlossen.

 
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