Die SVP lehnt die Änderungen entschieden ab. Es ist schlichtweg ein Skandal, dass einmal mehr versucht wird, mittels Verordnungen den Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Oberstes Prinzip eines…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt die Änderungen entschieden ab. Es ist schlichtweg ein Skandal, dass einmal mehr versucht wird, mittels Verordnungen den Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Oberstes Prinzip eines demokratischen Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. In dem die staatlichen Stellen den parlamentarischen Willen immer wieder missachten, wird dieses Kriterium ad absurdum geführt und Gesetze werden zur Makulatur.
Die SVP fordert, dass sich die zuständigen Stellen endlich an die rechtsstaatlichen Prinzipien halten und diese bei den Verordnungsänderungen klar berücksichtigen, ansonsten die Einführung eines Vetorechts des Parlamentes verstärkt geprüft werden muss.
Die SVP erachtet die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes als klar ungenügend und unklar. Folgende Punkte sind aus unserer Sicht dringend zu überarbeiten, damit der klare Wille des Gesetzgebers auch in der Verordnung zur Geltung kommt:
In der Verordnung ist in den Themenbereichen Schwall und Sunk auf ein fixes Verhältnis zu verzichten. Dieses stand in der ganzen parlamentarischen Beratung nie zur Diskussion, da die Verhältnisse in den Flüssen derart unterschiedlich sind, dass ein fixes Verhältnis schlicht keinen Sinn macht. Ebenso sind auf betriebliche Einschränkungen zur Verminderung von Schwall und Sunk zu verzichten. Massnahmen diesbezüglich stehen einzig und allein dem Inhaber eines Wasserkraftwerks zu. Die dabei anfallenden Kosten sind, wie im Energiegesetz vorgesehen, den Inhabern zu erstatten.
Ebenfalls zu überarbeiten sind die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Fruchtfolgeflächen (FFF). Der Gesetzgeber hat klar festgehalten, dass der Gewässerraum nicht als FFF dienen soll und für einen allfälligen Verlust Ersatz zu leisten ist. Die Landwirtschaftsflächen und dabei insbesondere die FFF sind als unerlässliche Voraussetzung der Selbstversorgung klar zu erhalten. Ausnahmen diesbezüglich sind, wenn überhaupt, nur unter Zuhilfenahme aktueller und verlässlicher Zahlen vorzunehmen, wobei im Falle der FFF zwingend Ersatz zu leisten ist. Dem Verlust an Kulturland darf nicht weiter Vorschub geleistet werden.
Auch bei der Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer besteht Überarbeitungsbedarf. Die Kompetenz hierbei liegt klar bei den Kantonen und nicht beim Bund. Die dabei zu treffenden Massnahmen haben die berechtigten Interessen der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass einerseits der landwirtschaftliche Nutzungsraum nicht beeinträchtigt und die vorgeschlagenen Revitalisierungsmassnahmen nicht weitergehen dürfen, als sie zur Erfüllung ihrer Hochwasserschutzfunktion unbedingt nötig sind.
Für weitere Detailbemerkungen verweisen wir auf die Stellungnahmen des Schweizerischen Bauernverbandes sowie von swisselectric.