Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornographischer Straftaten an Kind
Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornographischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät.
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt den vorliegenden Entwurf ab. Aufgrund der Konkretisierungsbedürftigkeit diverser Begriffe anerkennt sie die grundsätzliche Notwendigkeit eines Umsetzungsartikels für die Verfassungsbestimmung zur Unverjährbarkeit. Sie kann auch der getroffenen Auswahl an verjährungsresistenten Straftatbeständen zustimmen, lehnt jedoch die Beschränkung auf erwachsene Täter ab. Es macht für das Opfer keinen Unterschied, ob es von einem erwachsenen oder von einem minderjährigen Täter missbraucht wird.
Ausserdem liegt die Altersgrenze des Opfers, bis zu welcher die betreffenden Sexualdelikte unbegrenzt verfolgungsfähig sind, mit 10 Jahren zu tief und sollte auf mindestens 14 Jahre angehoben werden. Aus Sicht der SVP wären grundsätzlich sogar 16 Jahre angemessen.
Die SVP anerkennt das Erfordernis eines Umsetzungsartikels, fehlt etlichen Begriffen des Verfassungsartikels doch die namentlich im Strafrecht unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unabdingbare Konkretheit. Die SVP kritisiert jedoch, dass die Verfolgung der betreffenden Sexualstraftaten nur bei erwachsenen Tätern verjährungsfrei sein soll. Die Initiative stellt zweifellos die Sicht des Opfers in den Vordergrund und will der Problematik begegnen, dass ein missbrauchtes Kind unter Umständen erst lange Zeit nach der Tat über das erlittene Unrecht sprechen kann. Dabei kann es für das Opfer nicht den geringsten Unterschied machen, ob ein Täter volljährig ist oder weniger als 18 Jahre zählt und damit noch unter das Jugendstrafrecht fällt. Die Gefahr einer das Resozialisierungsprinzip unterlaufenden übertriebenen Härte wird dadurch kompensiert, dass die Sanktionen im Jugendstrafrecht deutlich milder ausfallen als im Erwachsenenstrafrecht. Die SVP verlangt für die betreffenden Sexualstraftaten somit die analoge Einführung ihrer Unverjährbarkeit auch im Jugendstrafgesetz (JStG).
Als Kinder vor der Pubertät i.S.v. Art. 123b BV gelten gemäss Vorentwurf solche unter 10 Jahren. Die SVP begrüsst die Einführung einer Alterslimite, hat diese gegenüber anderen Kriterien doch den Vorteil der Klarheit. Die Verfolgungsbehörden müssen wissen, ob sie Ermittlungen aufnehmen müssen oder ob das allfällige Delikt bereits verjährt wäre. Die vorgeschlagene Altersgrenze von 10 Jahren liegt allerdings zu tief. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass Kinder auch deutlich später in die Pubertät kommen können. Um sicherzustellen, dass die Regelung auch ihnen zugutekommt, drängt sich eine höhere Altersgrenze auf. Diese müsste nach allen verfügbaren Indikatoren mindestens bei 14 Jahren festgesetzt werden. Aus grundsätzlichen Überlegungen jedoch, namentlich um allen Minderjährigen gerecht zu werden, würde die SVP eine Limite von 16 Jahren begrüssen, was der Verfassungstext aber unglücklicherweise nicht mehr zulässt.