Grundsätzlich begrüsst die SVP den Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, da dies zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit beiträgt. Eine Regelung auf Gesetzesstufe ist daher angebracht. Allerdings…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Grundsätzlich begrüsst die SVP den Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, da dies zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit beiträgt. Eine Regelung auf Gesetzesstufe ist daher angebracht. Allerdings darf die Vorlage keinesfalls dazu missbraucht werden, das Schweizer Steuerrecht in irgendeiner Form zu verschärfen. An der Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist vorbehaltlos festzuhalten Die Selbstbeschränkung in Bezug auf die Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts soll weiterhin bestehen bleiben. Deshalb ist betreffend Art. 21 zwingend Variante a zu wählen. Ebensowenig billigt die SVP eine Verwässerung des in der Verordnung festgeschriebenen Wortlauts. Amtshilfegesuchen soll nur nachkommen werden, wenn der ersuchende Staat den Steuerpflichtigen durch Name und Adresse identifiziert. Ebenso hat der ersuchende Staat den Namen und die Adresse der Bank anzugeben. Ohnehin ist die Anerkennung des OECD-Standards gemäss Art. 26 des Musterabkommens insofern problematisch, als dadurch der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit hinfällig wird. Sehr begrüsst wird jedoch das Prinzip, in Fällen von Datendiebstahl keine Amtshilfe zu leisten. Ebenso befürworten wir die Regel, dass Amtshilfe ausschliesslich im Einzelfall und auf Ersuchen gewährt werden soll. Gleichzeitig bekunden wir grosse Mühe mit einigen inhaltlichen Bestimmungen, welche aus unserer Sicht teils ungenau sind oder einen zu grossen Interpretationsspielraum offenlassen. Es gibt von uns aus gesehen keinen Grund, die in der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) festgehaltenen Bestimmungen weiter aufzuweichen.
Aus Sicht der SVP gilt es unter allen Umständen zu vermeiden, dass die schweizerische Souveränität und die kantonale Steuerhoheit auf jeden Druck von aussen weiter aufgeweicht und angepasst werden. Beweisausforschungen, sogenannte „fishing expeditions“, sind in jedem Fall zu verhindern. Beim erstmaligen Verdacht auf Beweisausforschung seitens eines anderen Staates ist deshalb eine Verwarnung auszusprechen, im Wiederholungsfall das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zu künden.
Einem Gesuch um Amtshilfe soll nur dann entsprochen werden, wenn die ersuchenden Behörden sowohl den Namen und wie auch die Bankverbindung eines angeblichen Steuerflüchtlings nennen und ein konkreter und berechtigter Verdacht vorliegt. Eine weiterreichende Aufweichung ist kategorisch zu verhindern, da diese einem automatischen Informationsaustausch auf Raten gleichkommen würde.
Keinesfalls toleriert die SVP irgendwelche Massnahmen, welche über den OECD-Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens hinausgehen. Es darf auch nicht sein, dass internationale Organisationen wie die OECD in zunehmendem Masse von gewissen Ländern instrumentalisiert werden, um sich deren Bedürfnissen anzunehmen.
Bezüglich der Gesetzesbestimmungen regen wir folgende Änderungsvorschläge an:
a) Art. 4 Abs.3
Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht von der zu untersuchenden Angelegenheit betroffen sind, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Bankangestellte, Mitinhaber betroffener Konti, Arbeitgeber, Auftraggeber, etc.
b) Art. 6 Abs. 1
Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich, in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch, gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten zwingend folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage;
2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person, inklusive Name, Adresse und Kontonummer;
3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers;
4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von Belang sind;
6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz der Informationsinhaberin oder des Informationsinhabers befinden;
7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern nicht damit übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und Schlussdatum), für welche die Informationen verlangt werden;
8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel zur Beschaffung der Informationen vollumfänglich ausgeschöpft hat.
Die Auflistung der notwendigen Kriterien, wie sie in der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) unter Art.5 Abs. 3 lit b figuriert, ist, mit der geringfügigen Änderung unter Punkt 2, beizubehalten.
c) Art. 8 Abs. 4
Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrensverhandlungen in der Schweiz. Die ESTV kann aber Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die Beantwortung des Ersuchens erleichtert werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch die Zustimmung der betroffenen Person.
Der zweite und dritte Satz sind ersatzlos zu streichen. Ausnahmen sollen keine gestattet werden. Eine Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrensverhandlungen seitens der ersuchenden Behörde stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die schweizerische Souveränität dar, und ist daher unter allen Umständen zu vermeiden. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass verdächtigte Personen von Staates wegen zu einer Einwilligung gedrängt oder genötigt werden könnten.
d) Art. 13 Abs. 2 lit c.
c. die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen.
Die unter lit. c. festgehaltene Bestimmung, dass Zeugen polizeilich vorgeladen werden können, ist eine übertriebene und unverhältnismässige Verschärfung gegenüber der Verordnung (ADV). Art.13, Abs. 2, lit. c. ist daher ersatzlos zu streichen.
e) Art. 21
In Bezug auf die beiden vorgeschlagenen Varianten bezüglich Artikel 21 (Variante a / Variante b) vertritt die SVP die Ansicht, dass Variante a die bessere der beiden Varianten darstellt. Informationen, welche die schweizerischen Steuerbehörden gemäss schweizerischem Recht nicht hätten erlangen können, jedoch im Rahmen der Amtshilfe eingeholt und übermittelt wurden, sollen auch in Zukunft nicht verwendet werden dürfen. Diese Form von Selbstbeschränkung soll weiterhin bestehen bleiben. Deshalb ist Abs. 2 im Gesetz zu verankern. Variante b lehnen wir kategorisch ab.
Die Amtshilferegeln in Steuersachen sind weiterhin so auszulegen und zu interpretieren, wie dies bisher der Fall war, nämlich auf der Grundlage der eindeutigen Identifikation der verdächtigten Person wie auch des Informationsinhabers beharrend, unter Angabe von Name, Adresse und Kontonummer, sofern dies nicht im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen anders geregelt ist. Wir fordern den Bundesrat auf, dies ernst zu nehmen und jeder weiterer Preisgabe der schweizerischen Souveränität und Schwächung des schweizerischen Finanzplatzes entschlossen entgegenzuwirken!