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Gesundheit
Vernehmlassung

04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision (Ordnungsbussenverfahren)

Die SVP befürwortet klar und deutlich eine konsequent abstinenzorientierte Drogenpolitik wie sie auch vom Volk gewünscht und letztmals Ende November 2008 an der Urne bestätigt wurde. Deshalb…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP befürwortet klar und deutlich eine konsequent abstinenzorientierte Drogenpolitik wie sie auch vom Volk gewünscht und letztmals Ende November 2008 an der Urne bestätigt wurde. Deshalb lehnen wir den hier vorgelegten Entwurf für eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) entschieden ab. Offensichtlich soll hier unter dem Vorwand der Vereinfachung der polizeilichen Arbeit eine schleichende Legalisierung des Drogenkonsums vorbereitet werden.

Generelle Bemerkungen
Die schweizerische Drogenpolitik setzt auf die vier Säulen Prävention, Therapie, Schadensverminderung und Repression. Durch die hier präsentierte Revision des BetmG soll nun eine dieser Säulen – die Repression – abgebaut bzw. geschwächt werden mit der Begründung, dass angesichts von schätzungsweise rund 500‘000 gelegentlichen oder regelmässigen Konsumenten von Cannabis, eine Bestrafung des Konsums mit vernünftigem Aufwand nicht mehr zu gewährleisten sei. Eine solche Argumentation mutet mit Blick auf die Pflichtbeflissenheit von Staat und Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Straftaten in anderen Bereichen (z.B. Strassenverkehr) grotesk an. Auch die vom Volk am 30. November 2008 angenommene Revision des BetmG rechtfertigt in keiner Weise eine aufweichende Sonderregelung für den Cannabismissbrauch zumal gleichzeitig die sogenannte „Hanfinitiative“ sehr deutlich abgelehnt worden war. Die SVP hat ihre ablehnende Haltung bereits in der nationalrätlichen Gesundheitskommission durch einen Nichteintretensantrag manifestiert.

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln

  • Art. 19b Abs. 2 (neu)
    Der Begriff der „geringfügigen Menge“ existiert bereits im heutigen Gesetz (Art. 19b). Konsum bzw. Besitz von geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Es macht aber keinen Sinn und ist nicht praktikabel, für Cannabis einen gewichtsmässigen Wert von 10 Gramm gesetzlich festlegen zu wollen. Es existieren unterschiedliche Arten von Cannabisprodukten mit stark variablen Konzentrationen des THC-Gehaltes. Der THC-Gehalt eines Produktes kann aber im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vor Ort nicht festgestellt werden.
  • Art. 28a Abs. 2 (neu)
    Eine Strafe soll abschreckend (z.B. finanziell spürbar) sein. Dies ist aber mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken kaum der Fall. Sicher wäre eine doppelt so hohe Summe von 200 Franken geeigneter, aber auch hier würde die Wirkung primär von der wirtschaftlich-finanziellen Situation des Täters abhängen und somit einen wohlhabenden Drogenkonsumenten nur wenig berühren. Mit der Einführung des Ordnungsbussenverfahrens würde also der vom finanziellen Status der betroffenen Person unabhängige, jedoch abschreckende Charakter des ordentlichen (Straf-)Verfahrens verschwinden.
  • Art. 28b Bst. c (neu)
    Wenn die Altersgrenze für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens auf 16 Jahre festgelegt wird, bedeutet dies, dass ab diesem Alter auf eine Prüfung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse verzichtet werden kann. Es ist unverständlich, dass gerade in diesem Bereich, wo es um Drogenkonsum bei jungen Menschen geht, die Altersschwelle und damit der Spielraum für griffige und umfassende Massnahmen eingeschränkt werden soll. Die Altersgrenze müsste richtigerweise höher angesetzt werden, oder es müsste das Gesetz ergänzt werden, so dass auch bei Ordnungsbussenverfahren gegen Jugendliche (z.B. unter 18 Jahren) zwingend weitere Massnahmen (wie beispielsweise Meldung an die Erziehungsberechtigten, Schule etc.) ergriffen werden müssen.

Schlussbemerkungen
Auch in polizeilichen Kreisen ist massive Kritik an geplanten Änderungen des BetmG vernehmbar, die unbedingt hätte berücksichtigt werden müssen. Aus politischer Sicht wird hier nun tatsächlich die von weiten Kreisen der Bevölkerung abgelehnte Banalisierung und Verharmlosung des Cannabiskonsums betrieben. Die Aufweichung der Verfolgung und Ahndung desselben steht in völligem Widerspruch zu den sonst vom Bund mit grossem Eifer betriebenen Präventionsmassnahmen im Gesundheitswesen. Es wirkt absurd, die Bekämpfung des Betäubungsmittelkonsums zu schwächen und gleichzeitig seine Folgen zu beklagen und Präventionsmassnahmen zu fordern.

Die SVP lehnt deshalb den vorliegenden Entwurf ab, weil damit das Vier-Säulen-Modell der schweizerischen Drogenpolitik geschwächt statt gestärkt wird und insbesondere die Prävention und der Jugendschutz nicht verbessert werden, wie dies in der zugrundeliegenden Parlamentarischen Initiative verlangt wurde. Bei erneuten Versuchen, die Verfahren im Rahmen der Bekämpfung des Drogenkonsums zu vereinfachen oder effizienter zu machen, ist strikte drauf zu achten, dass das Niveau von Kontrolle und Repression bzw. Abschreckung mindestens gehalten und nicht reduziert wird.

 
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