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Asylpolitik
Vernehmlassung

Anhörungsverfahren: Bericht über die änderung des Asylgesetzes

Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht geeignet, um die komplizierten und unübersichtlichen Verfahrensabläufe im Asylwesen zu vereinfachen und die lange Verfahrensdauer massiv zu kürzen. Zudem…

Anhörungsverfahren
Bericht über die Änderung des Asylgesetzes im Rahmen einer Zusatzbotschaft zur Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010

Anhörungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht geeignet, um die komplizierten und unübersichtlichen Verfahrensabläufe im Asylwesen zu vereinfachen und die lange Verfahrensdauer massiv zu kürzen. Zudem greifen diese Massnahmen erst in einigen Jahren, die Möglichkeiten der Wiedererwägung bleiben und sich renitent gegen die Ausreise wehrende Asylbewerber erhalten faktisch einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Effizienter als die vorgeschlagenen Änderungen im Asylgesetz sind geschützte und kontrollierte Grenzen, um eine illegale Einreise aus dem umliegenden Ausland zu erschweren und die Beschränkung der Rechtsbehelfe. Die Schweiz muss ihre Ressourcen auf echte Flüchtlinge konzentrieren.

Art. 110a Abs. 1 (neu) AsylG sieht vor, dass eine amtliche Verbeiständung vorgesehen ist, wenn die betroffene Person mittellos und die Beschwerde nicht aussichtlos ist. Auf die heutige Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung wird verzichtet. Zudem sollen neben Anwälten auch Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss und besonderen Kenntnissen des Verfahrens- und Asylrechts die amtliche Verbeiständung ausüben können (Art. 110a Abs. 2 (neu) AslyG). Inwiefern damit das Hauptziel der laufenden Revision, nämlich die Beschleunigung der Asylverfahren erreicht werden kann, ist schleierhaft. Dass selbst für Verfahren, für die keine Vertretung notwendig ist, eine Person als Rechtsvertreter ernannt werden muss, dient kaum der Beschleunigung der Verfahren. Problematisch scheint auch die Tatsache, dass nicht anwaltliche Rechtsvertreter nicht an die Standesregeln gebunden sind und nicht unabhängig agieren können, eine für Rechtsanwälte jedoch grundsätzliche Voraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).

Neu sollen sich Asylsuchende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) durch vom Bund beauftragtes medizinisches Fachpersonal untersuchen lassen können. Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuchs geltend gemacht werden, wenn diese der betroffenen Person bekannt und für das Asyl- und Wegweisungsverfahren relevant sind. Später geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen im Asyl- und Wegweisungsverfahren nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person diese nachweisen kann (Art. 26a (neu) AsylG). Auch hier ist unklar, inwiefern damit eine Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht werden kann. Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „massgeblich“ im Sinne von Art. 26a Abs. 1 (neu) AsylG seien sollen, wird ebenso zu weiteren Verfahren führen, wie die „Nachweise“ für später geltende gemachte Beeinträchtigungen nach Art. 26a Abs. 2 (neu) AsylG.

Die erste Handlungsoption sieht eine Neustrukturierung des Asylbereichs durch die Schaffung von Verfahrenszentren des Bundes vor. Die Betroffenen sollen für die Dauer des ordentlichen Verfahrens in Verfahrenszentren des Bundes (sog. Bundeszentren) untergebracht werden. Falls damit die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone entfallen würde, sind entsprechende Vorhaben zu unterstützen. Die Problematik liegt jedoch darin, dass solche Zentren unter Einhaltung des kantonalen und kommunalen Baurechts erstellt werden müssen und die Anwohner mit Bestimmtheit alle Rechtsmittel ausschöpfen werden, um den Bau solcher Zentren zu verhindern. Die erwähnten Bauvorhaben würden bis zur Realisierung somit einige Jahre in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der Ausreisefrist sollen gemäss Entwurf die Betroffenen, die nicht kooperieren, von den Bundeszentren ausgeschlossen werden und keine Sozialhilfe mehr erhalten. Diese Massnahmen sind zwar zu unterstützen, andererseits kann es nicht sein, dass damit eine Art Aufenthaltsstatus in der Schweiz geschaffen wird. Hier wären entsprechende Zentren ausserhalb der Schweiz anzustreben.

Unbestritten ist, dass die Asylverfahren zu lange dauern. Unter Berücksichtigung der ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren und des Wegweisungsvollzugs beträgt die Gesamtdauer ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise aus der Schweiz oder bis zur Aufenthaltsregelung (vorläufige Aufnahme oder ausländerrechtliche Regelung) für abgewiesene Asylsuchende derzeit rund 1400 Tage, also über 3 ½ Jahre. Das neue Asylgesetz müsste hier bei den Rechtsbehelfen ansetzen. So sollte nur noch ein erstinstanzliches Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration mit Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Andere Rechtsbehelfe – mit Ausnahme der Revision – müssen ausgeschlossen werden. Damit auch die Anzahl Gesuche tiefer ist, müssen die Grenzkontrollen entsprechend ausgebaut werden. Auch Frankreich wählte diese Variante, um die Migrationsströme aus Italien zu unterbinden. Zudem haben solche Massnahmen Signalwirkung. Die Schweiz war immer bereit, echten Flüchtlingen Schutz zu bieten. Der Asylmissbrauch hat dazu geführt, dass auch echte Flüchtlinge in jeder Hinsicht unter der aktuellen Situation in Mitleidenschaft gezogen werden.

 
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